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In vigore al: 04/10/2016

Beschluss Nr. 152 vom 24.01.2000
Kraftfahrzeugsteuer des Landes: Zahlung über das System "Telebollo"

....omissis....

a) Die Aktivierung des Einhebungsdienstes mit Namen "Telebollo", für die Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes seitens des Automobile Club d'Italia, zu genehmigen;

b) Zu Lasten des Benützers für obgenannte Dienstleistung eine auf 2% der geschuldeten Kraftfahrzeugsteuer festgelegte Pauschalvergütung festzusetzen;

c) Den Automobile Club d'Italia versuchsweise zu ermächtigen, die mittels vorhergenannten Modalitäten eingehobenen Beträge wöchentlich mit Bankgutschrift an das Land zu überweisen, in Abweichung des Abkommens gemäß Beschluß der Landesregierung Nr. 5514 vom 13.12.1999;

d) den Direktor des Amtes für Abgaben zu ermächtigen, die betreffende Zahlungsmodalität mit eigener Maßnahme endgültig zu genehmigen