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In vigore al: 04/10/2016

Beschluss Nr. 3569 vom 30.08.1999
Neufestlegung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Vermehrung und Verbesserung des Fischbestandes

Anlage

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Vermehrung und Verbesserung des Fischbestandes

 
1) Beitragsbegünstigte
Einen Beitrag gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, können erhalten:
- die Bewirtschafter, welche auf Grund eines vom Landesamt für Jagd und Fischerei bei der Abteilung Forstwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen genehmigten Bewirtschaftsplanes ein Fischwasser verwalten;
- der Fischereiverband, dessen Mitglieder wenigstens 50 Prozent der Fischwasser mit Ausschluss der Stauseen bewirtschaften.
 
2) Unterlagen
Für die Gewährung der Beiträge müssen die Bewirtschafter von Fischwassern ein eigenes auf Stempelpapier verfasstes Gesuch (außer wenn anders bestimmt) einreichen, in welchem auch die Nummer der bewirtschafteten Fischwasser und – falls vorhanden – die betriebene Fischzuchtanlage anzugeben sind. Der Fischereiverband muss außerdem das Statut und das Verzeichnis der Mitglieder beilegen.
Wenn der Gegenstand des Beitragsgesuches die Fischereiaufsicht darstellt, muss dem Gesuch außerdem folgendes beigelegt werden:

- der Ausgabenvoranschlag über die im Bezugsjahr vorgesehenen Tätigkeiten,

- ein Verzeichnis der beauftragten Fischereiaufseher.

Wenn der Gegenstand des Beitragsgesuches die Vermehrung und Verbesserung des Fischbestandes darstellt, muss im entsprechenden Gesuch außerdem die voraussichtliche Ausgabe für den Fischbesatz angegeben oder, falls es sich beim Antragsteller um den Fischereiverband handelt, muss demselben der Ausgabenvoranschlag über die im Bezugsjahr vorgesehenen Tätigkeiten beigelegt werden.
Wenn der Gegenstand des Beitrags-gesuches die Errichtung und den Betrieb von Brut- und Aufzuchtanlagen für Fische darstellt, muss dem Gesuch außerdem folgendes beigelegt werden:

- der Ausgabenvoranschlag über die vorgesehenen Baumaßnahmen und Arbeiten sowie über die geplanten Ankäufe;

- im Falle einer Neuerrichtung sowie eines Umbaues das entsprechende Projekt und eine Kopie der Baukonzession oder –ermächtigung, sofern diese für die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten notwendig ist.

Im Gesuch muss jedenfalls die Erklärung enthalten sein, keine andere Begünstigungen jeglicher Art für dieselben Zwecke bei anderen Körperschaften erhalten oder beantragt zu haben.
 
3) Termin für das Einreichen des Gesuches
Das Gesuch muss zusammen mit den unter Punkt 2 angeführten Unterlagen innerhalb 31. März des Bezugsjahres und jedenfalls vor Beginn der Arbeiten vorgelegt werden, falls ein Beitrag für die Errichtung von Brut- und Aufzuchtanlagen für Fische und ihre Einrichtung beantragt wird.
 
4) Bearbeitung des Gesuches
Das Gesuch und die notwendigen Unterlagen müssen beim Landesamt für Jagd und Fischerei in der Abteilung Forstwirtschaft eingereicht werden.
Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor des Landesamtes für Jagd und Fischerei schriftlich die Einreichung der fehlenden Unterlagen oder Angaben an, wobei jedenfalls eine Frist von höchstens 15 Tagen festgelegt wird.
Das Landesamt für Jagd und Fischerei überprüft die Beitragswürdigkeit der veranschlagten Ausgaben sowie ihre Angemessenheit.
In der Bewertung der Angemessenheit der veranschlagten Ausgaben für die Errichtung und die Instandhaltung der Aufzuchtanlagen muss sich das Landesamt für Jagd und Fischerei an die Beträge halten, sofern diese in dem - von der Fachkommission laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, geführten - amtlichen Preisverzeichnis enthalten sind.
 
5) Zugelassene Tätigkeiten und Bedingungen für die Beitragsgewährung
Die Beiträge für die Fischereiaufsicht können ausschließlich Fischereivereine erhalten, die mehrere Fischwasser oder mehrere Fischwasserabschnitte bewirtschaften sowie einen hauptberuflichen Fischereiaufseher beschäftigen.
Zwecks Vermehrung und Verbesserung des Fischbestandes können Beiträge für den Ankauf von Elektro-Fischfanggeräten sowie von untermaßigen Besatzfischen gewährt werden, sofern letztere die Landesverwaltung nicht zur Verfügung stellt. Außerdem kann der Fischereiverband Beiträge erhalten für:

a) Beratungs- und Lehrtätigkeiten auf dem Gebiet der Fischerei einschließlich der Errichtung von Messeständen, der Durchführung von Veranstaltungen sowie der Herausgabe einer Verbandszeitung auch in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden,

b) die Miete und den Erwerb von Strukturen für die institutionellen Aufgaben,

c) die Erstellung von ökologischen Gutachten über den Zustand des Fischbestandes und der Fischwasser.

Was die Errichtung und den Betrieb von Brut- und Aufzuchtanlagen für Fische betrifft, können Beiträge für:

a) den Bau von Brutanlagen und Aufzuchtbecken einschließlich die Errichtung der Nebenbauten;

b) den Ankauf von Transportfahrzeugen,

c) den Bau und Ankauf von Autogaragen und Lagerräumen,

d) die Führung von Brutanlagen sowie von Aufzuchtbecken und –gräben einschließlich dem Fang der Mutterfische,

Gewährt werden, aber nur, wenn die einzelnen Baumaßnahmen und Tätigkeiten für autochthone Besatzfische bestimmt sind.

 
6) Allgemeine Kriterien
Um die von Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, vorgesehenen Beiträge erhalten zu können, muss sich der Antragsteller außer an die Grundsätze, wie sie im obgenannten Landesgesetz enthalten sind, auch an die Vorschriften und Verbote halten, welche diesbezügliche gesamtstaatliche oder EG-Bestimmungen vorsehen.
Das Landesamt für Jagd und Fischerei überprüft die Übereinstimmung mit diesen Prinzipien und legt dazu Richtlinien fest, falls sie als notwendig erscheinen.
Nach dem Verfall des Termines für die Einreichung der Gesuche für die Gewährung der Beiträge übermittelt das Landesamt für Jagd und Fischerei dem zuständigen Organ im Sinne des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, das Gesuch, damit dieses innerhalb der darauffolgenden 60 Tage demselben antragstellenden Amt das eigene Gutachten über die Gewährung der Beiträge ausdrückt und mitteilt. Falls das angerufene Organ innerhalb des obgenannten Termins der Anfrage nicht nachkommen sollte, kann die Landesregierung unabhängig von der Einholung des Gutachtens die entsprechende Maßnahme ergreifen.
 
7) Ausmaß der Beiträge
Für die Errichtung und den Betrieb von Brut- und Aufzuchtanlagen für Fische beträgt die Höhe des Beitrages 70 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben.
Für die anderen zugelassenen Tätigkeiten beträgt die Höhe des Beitrages 60 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben.
Falls im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Auszahlung der Beiträge an die Antragsteller in dem Ausmaß besteht, wie es unter Absatz 2 angeführt ist, wird die Höhe der entsprechenden Beiträge zugunsten der Antragsteller verhältnismäßig vermindert.
Pro Finanzjahr dürfen die im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, gewährten Beiträge jedenfalls nicht das Ausmaß von 15 Prozent der Bereitstellung auf dem entsprechenden Haushaltskapitel betreffend Maßnahmen zur Vermehrung und zum Schutz des Wild- und Fischbestandes überschreiten.
 
8) Vorschüsse
Für die Errichtung von Brut- und Aufzuchtanlagen für Fische sowie für die zur Finanzierung zugelassenen Tätigkeiten des Fischereiverbandes können Vorschüsse bis zu 50 Prozent des gewährten Beitrages ausgezahlt werden.
Die Flüssigmachung des gewährten Beitrages sowie des Restbetrages, wenn Vorschüsse ausgezahlt worden sind, erfolgt in einmaliger Zahlung nach Vorlage der Ausgabendokumentation durch den Begünstigten und nach Überprüfung von deren Ordnungsmäßigkeit durch das Landesamt für Jagd und Fischerei. Was hingegen die Arbeiten betrifft, für welche die Höhe der zur Finanzierung zugelassenen Ausgabe aufgrund des von der Fachkommission geführten amtlichen Preisverzeichnisses bestimmt wird, erfolgt die Flüssigmachung nach Abnahme der entsprechenden Arbeiten.
 
9) Widerruf
Der zu Gunsten eines Begünstigten im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, gewährte Beitrag wird vollständig oder teilweise widerrufen, falls der Begünstigte:

- andere Baumaßnahmen oder Tätigkeiten durchführt als jene, für welche der Beitrag gewährt worden ist, bzw. die zur Finanzierung zugelassenen Arbeiten oder Tätigkeiten nur teilweise verwirklicht;

- für dieselbe Baumaßnahme oder Tätigkeit andere Beiträge erhalten hat.

 
10) Übergangs- und Endbestimmungen
Die Gesuche für die Gewährung der Beiträge müssen im ersten Anwendungsjahr dieser Kriterien innerhalb 31. Oktober eingereicht werden.
Abweichend von den in Punkt 3 enthaltenen Vorschriften und jedenfalls nur bis zum 31. Dezember 1999 können Beiträge für die Verwirklichung der in Punkt 5 Absätze 2 und 3 genannten Vorhaben auch dann gewährt werden, wenn die Arbeiten oder die Tätigkeiten und Ankäufe bereits vor Einreichung des entsprechenden Gesuches begonnen oder abgeschlossen worden sind. Die Beiträge jedoch, welche im laufenden Jahr im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, gewährt werden, dürfen nicht den Betrag überschreiten, der auf dem Kapitel 71910 des Haushaltsvoranschlages des laufenden Finanzjahres am Datum der Genehmigung dieser Kriterien verfügbar ist.
Sofern nicht ausdrücklich von dieser Maßnahme geregelt, finden die im Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, vorgesehenen Vorschriften Anwendung.