In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

Beschluss Nr. 2049 vom 26.05.1999
Besoldung des zum Land oder zu Körperschaften des Landes abgeordneten oder zur Verfügung gestellten Lehr- und Direktionspersonals

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1) In Anwendung des Artikels 25 des; Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997 steht dem Lehr- und Direktionspersonal, das zum Land oder zu Körperschaften des Landes abgeordnet oder zur Verfügung gestellt wird, zusätzlich zu der im Artikel 14 des Landeskollektivvertrages für das Lehrpersonal, die Erzieher und die Direktoren der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols für die Jahre 1998 - 1999 festgesetzten Landeszulage mit Wirkung ab 1. April 1998 bis zum Inkrafttreten des neuen Landeskollektivvertrages folgende Zulage für die Ausübung besonderer Tätigkeiten zu:

a) den Lehrpersonen und Direktoren, die an das Land oder an Körperschaften des Landes abgeordnet sind, Lire 523.000 brutto monatlich,

2) Den Lehrpersonen und Direktoren, die gemäß Landesgesetz vom 3. Juli 1959, Nr. 6, an die Landesverwaltung abgeordnet sind, steht, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, gemäß Artikel 8 der Anlage 3 zum geltenden Landeskollektivvertrag für das Lehrpersonal, die pauschale Fahrtkostenvergütung zu. Diese Fahrtkostenvergütung wird mit eigenem Beschluss festgelegt.

3) Für die betreffenden Ausgaben werden die Kapitel 31230 und 31235 des laufenden Landeshaushaltes belastet.