(1) Die Landesregierung gibt die notwendigen Richtlinien für die Anwendung des Artikels 1/bis und für die Ausarbeitung des Betriebsplanes für die freiberufliche Tätigkeit laut Absatz 3 vor
(2) Der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen verwaltet gänzlich unter seiner eigenen Verantwortung die innerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit, um eine korrekte Ausübung zu garantieren, insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Modalitäten:
(3) Für die Zwecke gemäß Absatz 2 erstellt der Sanitätsbetrieb einen Betriebsplan, welcher, mit Bezug auf die einzelnen Gesundheitsbezirke, das Ausmaß der institutionellen Tätigkeit und jenes der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit vorsieht, und sichert eine angemessene Kundmachung und Information bezüglich des Planes, mit besonderer Bezugnahme auf dessen Aushang im Bereich der eigenen Krankenhausstrukturen und auf die Information gegenüber den Patientenvereinigungen. Diese Informationen müssen im Besonderen sowohl die Bedingungen der Ausübung der institutionellen Tätigkeit und der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit als auch die Kriterien, welche die Erbringung der Leistungen und die Zugangsprioritäten betreffen, beinhalten.
(4) Der Plan ist bei der Erstanwendung innerhalb von vier Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes der Landesregierung vorzulegen und danach innerhalb von spätestens drei Jahren nach der Genehmigung des vorhergehenden Planes. Die Landesregierung genehmigt den Plan oder verlangt innerhalb 60 Tagen ab Vorlage Änderungen oder Erläuterungen. Im Falle einer Anforderung von Änderungen oder Erläuterungen werden diese innerhalb von 60 Tagen vorgelegt und innerhalb der darauf folgenden 60 Tage von der Landesregierung geprüft.3)