In vigore al

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In vigore al: 07/09/2016

e) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. März 2004, Nr. 111)
Durchführungsverordnung gemäß Artikel 25/bis des Landesgesetzes vom 17. Juni 1998, Nr. 6 zur Bestimmung der Vergütungen der freiberuflichen Leistungen betreffend die Projektierung und Ausführung von öffentlichen Bauten

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. April 2004, Nr. 17.

Art. 1 (Tabellen für die Honorarberechnung)  delibera sentenza

(1) Die Honorare und Spesen auf prozentueller Basis betreffend Projektierung, Bauleitung, tägliche Bauassistenz, Aufmass und Abrechnung, Verantwortlichkeit und Koordination der Sicherheit auf der Baustelle, Projektsteuerung, technisch – verwaltungsmäßige Abnahmen, statische Abnahmen werden anhand der beiliegenden Tabellen A, A1, B, B1, B2, C, C1, E und S berechnet.

Tabelle A: "Prozentsätze gestaffelt nach Beträgen der Arbeiten und nach Klassen und Kategorien"

Tabelle A1: "Definition der Klassen und Kategorien der Arbeiten"

Tabelle B: "Grundteilleistungen betreffend die Projektierung und Bauleitung"

Tabelle B1: "Ergänzende Teilleistungen betreffend die Projektierung und Bauleitung "

Tabelle B2: "Leistungen des Verantwortlichen und des Koordinators der Sicherheit auf den Baustellen gemäß Legislativ Dekret vom 14.08.1996, Nr. 494"

Tabelle C: "Technisch–verwaltungsmässige Abnahmeprüfungen"

Tabelle C1: "Statische Abnahmeprüfungen"

Tabelle E: "Aufmass und Abrechnung der Arbeiten"

Tabelle S: "Prozentsätze für die Spesenvergütung "

(2) Die Honorare, welche gemäß den Kriterien dieses Dekrets berechnet werden, sind nicht verbindlich.2)

(3) Die Honorare können auch pauschal oder nach Zeitaufwand vereinbart werden.3)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 113 del 02.04.2008 - Statuto di autonomia - lavori pubblici di interesse provinciale - compensi per incarichi professionali - abrogazione statale minimi di tariffa - competenza provinciale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 112 del 02.04.2008 - Appalti pubblici di servizi - offerta economicamente più vantaggiosa - procedura di incarico dei professionisti - fissazione compensi - abrogazione delle tariffe fisse o minime - spetta alla Provincia regolamentazione compensi libero-professionali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 243 del 20.06.2005 - Lavori pubblici di interesse provinciale - compensi per incarichi professionali di progettazione ed esecuzione: competenza provinciale - regolamenti provinciali: sono atti a contenuto generale senza obbligo di motivazione - discordanza nei testi: fa fede il testo italiano
2)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 25. Oktober 2006, Nr. 60.
3)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 9. Juli 2007, Nr. 40.

Art. 1/bis (Ungewöhnlich niedrige Angebote)

(1) Als ungewöhnlich niedrig zu betrachten sind Angebote mit einem prozentuellen Preisnachlass über dem arithmetischen Mittel der zugelassenen Angebote, erhöht um sieben Prozentpunkte.

(2) Bevor der Ausschluss der ungewöhnlich niedrigen Angebote vorgenommen werden kann, müssen innerhalb von zehn Tagen nach Zuschlag die notwendigen Rechtfertigungen angefordert werden.

(3) Der öffentliche Auftraggeber darf nur solche Rechtfertigungen in Betracht ziehen, die auf der Wirtschaftlichkeit des Verfahrens zur Leistungserbringung gründen oder auf besonders günstige Bedingungen, die der Zuschlagsempfänger genießt.

(4) Falls die erwähnten Angaben nicht innerhalb von zehn Tagen geliefert werden oder nicht überzeugend sind, hebt der öffentliche Auftraggeber den Zuschalg auf und erteilt ihn dem in der Rangordnung folgenden Teilnehmer, nachdem das Angebot auf diesselbe Art und Weise überprüft wurde.

(5) Der automatische Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote ist nicht zulässig.4)

4)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 9. Juli 2007, Nr. 40.

Art. 2 (Kriterien für die Berechnung der Honorare)

(1) Die Honorare werden berechnet, indem die Beträge der Arbeiten, aus denen sich das Bauvorhaben zusammensetzt, nach der jeweiligen Klasse und Kategorie der Tabelle A1 mit den entsprechenden Prozentsätzen, die durch lineare Interpolation der Tabelle A ermittelt werden, und den Anteilen laut Tabelle B, B1, B2 aufgrund der vom Auftraggeber verlangten Teilleistungen multipliziert werden. Die Beträge der Arbeiten zur Berechnung des Honorars umfassen nicht die Beträge, die der Verwaltung zur Verfügung stehen; ebenso wenig werden die von den Unternehmen angebotenen Abschläge in Betracht gezogen.

(2) Dem Projektanten und Bauleiter werden folgende Leistungen anerkannt:

  1. die Teilleistungen gemäß den Buchstaben a), b), c), f), g), l) der Tabelle B, berechnet auf den Gesamtbetrag des Bauvorhabens und unter Anwendung des Prozentsatzes der Tabelle A, bezogen auf die vorherrschende Klasse und Kategorie,
  2. die Teilleistungen gemäß den Buchstaben h), i), s), l1) der Tabellen B und B1, berechnet auf den Betrag des Bauvorhabens, abzüglich der Beträge für tragende Strukturen sowie jener für Spezialanlagen.

(3) Dem Projektanten und Bauleiter der tragenden Strukturen und der Spezialanlagen werden die effektiv erbrachten Teilleistungen gemäß den Buchstaben a), b), c), f), g), h), i), s), l), l) der Tabellen B und B1 anerkannt, berechnet auf die jeweiligen Beträge, die in ihre Zuständigkeit fallen.

(4) Eventuell werden zusätzlich weitere Teilleistungen der Tabelle B1 anerkannt, sofern diese im Auftragsschreiben von der Verwaltung verlangt werden.

(5) Für die Projektierung und Bauleitung von Einrichtungsgegenständen nach Maß werden die effektiv erbrachten Teilleistungen gemäß den Buchstaben a), b), c), f), g), h), i), l), l) der Tabelle B anerkannt.

(6) Für die Projektierung und Bauleitung von Serienmöbeln werden die Teilleistungen gemäß den Buchstaben a), h), i), l/2), l) der Tabelle B anerkannt, sofern sie effektiv erbracht wurden.

(7) Die Honorare werden für effektiv erbrachte Leistungen anerkannt. Im Falle eines Teilauftrags der Projektierung und der Bauleitung werden keine Erhöhungen gewährt. Sollte die Verwaltung den Auftrag aus Gründen, die nicht dem Freiberufler anzulasten sind, während der Ausführung als abgeschlossen erklären, so wird das Honorar für die erbrachten Leistungen um 25 Prozent erhöht.5)

5)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 25. Oktober 2006, Nr. 60.

Art. 3 (Projektant und Bauleiter)

(1) Der Projektant und der Bauleiter übernehmen die Koordinierung aller Fachprojektierungen und Fachbauleitungen und tragen die Gesamtverantwortung dafür.

(2) Jeder Fachprojektant oder Fachbauleiter kann der Verwaltung einzeln seine Leistung verrechnen.6)

6)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 25. Oktober 2006, Nr. 60.

Art. 4 (Projektsteuerer und Verantwortlicher der Arbeiten)

(1) Der Projektsteuerer muss eine oder mehrere der Aufgaben laut Artikel 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2001, Nr. 41, übernehmen. Dafür steht ihm das Honorar zu, welches mit folgenden Anteilen berechnet wird:

  1. Qualitätskontrolle 0,05,
  2. Kostenkontrolle 0,05,
  3. Terminkontrolle 0,025,
  4. Vorantreiben der Verfahrensabläufe 0,025.

(2) Der Gesamtanteil des Honorars des Projektsteuerers darf 0,15 nicht überschreiten und wird auf die Gesamthonorare mit Ausnahme der Spesenvergütung angewandt, die sich auf die auszuführenden Phasen der Projektierung und Bauleitung beziehen. Diese Vergütung wird um den Spesenprozentsatz laut Tabelle S erhöht.

(3) Das Honorar des Verantwortlichen der Arbeiten wird berechnet, indem die Gesamtkosten des Bauvorhabens mit dem Prozentsatz der Tabelle A, bezogen auf die Klasse und Kategorie der Arbeiten mit den überwiegenden Kosten, und mit den Teilleistungen laut Tabelle B2 multipliziert werden.7)

7)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 25. Oktober 2006, Nr. 60.

Art. 5 (Sicherheitskoordinator)

(1) Das Honorar des Sicherheitskoordinators wird berechnet, indem die Beträge der einzelnen Arbeiten, aus denen sich das Bauvorhaben zusammensetzt, mit den entsprechenden Prozentsätzen nach Klasse und Kategorie der Tabelle A und mit den Teilleistungen laut Tabelle B2 multipliziert werden.8)

8)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 25. Oktober 2006, Nr. 60.

Art. 6 (Spesenvergütung)

(1) Die Vergütung der Spesen und Zusatzkosten hinsichtlich der nach den Tabellen A, A1, B, B1, B2, C, C1, E festgelegten Honorare wird berechnet, indem auf die Nettohonorare der Prozentsatz laut Tabelle S unter Berücksichtigung des Gesamtbetrages der Arbeiten laut Artikel 2 angewandt wird.

(2) In der Spesenvergütung ist bereits die zweisprachige Ausarbeitung der Unterlagen enthalten, falls dies von den geltenden Bestimmungen vorgesehen ist.

Art. 7 (Kürzungen)

(1) Zur Festsetzung des Bezugsbetrags der entsprechenden Dienstleistung werden die nach den vorhergehenden Kriterien berechneten Honorare um 20 Prozent gekürzt.

(2) Auf die Honorare und Spesenvergütungen für freiberufliche und intellektuelle Tätigkeiten kann eine Kürzung angeboten werden. Angebote mit Aufschlag sind nicht zugelassen.9)

9)
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 6 des D.LH. vom 25. Oktober 2006, Nr. 60.

Art. 8 (Abänderung des Projektes)

(1) Der Projektant verpflichtet sich, am Projekt alle von der Verwaltung zur Erfüllung des Auftrages für notwendig erachteten und nicht im Widerspruch zu ursprünglich erteilten Weisungen stehenden Änderungen, Ergänzungen und Vervollständigungen vorzunehmen, und zwar bis zur endgültigen Genehmigung des Projektes; dadurch entsteht kein Anrecht auf besondere oder höhere Vergütungen.

(2) Wenn jedoch aufgrund von Entscheidungen und Erfordernissen der Verwaltung wesentliche Veränderungen am Projekt vorgenommen werden müssen, wird im Schreiben, mit dem die Verwaltung den Auftrag zur Überarbeitung des Projektes erteilt, die Vergütung nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen laut Artikel 9 bestimmt. Diese Vergütung kann nicht anerkannt werden, wenn die Veränderungen bereits bei der Projektierung hätten berücksichtigt werden müssen.

Art. 9 (Allgemeine Vertragsbedingungen)    delibera sentenza

(1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Auftragserteilung von freiberuflichen Leistungen, auf welche die vorgenannten Kriterien Bezug nehmen, werden von der Landesregierung im Einvernehmen mit den Berufskammern verabschiedet.

(2) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Auftragserteilung von freiberuflichen Leistungen werden auch von den anderen Körperschaften, die der Landesgesetzgebung für öffentliche Arbeiten unterworfen sind, angewandt.

massimeBeschluss vom 11. November 2014, Nr. 1308 - Vertragsbedingungen für Projektierung, Bauleitung, Unterstützung des Verfahrensverantwortlichen RUP, Sicherheitskoordinierung auf den Baustellen und andere freiberufliche Leistungen in Zusammenhang mit der Projektierung und Ausführung öffentlicher Bauten
massimeBeschluss vom 2. September 2014, Nr. 1041 - Anwendung des Ministerialdekretes vom 31. Oktober 2013, Nr. 143 "Verordnung für die Festlegung der Vergütung, welche bei Verfahren für die Vergabe von Aufträgen für Architektur- und Ingenieurleistungen" als Ausschreibungssumme zu Grunde gelegt werden muss"

Art. 1010)

10)
Enthält Änderungen zum D.LH. vom 5. Juli 2001, Nr. 41.

Art. 11 (Übergangsbestimmung)

(1) Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit mit den vorliegenden Kriterien vereinbar, die Allgemeinen Vertragsbedingungen, verabschiedet mit Beschluss der Landesregierung Nr. 3406 vom 21. Juli 1997, sowie das Handbuch zur Erstellung der Honorarnoten, Ausgabe 1998, welches von den Ingenieur- und der Architektenkammer der Provinz Bozen einvernehmlich mit der Landesverwaltung ausgearbeitet wurde.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Tabelle A

Tabelle A1

Tabelle B

Tabelle B1

Tabelle B211)

Tabelle C

Tabelle C1

Tabelle E

Tabelle S12)

11)
Die Tabelle B2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 25. Oktober 2006, Nr. 60.
12)
Die Tabelle S wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 25. Oktober 2006, Nr. 60.
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