(1) Der Abschluss von Verträgen, welche Lieferungen und Dienstleistungen über einen geschätzten Betrag, ohne MWSt., zwischen 100.000,00 Euro und dem Schwellenwert für die Anwendung der EU-Richtlinien 93/36/EWG und 92/50/EWG im Sinne von Artikel 6 Absatz 17 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, betreffen, wird mit Maßnahme des zuständigen Abteilungsdirektors eingeleitet, mit welcher auch die entsprechende Zweckbindung der Mittel erfolgt und die Veröffentlichung der Bekanntmachung nach den im Artikel 7 der vorliegenden Maßnahme vorgesehenen Modalitäten auf der Webseite der Ausschreibungen des Bürgernetzes der Autonomen Provinz Bozen veranlasst wird.
(2) Die Bekanntmachung im Sinne von Absatz 1 enthält:
(3) Die Einladungsschreiben enthalten die Angaben und Inhalte laut Artikel 3 Absatz 2.8)