(1)Den jeweils für das Verwaltungs- und Schulpersonal zuständigen Landesräten bzw. Landesrätinnen wird die Ausrichtung der alljährlichen Feiern im Sinne von Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, in geltender Fassung, für die verdientermaßen in den Ruhestand versetzten Bediensteten, die vom Land besoldet werden, delegiert.18)