In vigore al

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In vigore al: 07/09/2016

u) Landesgesetz vom 12. Juli 2016, Nr. 151)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Bildungsförderung, Kultur, Personal, Verwaltungsverfahren, Gewässernutzung, Raumordnung, Landwirtschaft, Gesundheitswesen, Haushalt und Rechnungswesen und öffentliche Auftragsvergabe

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 6 zum Amtsblatt vom 19. Juli 2016, Nr. 29.

I. TITEL

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, „Recht auf Hochschulbildung“)

(1) Nach Artikel 11 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„9. Um den Südtiroler Studierenden unter Wahrung ihrer ethnisch-sprachlichen Besonderheiten das uneingeschränkte Recht auf Hochschulbildung zu gewährleisten, kann das Land die Beiträge laut Absatz 5 auch öffentlichen und privaten Einrichtungen in den Ländern des deutschen Kulturraums gewähren, die direkt oder über Dritte vorwiegend Südtiroler Studierenden Wohnmöglichkeiten in Studentenheimen oder ähnlichen Einrichtungen zur Verfügung stellen. Zu diesem Zweck schließt das Land mit diesen Einrichtungen eigene Vereinbarungen unter Beachtung der Absätze 5, 6, 7 und 8 ab.“

(2) Nach Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Körperschaften und Vereinigungen, die in der Provinz Bozen ohne Gewinnabsicht in einer angemessenen Entfernung zu einem Standort der Universität Mensadienste anbieten, können Beiträge für die Verpflegung der Studierenden gewährt werden; die Beitragsvergabe wird in den entsprechenden Richtlinien der Landesregierung geregelt.“

(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden finanziellen Lasten in Höhe von 116.920,00 Euro für das Jahr 2016, 550.760,00 Euro für das Jahr 2017 und 550.760,00 Euro für das Jahr 2018 erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sammelfonds für Gesetzgebungsmaßnahmen der laufenden Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung (Aufgabenbereich 20 Programm 03 Titel 1) des Voranschlags für die Finanzjahre 2016-2018. Die Ausgaben zu Lasten der darauffolgenden Haushaltsjahre werden mit jährlichem Stabilitätsgesetz festgelegt.

Art. 2 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 50/bis des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung,
  2. Artikel 13 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9,
  3. Artikel 6 Absätze 8, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

II. TITEL

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes  vom 30. September 2005, Nr. 7, „Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer“)

(1) Nach Artikel 13 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 13/bis (Erneuerung von Konzessionen für das Abfüllen von Mineralwasser)

1. Konzessionen für das Abfüllen von Mineralwasser werden nach ihrem Verfall neu ausgeschrieben. Ziel der Ausschreibung ist eine Steigerung der Abfüllmenge, eine bessere und weiträumigere Vermarktung sowie eine effizientere und umweltschonendere Nutzung der Ressource Mineralwasser.

2. Der Inhaber einer Konzession für das Abfüllen von Mineralwasser beantragt frühestens zwei Jahre, spätestens jedoch ein Jahr vor Ablauf der Konzession beim zuständigen Landesamt die Erneuerung der Konzession.

3. Das zuständige Landesamt leitet innerhalb 120 Tagen das Verfahren zur Erneuerung der Konzession ein. Stellt der scheidende Konzessionär innerhalb der angegebenen Frist kein Erneuerungsgesuch, wird die Konzession von Amts wegen ausgeschrieben; der scheidende Konzessionär darf nicht am Wettbewerb teilnehmen. Der scheidende Konzessionär gewährt Zugang zu sämtlichen Anlagenteilen, Betriebsgebäuden und Grundstücken der Anlage, sowie Einblick in sämtliche technischen Betriebsunterlagen, so dass alle Informationen eingeholt werden können, die für die Ausschreibung notwendig sind.

4. Auch bei Widerruf der Konzession oder bei Verzicht darauf kann die Ausschreibung zur Erneuerung von Amts wegen vorgenommen werden.

5. In der Ausschreibung ist Folgendes angegeben:

  1. die Entschädigung für den scheidenden Konzessionär für jene Anlagenteile, Betriebsgebäude und Grundstücke, die an den nachfolgenden Konzessionär übergehen,
  2. die mittlere und die maximale ableitbare Wassermenge.

6. Die Teilnahmegesuche müssen innerhalb von 90 Tagen ab Veröffentlichung der Ausschreibung im Südtiroler Bürgernetz mit den von der Landesregierung festgelegten Unterlagen eingereicht werden.

7. Bis zur Vergabe einer neuen Konzession führt der scheidende Konzessionär die Anlage unter Beachtung der Auflagen seiner Konzession weiter.

8. Mit dem Übergang der Anlagen an den neuen Konzessionär gehen die unentgeltlich abtretbaren Güter in das Eigentum des Landes über und können vom neuen Konzessionär genutzt werden.

9. Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf die bereits vorliegenden Gesuche auf die Erneuerung von Konzessionen für das Abfüllen von Mineralwasser angewandt.“

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes  vom 11. August 1997, Nr. 13,„Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„1. Der von der Landesregierung beschlossene Fachplanentwurf wird nach vorheriger Information der gebietsmäßig betroffenen Gemeinden in geeigneter Form im Bürgernetz des Landes und an der Amtstafel der Gemeinde für 30 aufeinander folgende Tage veröffentlicht; im selben Zeitraum wird er bei der Landesverwaltung und am Sitz der gebietsmäßig betroffenen Gemeinden Südtirols für die Öffentlichkeit zur Einsichtnahme ausgelegt.

(2) Während des genannten Zeitraums der Veröffentlichung im Bürgernetz kann jeder in die Unterlagen Einsicht nehmen und bei den Gemeinden oder bei der Landesregierung Anmerkungen und Vorschläge zur Verbesserung des Fachplanes einbringen.“

2. Artikel 12 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„4. Nach Ablauf der Ausschlussfrist von 60 Tagen übermittelt der Bürgermeister der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung unverzüglich die eingegangenen Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge, einschließlich der eventuellen Stellungnahme des Gemeinderates.“

(3) Artikel 12 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„6. Der Fachplan wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.“

(4) Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Der von der Landesregierung genehmigte Entwurf des Durchführungsplans für Zonen im Zuständigkeitsbereich des Landes wird nach Information der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde für die Dauer von 30 Tagen im Bürgernetz des Landes veröffentlicht und für denselben Zeitraum bei der Gemeinde und bei der Landesverwaltung zur öffentlichen Einsichtnahme hinterlegt. Während des Zeitraums der Veröffentlichung im Bürgernetz kann jeder in die Unterlagen Einsicht nehmen und bei der Gemeinde oder bei der Landesregierung Anmerkungen und Vorschläge zur Verbesserung des Planes einbringen.“

(5) Artikel 44 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Bei Gewerbegebieten unterscheidet man solche von Gemeindeinteresse, für die die jeweiligen Gemeinden, einzeln oder zusammengeschlossen, zuständig sind, und solche von Landesinteresse, für welche das Land zuständig ist. Sie sind in den Bauleitplänen der Gemeinden vorgesehen. Für den Einzelhandel müssen dazu bestimmte Zonen vorgesehen werden. Für neue Gewerbegebiete müssen Durchführungspläne erstellt werden, deren Regelung einer eigenen Durchführungsverordnung übertragen ist, die innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen ist, außer bei geringfügigen Erweiterungen oder wenn ein Gebiet nur für die Ansiedlung eines einzigen Unternehmens bestimmt ist. Im Falle von Einzelhandels- oder Dienstleistungstätigkeiten oder von Einzelhandels- und Dienstleistungstätigkeiten muss immer der Durchführungsplan erstellt werden. Baukonzessionen können bei fehlendem Durchführungsplan für den Umbau, den Abriss und Wiederaufbau von bereits bestehenden Gebäuden erteilt werden sowie für neue Bauten in Gewerbegebieten, in denen mindestens 75 Prozent der Flächen bereits bebaut sind. Im Fall von neuen Einzelhandelstätigkeiten, die in bestehenden Gewerbegebieten angesiedelt werden, für die noch kein genehmigter Durchführungsplan vorhanden ist, müssen im Grundstück eigene Flächen für öffentliche Einrichtungen, Grünanlagen und Parkplätze vorbehalten werden, und zwar in dem von Artikel 5 Absatz 1 Punkt 2 des Ministerialdekrets vom 2. April 1968, Nr. 1444, festgelegten Ausmaß.“

(6) Artikel 44 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Einzelhandelstätigkeiten für Waren, die wegen ihres Volumens und ihrer Sperrigkeit oder wegen der Schwierigkeit ihres Zu- und Abtransports sowie aufgrund allfälliger Verkehrseinschränkungen in den Wohngebieten nicht bedarfsgerecht und bedarfsdeckend angeboten werden können, sind in Gewerbegebieten auch in nicht eigens dafür ausgewiesenen Zonen zulässig, ohne dass der Durchführungsplan erstellt werden muss, ohne dass dafür im Grundstück eigene Flächen für öffentliche Einrichtungen, Grünanlagen und Parkplätze in dem von Artikel 5 Absatz 1 Ziffer 2 des Ministerialdekrets vom 2. April 1968, Nr. 1444, festgelegten Ausmaß vorbehalten werden müssen sowie ohne Kubaturbeschränkung. Bei diesen Waren handelt es sich um zwei- und mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit autonomem Antrieb, einschließlich Baumaschinen, Maschinen und Produkte für die Landwirtschaft, Baumaterialien, Werkzeugmaschinen und Brennstoffe, Möbel und Getränke in Großhandelspackungen. Zubehörartikel zu diesen Waren, wie sie von der Landesregierung festgelegt wurden, dürfen unter der Bedingung verkauft werden, dass die Verkaufsfläche vorrangig für die obgenannten Waren selbst bestimmt bleibt.“

(7) Nach Artikel 46 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3/bis und 3/ter eingefügt:

„3/bis. In Anwendung des für die Raumordnung geltenden Grundsatzes des Ausgleichs, der auf die ausgewogene Aufteilung der Baurechte gemäß Bauleitplan und der Kosten für die Erschließungsanlagen unter den Eigentümern der von der Planung betroffenen Liegenschaften zielt, wird die Enteignungsentschädigung in allen Fällen laut Absatz 2, unbeschadet der Fälle laut Absatz 5, auf der Grundlage des Verkehrswertes des Gutes festgesetzt, wobei neben den tatsächlichen auch die gesetzlichen Baumöglichkeiten berücksichtigt werden, die der Gemeindebauleitplan mit der Ausweisung der Flächen als Gewerbegebiet gemäß Artikel 15 vorsieht; bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung ist die allfällige später in Kraft getretene Durchführungsplanung unerheblich.

3/ter. Die Bestimmung laut Absatz 3/bis gilt auch für Enteignungsverfahren, die bereits ausgewiesene Gewerbegebiete betreffen, sofern das Gebiet noch nicht zur Gänze enteignet wurde. Für diese Gebiete werden alle Enteignungsentschädigungen bestätigt, die gemäß Absatz 3/bis bereits festgesetzt worden sind, unbeschadet der Wirkungen rechtskräftiger Urteile über die jeweiligen Festsetzungen.“

(8) Nach Artikel 46 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Betreffen die Ansiedlungsverfahren Miteigentumsgemeinschaften oder materielle Teilungen laut Absatz 4, werden die entsprechenden Enteignungsentschädigungen und die allfälligen Ausgleichsbeträge zugunsten oder zulasten der Miteigentümer gemäß Absatz 3/bis festgesetzt; davon ausgenommen sind die Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsdekretes oder der Ansiedlung in den vom Gesetz vorgesehen Formen, der Wert der Flächen, die ursprünglich in die Miteigentumsgemeinschaft eingebracht oder materiell geteilt wurden, in nennenswerter Weise vermindert ist, und zwar wegen vor der Einbringung bestehender Mängel, in Anwendung der Artikel 1490 und 1491 des Zivilgesetzbuches, oder wegen später aufgetretener Mängel, die mit dem Inkrafttreten von Beschränkungen zusammenhängen, welche die vom Gemeindebauleitplan gestatteten gesetzlichen Baumöglichkeiten im Sinne von Artikel 15 eingeschränkt haben. In diesen Fällen bestimmt die zuständige Behörde den notwendigen Ausgleich zugunsten oder zulasten der Miteigentümer. Diese Bestimmung gilt auch für die Enteignungs- und Ansiedlungsverfahren für bereits ausgewiesene Gewerbegebiete, sofern das Gebiet noch nicht zur Gänze enteignet oder besiedelt wurde, unbeschadet der Wirkungen rechtskräftiger Urteile über die jeweiligen Festsetzungen.“

(9) Nach Artikel 133 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Die Landesverwaltung sorgt für die grafische Angleichung von Landschaftsplan, Parkplan und Gemeindebauleitplan. Die Planunterlage, welche die Landesverwaltung im Rahmen der von Amts wegen erfolgten Digitalisierung und Angleichung der Pläne erstellt hat, führt die laut Landschaftsplan oder Parkplan bestehenden Bindungen und die Flächenwidmungen und Infrastrukturen laut Gemeindebauleitplan an; sie wird im Bürgernetz des Landes und an der Amtstafel der Gemeinde für einen Zeitraum von 60 aufeinander folgenden Tagen veröffentlicht. Während des Zeitraums der Veröffentlichung im Bürgernetz kann jeder Einsicht in die Unterlagen nehmen und eine Stellungnahme bei der Gemeinde abgeben. Innerhalb der darauffolgenden 60 Tage gibt der Gemeinderat ein Gutachten zu den Plänen ab, das die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist wird das Gutachten der Gemeinde nicht mehr berücksichtigt. Die Landesregierung befindet über die Stellungnahmen und genehmigt die Pläne. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.“

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes  vom 28. September 2009, Nr. 5,„Bestimmungen zur Bonifizierung“)

(1) Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Das Bestehen der in das Verzeichnis laut Absatz 1 eingetragenen Bonifizierungsbauten auf den einzelnen Parzellen wird im Grundbuch angemerkt. Die Anmerkung enthält die Angabe, dass die sich auf den betreffenden Liegenschaften befindenden Bonifizierungsbauten im Sinne der geltenden verwaltungspolizeilichen Bestimmungen im Bereich Bonifizierung geschützt sind. Das endgültige Verzeichnis der Bauten laut Absatz 1 wird periodisch mit demselben Verfahren ajouriert. Die Streichung der Bauten aus dem Verzeichnis laut Absatz 1 bewirkt die Streichung der entsprechenden Anmerkung im Grundbuch.“

(2) Artikel 24 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Landesregierung kann den Bonifizierungskonsortien Beiträge für die Betriebskosten sowie den Bonifizierungskonsortien zweiten Grades Beiträge für verwaltungsmäßige, buchhalterische und fachliche Hilfestellung und Beratung zugunsten der Mitgliederkonsortien gewähren.“

(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden finanziellen Lasten in Höhe von 570.000,00 Euro für das Jahr 2016, von 570.000,00 Euro für das Jahr 2017 und von 570.000,00 Euro für das Jahr 2018 erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sammelfonds für Gesetzgebungsmaßnahmen der laufenden Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung (Aufgabenbereich 20 Programm 03 Titel 1) des Voranschlags für die Finanzjahre 2016-2018. Die Ausgaben zu Lasten der darauffolgenden Haushaltsjahre werden mit jährlichem Stabilitätsgesetz festgelegt.

Art. 6 (Übergangsbestimmung)

(1) Artikel 12 Absätze 1, 2, 4 und 6, Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 133 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, so wie sie durch Artikel 4 Absätze 1, 2, 3, 4 und 9 dieses Gesetzes ersetzt wurden, finden auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren zur Genehmigung oder Abänderung von Plänen Anwendung.

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom  26. Januar 2015, Nr. 2, „Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung eletrischer Energie“)

(1) Artikel 34 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes betreffend die Grundverfügbarkeit werden auch auf laufende Konzessionen für mittlere Ableitungen angewandt, vorbehaltlich der nachgewiesenen Zulässigkeit der diesbezüglichen Konzessionsgesuche zum Zeitpunkt ihres Ansuchens.“

III. TITEL

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes  vom 23. Dezember 2015, Nr. 18,„Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Stabilitätsgesetz 2016“)

(1) Nach Artikel 38 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2015, Nr. 18, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 38/bis (Übergangsbestimmung)

1. Der Artikel 25 dieses Gesetzes findet ab dem 1. Mai 2014 Anwendung.“

Art. 9 (Aufhebung)

(1) Artikel 25 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2015, Nr. 18, ist aufgehoben.

IV. TITEL

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes  vom 29. Jänner 2002, Nr. 1,„Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“)

(1) Nach Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 21/ter (Maßnahmen zur Eindämmung der Ausgaben bei öffentlichen Beschaffungen)

1. Die öffentlichen Auftraggeber laut Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, greifen nur auf die Rahmenvereinbarungen zurück, die von der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge (AOV) in ihrer Eigenschaft als Stelle für Sammelbeschaffungen abgeschlossen werden. Die Landesregierung genehmigt den Plan für zentrale Beschaffungen.

2. Für die Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Instandhaltungsaufträgen unter dem EU-Schwellenwert greifen die öffentlichen Auftraggeber laut Absatz 1, unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 38 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, alternativ zum Beitritt zu den von der AOV abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen und unter Einhaltung der entsprechenden Preis- und Qualitätsparameter als Höchstgrenzen, ausschließlich auf den elektronischen Markt des Landes Südtirol zurück oder auf das telematische System des Landes, wenn es keine Ausschreibungen für die Zulassung gibt.

3. Im Sinne der einschlägigen staatlichen Bestimmungen bewirkt die Verletzung der Pflichten laut den Absätzen 1 und 2 die Nichtigkeit der abgeschlossenen Verträge und sie wird disziplinarrechtlich geahndet und begründet verwaltungsrechtliche Haftung; hinsichtlich des Vermögensschadens wird die Differenz zwischen dem in der Rahmenvereinbarung und dem im Vertrag angeführten Zuschlagspreis berücksichtigt.

4. Im Plan für zentrale Beschaffungen laut Absatz 1 sind ferner die Kategorien der Güter, Dienstleistungen und Instandhaltungen sowie jeweils die Schwellenwerte festgelegt, bei deren Überschreitung die öffentlichen Auftraggeber laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, auf die AOV als Stelle für Sammelbeschaffungen für die Abwicklung der betreffenden Vergabeverfahren zurückgreifen müssen.

5. Die AOV ermittelt und veröffentlicht auf ihrer Webseite die Richtpreise einzelner Güter und Dienstleistungen, die sich kostenmäßig am stärksten zu Lasten der Rechtssubjekte laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, auswirken. Für die Planung der Vertragstätigkeit der öffentlichen Verwaltung werden ausschließlich die von der AOV veröffentlichten und jährlich zum 1. Oktober aktualisierten Richtpreise verwendet; sie bilden den Höchstpreis für den Zuschlag in allen Fällen, in denen keine von der AOV als Stelle für Sammelbeschaffungen abgeschlossene Rahmenvereinbarung vorhanden ist. Im Sinne der einschlägigen staatlichen Bestimmungen sind die in Verletzung dieses Höchstpreises abgeschlossenen Verträge nichtig.“

(2) Nach Artikel 28/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Es müssen die Bestimmungen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, im Bereich Leistung von Sicherstellungen eingehalten werden.“

(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 47 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird das Wort „Geschäftshandlungen“ mit dem Wort „Geschäftsakte“ ersetzt.

(4) Im italienischen Wortlaut von Artikel 47 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Wörter „fatti gestionali“ durch die Wörter „atti gestionali“ ersetzt.

(5) Nach Abschnitt VI des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, wird folgender Abschnitt eingefügt: „Abschnitt VI/bis - Rechnungsprüferkollegium“.

(6) Nach Artikel 65/bis des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden im Abschnitt VI/bis folgende Artikel 65/ter, 65/quater, 65/quinquies, 65/sexies und 65/septies eingefügt:

„Art. 65/ter (Errichtung des Rechnungsprüferkollegiums)

1. Als Organ zur Aufsicht über die buchhalterische, finanzielle und wirtschaftliche Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung des Landes wird ein Rechnungsprüferkollegium errichtet, in der Folge als Kollegium bezeichnet. Das Kollegium übt seine Funktion in Absprache mit der zuständigen Kontrollsektion des Rechnungshofes mit Sitz in Bozen aus.

2. Das Kollegium setzt sich aus drei effektiven Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern zusammen, die bis zum 31. Dezember 2016 von der Landesregierung, nach erfolgter Auslosung, unter Anwendung der von Artikel 65/septies vorgesehenen Modalitäten, aus einem beim Generalsekretariat des Landes eingerichteten Verzeichnis, ernannt werden. Die Aufgaben des Präsidenten werden von dem Mitglied übernommen, das die größte Anzahl an Ämtern als Rechnungsprüfer bei örtlichen Körperschaften aufweist, und im Falle derselben Anzahl an Ämtern ist die Bevölkerungszahl der Körperschaften, bei denen das Amt ausgeübt wurde, ausschlaggebend. Die Ersatzmitglieder ersetzen die effektiven Mitglieder ausschließlich bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt gemäß den Modalitäten, die mit Beschluss der Landesregierung laut Artikel 65/septies festgelegt werden, und bleiben für den verbleibenden Zeitraum im Amt, für den das Kollegium ernannt wurde.

3. Die Zusammensetzung des Kollegiums richtet sich nach den geltenden Landesbestimmungen im Bereich der Berücksichtigung der Stärke der drei Sprachgruppen und des Gleichgewichts beider Geschlechter. Die Mitglieder des Kollegiums besitzen angemessene Kenntnisse der italienischen und der deutschen Sprache.

4. Auf Anfrage werden jene Personen in das Verzeichnis laut Absatz 2 eingetragen, die alle der folgenden Voraussetzungen vorweisen:

  1. Eintragung in das Verzeichnis der Abschlussprüfer laut gesetzesvertretendem Dekret vom 27. Jänner 2010, Nr. 39, in geltender Fassung, seit mindestens zehn Jahren,
  2. mindestens fünfjährige Erfahrung in der Ausübung von Ämtern als Rechnungsprüfer oder Verantwortlicher für Wirtschafts- und Finanzdienste bei Gebietskörperschaften oder ihren Vereinigungen mit einer Bevölkerungszahl von mehr als 10.000 Einwohnern, sowie bei den Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts, in geltender Fassung,
  3. Erwerb von mindestens zehn Punkten Bildungsguthaben im Bereich des öffentlichen Rechnungswesens,
  4. die von Artikel 2387 des Zivilgesetzbuchs, in geltender Fassung, vorgesehenen Voraussetzungen der Ehrbarkeit, Professionalität und Unabhängigkeit.

Art. 65/quater (Ausschlussgründe und Unvereinbarkeit)

1. Als Mitglieder des Kollegiums können nicht ernannt werden:

  1. Landtagsabgeordnete, Mitglieder der Landesregierung, Verwalter und Führungskräfte der Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatus, in geltender Fassung, und Personen, die diese Ämter in den vorhergehenden zwei Jahren bekleidet haben, sowie deren Ehepartner, Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad,)
  2. Mitglieder der Kontrollsektion des Rechnungshofes mit Sitz in Bozen,
  3. Angestellte des Landes, der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol und der Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts, in geltender Fassung,
  4. Parlamentsmitglieder, Minister und Staatssekretäre der Regierung, Vertreter der Europäischen Institutionen,
  5. Personen, für die einer der Gründe laut Artikel 2382 des Zivilgesetzbuches, in geltender Fassung, zutrifft,
  6. Bedienstete privaten oder öffentlichen Rechts, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, bereits in den Ruhestand versetzt wurden.

2. Unvereinbar mit dem Amt des Kollegiumsmitglieds sind Personen, die durch ein Arbeitsverhältnis, einen Beratungsauftrag, einen entgeltlichen Werkvertrag oder andere vermögensrechtliche Beziehungen an das Land, die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol oder die Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts, in geltender Fassung, gebunden sind. Die Mitglieder des Kollegiums dürfen diese Beziehungen während der Ausübung ihres Mandats ebenfalls nicht eingehen.

3. Das Amt als Rechnungsprüfer ist unvereinbar mit anderen Ämtern als Rechnungsprüfer bei der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol oder den Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts, in geltender Fassung sowie bei den Körperschaften, die in jedem Fall der Kontrolle oder Aufsicht des Landes unterliegen.

Art. 65/quinquies (Amtsdauer)

1. Das Kollegium bleibt ab der Ernennung für drei Jahre im Amt und in jedem Fall bis zur Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung des dritten Haushaltsjahres und seine Mitglieder können in ihrem Amt für ein einziges Folgemandat bestätigt werden. Die Landesregierung sorgt innerhalb der Ablauffrist für die Neubesetzung des Kollegiums.

2. Die Mitglieder des Kollegiums scheiden vorzeitig aus dem Amt im Falle von:

  1. Rücktritt,
  2. Ausschluss infolge des Verlusts der Voraussetzungen oder nachträglich eingetretener Unvereinbarkeit,
  3. Widerruf aufgrund schwerwiegender Nichterfüllung der Amtspflichten.

Art. 65/sexies (Aufgaben)

1. Dem Kollegium obliegen die wirtschaftlich-finanzielle Prüfung und insbesondere folgende Aufgaben:

  1. es gibt ein zwingendes Gutachten zu den Gesetzentwürfen zum Stabilitätsgesetz, zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlags, zum Nachtragshaushalt und zur Haushaltsänderung in Form einer begründeten Beurteilung der Angemessenheit, der Kohärenz und der Glaubwürdigkeit der Finanzplanung ab,)
  2. es gibt ein zwingendes Gutachten zum Gesetzentwurf zur Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung ab, bestätigt die Übereinstimmung der allgemeinen Rechnungslegung mit den Ergebnissen der Gebarung, überprüft das Vorhandensein von Forderungen und Verbindlichkeiten, die Richtigkeit der finanziellen, wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Ergebnisse der Gebarung, formuliert Stellungnahmen, Bemerkungen und Vorschläge, die auf die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Gebarung abzielen,
  3. es führt regelmäßige Kassenüberprüfungen durch,
  4. es überwacht durch Stichprobenerhebungen die buchhalterische, finanzielle und wirtschaftliche Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung bezüglich der Einnahmenerzielung, der Tätigung von Ausgaben, der Vertragstätigkeit, der Verwaltung der Güter, der Vollständigkeit der Unterlagen und der steuerlichen Verpflichtungen,
  5. es legt dem Landeshauptmann, dem Landtagspräsidenten und dem Präsidenten der Kontrollsektion des Rechnungshofes Bozen jährlich einen Tätigkeitsbericht vor,
  6. es übernimmt weitere, von der Landesregierung übertragene Aufgaben.

2. Das Rechnungsprüferkollegium hat das Recht auf Zugang zu Unterlagen und Dokumenten des Landes, um die Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben zu gewährleisten.

Art. 65/septies (Durchführungsvorschriften)

1. Mit Beschluss der Landesregierung werden festgelegt:

  1. Inhalt und Modalitäten zur Vorlage der Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis laut Artikel 65/ter,
  2. Modalitäten und Fristen zur Überprüfung dieser Anträge,
  3. Modalitäten der Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses und insbesondere der regelmäßigen Überprüfung des Weiterbestehens der Eintragungsvoraussetzungen,
  4. Kriterien zur Auslosung aus dem Verzeichnis, unter Gewährleistung der Transparenz und Unparteilichkeit, sowie die Folgemaßnahmen,
  5. Modalitäten des Nachrückens der Ersatzmitglieder,
  6. Arten von Akten, die dem Kollegium mitgeteilt werden müssen,
  7. Modalitäten der Ausübung der Tätigkeit des Kollegiums, insbesondere die Modalitäten und Fristen zur Übermittlung der Akte, zu denen Gutachten eingeholt werden müssen und die Fristen zur Abgabe der Gutachten.

2. Den Mitgliedern des Kollegiums steht ein im Ernennungsbeschluss festgelegtes Entgelt zu, das, ohne MwSt. und Aufwendungen, maximal 20 Prozent der Amtsentschädigung eines Landtagsabgeordneten entspricht und für den Präsidenten um 20 Prozent erhöht ist. Aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß Artikel 65/sexies Absatz 1 Buchstabe f) kann ein zusätzliches Entgelt in Höhe von maximal 20 Prozent der genannten Entschädigung zuerkannt werden; im Falle des Nachrückens von Ersatzmitgliedern wird die Entschädigung anteilsmäßig verringert.“

(7) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden finanziellen Lasten in Höhe von 0,00 Euro für das Jahr 2016, 102.500,00 Euro für das Jahr 2017 und 102.500,00 Euro für das Jahr 2018 erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sammelfonds für Gesetzgebungsmaßnahmen der laufenden Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung (Aufgabenbereich 20 Programm 03 Titel 1) des Voranschlags für die Finanzjahre 2016-2018. Die Ausgaben zu Lasten der darauffolgenden Haushaltsjahre werden mit jährlichem Stabilitätsgesetz festgelegt.

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes  vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, „Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe“)

(1) Nach Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Die von diesem Gesetz vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge im Oberschwellenbereich sind automatisch an die von der Europäischen Kommission vorgenommenen Neufestsetzungen angepasst, und zwar mit Wirkung ab Inkrafttreten der entsprechenden Maßnahmen.“

(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird das Wort „strade“ durch das Wort „infrastrutture“ ersetzt.

(3) Im Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, werden die Wörter „bis zu einem Betrag von 207.000 Euro“ durch die Wörter „bis zur EU-Schwelle“ ersetzt.

(4) Die Überschrift des Artikels 14 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung: „Geologische Untersuchungen“.

(5) In Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, sind die Wörter „und geognostischen“ gestrichen.

(6) Im Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, werden die Wörter „vom öffentlichen Auftraggeber“ durch die Wörter „von der Landesregierung oder vom öffentlichen Auftraggeber“ ersetzt.

(7) Artikel 16 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„10. Abweichend von den Absätzen 8 und 9 können öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe einzelner Lose von den in der Richtlinie festgelegten Verfahren abweichen, wenn der geschätzte Wert des betreffenden Loses ohne Mehrwertsteuer bei Lieferungen oder Dienstleistungen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1.000.000 Euro liegt, sofern der kumulierte Wert der vergebenen Lose nicht 20 Prozent des Gesamtwerts sämtlicher Lose überschreiten, in welchen das Bauvorhaben, das Projekt zur Beschaffung von gleichartigen Lieferungen oder das Projekt der Dienstleistungen unterteilt ist. Bei Verfahren unter dem EU-Schwellenwert darf in Abweichung vom Verfahren, welches für den Gesamtbetrag des Vorhabens vorgesehen ist, der kumulierte Wert der vergebenen Lose nicht 30 Prozent des kumulierten Werts sämtlicher Lose überschreiten, in die das Bauvorhaben, der vorgesehene Erwerb gleichartiger Lieferungen oder die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen unterteilt wurden.“

(8) Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c) letzter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, ist gestrichen.

(9) Nach Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Die Landesregierung legt Kriterien fest, welche die Beteiligung von freiberuflich Tätigen, die seit weniger als fünf Jahren zur Ausübung des Berufs zugelassen sind, gewährleistet.“

(10) Artikel 18 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„3. Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, können bei der Bestimmung der Anforderungen an die technisch-organisatorische Leistungsfähigkeit auch einschlägige Dienstleistungen berücksichtigt werden, die mehr als drei Jahre zurückliegen.“

(11) Artikel 24 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„1. Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, die Angebote vor der Überprüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien zu prüfen. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellen sie sicher, dass die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien unparteiisch und transparent erfolgt, damit kein Auftrag an einen Bieter vergeben wird, der hätte ausgeschlossen werden müssen beziehungsweise der die Eignungskriterien des öffentlichen Auftraggebers nicht einhält.”

(12) Die Überschrift des Artikels 26 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung: „Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung unter EU-Schwelle“.

(13) Im Artikel 27 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, werden die Wörter „bis zu einem Betrag von 207.000 Euro“ durch die Wörter „bis zur EU-Schwelle“ ersetzt.

(14) Artikel 29 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„Art. 29 (Fehlende, unvollständige oder unrichtige Elemente oder Erklärungen)

1. Bei fehlenden, unvollständigen oder wesentlich unrichtigen Elementen und Erklärungen - auch Dritter -, die von den Teilnehmern auf der Grundlage dieses Gesetzes oder anderer normativer Bestimmungen beigebracht werden müssen, werden die staatlichen Rechtsvorschriften angewandt. Die Nachbesserung der genannten Elemente und Erklärungen innerhalb von zehn natürlichen und aufeinanderfolgenden Tagen hat die Nichtanwendung von Strafen zur Folge.“

(15) Artikel 30 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhalten folgende Fassung:

„2. Der/Die einzige Verfahrensverantwortliche schreibt den Wirtschaftsteilnehmern vor, die im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten zu erläutern, wenn diese ungewöhnlich niedrig erscheinen, und bewertet die beigebrachten Erläuterungen durch Rücksprache mit dem Bieter. Er/Sie kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn die beigebrachten Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises beziehungsweise der vorgeschlagenen Kosten nicht zufriedenstellend erklären.

3. Wird nur ein einziges Angebot eingereicht, müssen die Rechtfertigungen nicht verlangt werden.“

(16) Artikel 33 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„1. Die öffentlichen Auftraggeber erteilen den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots.“

(17) In Artikel 38 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, werden die Wörter „unter 207.000 Euro“ durch die Wörter „unter der EU-Schwelle“ ersetzt.

(18) In Artikel 39 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird die Zahl „30“ durch die Zahl „35“ ersetzt.

(19) In Artikel 42 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, sind die Wörter „, Lieferungen und Dienstleistungen“ gestrichen.

(20) Artikel 48 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„1. Um allzu häufige Varianten zu verhindern, muss der einzige Verfahrensverantwortliche/die einzige Verfahrensverantwortliche jede Variante, die während der Bauausführung erfolgt, begründen und rechtfertigen.“

(21) Im italienischen Wortlaut von Artikel 49 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, ist das Wort „bimensile“ durch das Wort „bimestrale“ ersetzt.

(22) In Artikel 49 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, sind die Wörter „oder Unterauftragnehmer“ gestrichen.

(23) In Artikel 51 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, sind die Wörter „bis zu insgesamt einer Million Euro“ durch folgende Wörter ersetzt: „bis zu einem Gesamtbetrag des Vertrages von einer Million Euro“.

(24) Nach Artikel 53 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 53/bis (Ausstellung der Benützungsgenehmigung für öffentliche Bauwerke)

1. Die Benützungsgenehmigung für öffentliche Bauwerke wird nach der Erklärung des Bauleiters/der Bauleiterin, dass der Bau mit dem genehmigten Projekt übereinstimmt, und nach der statischen Abnahmeprüfung ausgestellt.

2. Die Benützungsgenehmigung für Bauwerke, für welche anstelle der Baukonzession die Übereinstimmungserklärung ausgestellt worden ist, wird nach den Modalitäten laut Absatz 1 vom für Raumordnung zuständigen Landesrat/von der für Raumordnung zuständigen Landesrätin ausgestellt.“

(25) In Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, sind die Wörter „unter 207.000 Euro“ durch die Wörter „unter der EU-Schwelle“ ersetzt.

Art. 12 (Normen zur Koordinierung der öffentlichen Finanzen für die örtlichen Körperschaften)

(1) Unter Beibehaltung der Regelung des internen Stabilitätspaktes finden auf die örtlichen Körperschaften der Provinz Bozen, die im Sinne und für die Rechtswirkungen des Artikels 79 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, dem erweiterten territorialen Regionalsystem angehören, die Bestimmungen laut Artikel 1 Absatz 734 des Gesetzes vom 28. Dezember 2015, Nr. 208, Anwendung.

Art. 13 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. die Artikel 8 und 66/ter des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung,
  2. Artikel 19, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 7 und Artikel 48 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16.

V. TITEL

Art. 14 (Finanzbestimmung)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 1, 5 und 10, bringt dieses Gesetz keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.

Art. 15 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

 

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