(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, erfolgt durch Ausgabenbereitstellungen im Sammelfonds für neue Gesetzesmaßnahmen (Bereich 20 - Programm 03), die bereits zu Lasten des Haushaltsjahres 2016-2018 verfügt wurden.
(2) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes bringen Mehrausgaben mit sich:
(3) Die Ausgaben zu Lasten der darauffolgenden Haushaltsjahre werden mit jährlichem Stabilitätsgesetz festgelegt.