(1) Die Landesregierung erlässt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen ist, Richtlinien für die Abwicklung der Betriebskontrollen, nach Anhörung des Landeskoordinierungskomitees für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.
(2) Die Richtlinien werden im Einklang mit folgenden Kriterien erlassen:
(3) Mit Durchführungsverordnung werden die Verwaltungsübertretungen festgelegt, die keine irreversiblen Schäden bewirken und für die bei der Feststellung Anpassungsvorschriften mit der entsprechenden Frist erlassen werden, um die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten. Für diese Übertretungen wird die Verhängung der Verwaltungsstrafen an die - auch teilweise - Missachtung der Vorschrift gebunden.