(1) Nach Artikel 25/ter des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 25/quater (Bezüge)
1. Jeder in Gesetzen oder sekundären Rechtsquellen enthaltene Bezug auf die „Sicherheitsfachkräfte“ oder auf die entsprechende Ausbildung gemäß den einschlägigen Landesbestimmungen gilt, sofern vereinbar, für Personen, die nachweislich an einem Kurs teilgenommen haben, der: