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In vigore al: 07/09/2016

t) Landesgesetz vom 24. Mai 2016, Nr. 101)
Änderung von Landesgesetzen in den Bereichen Gesundheit, geförderter Wohnbau, Soziales, Arbeit und Chancengleichheit

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom  31. Mai 2016, Nr. 22.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, „Neuordnung der  Sozialdienste in der Provinz Bozen“)

(1) In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird das Wort „drei“ mit dem Wort „fünf“ ersetzt.

(2) Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„2. Gegen die Beschlüsse der öffentlichen Träger der Sozialdienste kann bei der Sektion für Einsprüche laut Artikel 4 Beschwerde aus Gründen der Rechtmäßigkeit eingelegt werden.“

(3) Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 7/bis (Finanzielle Sozialhilfe)

1. Die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe werden für begrenzte Zeiträume gewährt und sollen dazu beitragen, die Grundbedürfnisse von Personen und Familien zu befriedigen, die sich in einer persönlichen oder familiären Notlage befinden, um deren endgültige Überwindung zu ermöglichen. Unter Grundbedürfnisse sind jene in Bezug auf Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft und Heizung zu verstehen.

2. Unter die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe fallen auch solche, die dazu beitragen, Bedürfnisse zu befriedigen, die in bestimmten Lebenssituationen eine persönliche oder familiäre Notlage verursachen.

3. Die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Leistungen der finanziellen Sozialhilfe werden mit Durchführungsverordnung festgelegt, wobei die Ziele und Grundsätze von Artikel 1 und jene dieses Artikels beachtet werden.“

(4) In Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, sind die Wörter „nach Anhören des Landesbeirates für das Sozialwesen“ gestrichen. Im Absatz 5 desselben Artikels sind die Wörter „nach Anhören des Landesbeirates für das Sozialwesen“ gestrichen.

(5) Nach Artikel 11 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 11/bis, 11/ter und 11/quater eingefügt:

„Artikel 11/bis (Sozialdienste für Senioren)

1 . Die Sozialdienste für Senioren umfassen finanzielle Leistungen, stationäre und teilstationäre Dienste, Leistungen der Hauspflege am Wohnort oder in den Tagesstätten sowie andere Dienste zur Unterstützung der Senioren.

2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen stehen die Dienste auch anderen Kategorien von sozialhilfeberechtigten Personen offen, sofern dadurch gleichartige Bedürfnisse befriedigt werden.

Art. 11/ter (Ambulante Dienste für Senioren)

1. Ambulante Dienste für Senioren sind:

  1. Hauspflege am Wohnort,)
  2. Hauspflege in der Tagesstätte und die Dienste Essen auf Rädern und Mensa,
  3. Seniorenclubs und Beratungsangebote,
  4. Ferienaufenthalte für Senioren.

Artikel 11/quater (Teilstationäre und stationäre Dienste für Senioren)

1. Teilstationäre Dienste für Senioren sind die Tagespflege in Einrichtungen und die Tagespflegeheime.

2. Stationäre Dienste für Senioren sind:

  1. begleitetes und betreutes Wohnen für Senioren, auch in Form von Wohngemeinschaften,
  2. Seniorenwohnheime.

3. Die Landesregierung regelt die Organisation und die baulichen Erfordernisse der Dienste laut diesem Artikel.

4. Die Seniorenwohnheime bedürfen einer vorhergehenden Erklärung, aus der hervorgeht, dass sie für diese Funktion im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit des Baus, der Einrichtung und der Ausstattung geeignet sind. Für die Anerkennung der Eignung ist ein Antrag mit einem Lageplan der Räume und der Aufstellung aller für die Arbeitsabwicklung erforderlichen Mittel einzureichen. In allen anderen nicht vom Gesetz geregelten Fällen umfasst die Akkreditierung eines Dienstes auch die Eignungserklärung.

5. Für die Überprüfung und Begutachtung der Projekte zur Verwirklichung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung wird eine technische Kommission eingesetzt.

6. Die Ausgaben für die Betreuung, die Freizeitgestaltung und die Verpflegung der Heimbewohner sowie jene für die Leitung und Koordinierung des Pflegebereiches werden über den Tagessatz abgedeckt. Die Ausgaben für die gesundheitliche Versorgung, das heißt ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Rehabilitation und pharmazeutische Versorgung, werden bei der Berechnung des Tagessatzes nicht berücksichtigt. Diese Ausgaben werden, falls nicht direkt vom Sanitätsbetrieb getragen, den Einrichtungen gemäß den von der Landesregierung festgelegten Kriterien rückvergütet. Die Landesregierung legt die Berufsbilder fest, welche die Funktion der Pflegedienstleitung ausüben können.

7. Die ärztliche Betreuung wird von Ärzten des Seniorenwohnheimes oder von einem oder mehreren Ärzten für Allgemeinmedizin des Sprengels, in welchem das Seniorenwohnheim den Sitz hat, oder von Krankenhausärzten gewährleistet. Der Landesgesundheitsdienst gewährleistet zudem eine angemessene fachärztliche Betreuung und diätetische Beratung und stellt für die gesundheitliche Betreuung aller Bewohner der Seniorenwohnheime das notwendige Sanitätsmaterial, die Heilbehelfe und die Medikamente zur Verfügung.

8. Für die vom Landesgesundheitsdienst geführten Pflegeheime finden die von den jeweiligen Regelungen ausdrücklich vorgesehenen Bestimmungen Anwendung.“

(6) Nach Artikel 14 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„8. Falls die im Rahmen der Ermächtigung oder Akkreditierung erteilten Auflagen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen umgesetzt werden, sind Sanktionen zu Lasten der säumigen Träger im Ausmaß zwischen 20.000,00 Euro und 80.000,00 Euro im Jahr vorgesehen. Die Landesregierung legt die Kriterien für die Staffelung der vorgesehenen Sanktionen fest. Die Sanktionen werden von der Finanzierung des jeweiligen Dienstes abgezogen.“

(7) Nach Artikel 15 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„4. Bei jedem Sprengel wird zwecks Förderung der sozialräumlichen Arbeit und der Miteinbeziehung der Bevölkerung ein Sprengelrat errichtet. Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Sprengelrates werden von der Trägerkörperschaft aufgrund der von der Landesregierung festgelegten Grundlagen und Kriterien geregelt.“

(8) Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 15/bis (Anlaufstelle für Pflege und Betreuung)

1. Die in einem Einzugsgebiet tätigen Träger von ambulanten, teilstationären und stationären Diensten sozialer und gesundheitlicher Art für pflegebedürftige Personen errichten, in Abstimmung mit den örtlichen Körperschaften und unter Einbeziehung der im Bereich tätigen gemeinnützigen Organisationen, eine einheitliche Anlaufstelle sowohl zur Beratung und Information der pflegebedürftigen Personen und ihrer Angehörigen als auch zur Abstimmung der jeweiligen Leistungen und Maßnahmen.

2. Die Landesregierung legt die Einzugsgebiete und die Organisationsformen der Anlaufstellen fest.

3. Zur Umsetzung der Zielsetzungen laut Absatz 1 ist ein Austausch von Daten und Informationen, auch personenbezogener und sensibler Art, zwischen den beteiligten Körperschaften möglich.

4. Die Beteiligung an den Anlaufstellen ist Voraussetzung für die Akkreditierung der Dienste.

5. Beteiligt sich ein Träger nicht an der Errichtung bzw. Führung der Anlaufstelle in seinem Einzugsgebiet, wird dieser Träger mit einer monatlichen Sanktion von 8.000,00 Euro belegt. Der entsprechende Betrag wird von der Finanzierung des jeweiligen Dienstes abgezogen und den anderen beteiligten Trägern zugewiesen, um die ordnungsgemäße Führung des Dienstes zu gewährleisten.“

(9) Nach Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

„3. Bei jedem Sprengel wird ein Fachbeirat errichtet, der aus drei wirklichen und drei Ersatzmitgliedern besteht, die gemäß den Vorgaben des Landes zu ernennen sind. Der Fachbeirat ist für die Entscheidungen über Leistungen zuständig, die eine Bewertung außergewöhnlicher Umstände oder persönlicher oder familiärer Situationen voraussetzen; zudem ist er zuständig für die Bewertung der familiären Situation im Zusammenhang mit dem Widerruf, der Rückforderung der Leistung und dem Ausschluss von Vergünstigungen gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.“

(10) In der Überschrift von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Öffentliche Fürsorge und Wohlfahrtseinrichtungen“ mit den Wörtern „Öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste“ ersetzt. Im Text von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen“ mit den Wörtern „öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste“ ersetzt.

(11) Nach Artikel 20/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 1/bis und 1/ter eingefügt:

„1/bis Das Land erstattet den Trägern von akkreditierten Seniorenwohnheimen die im Voraus genehmigten Ausgaben für den Ankauf oder das Leasen von medizinischen Geräten, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und anderen beweglichen Saitätsgütern samt jeweiligem Zubehör, die der gesundheitlichen Betreuung der Heimbewohner dienen. Die Landesregierung legt die finanzierbaren medizinischen Geräte, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände und anderen beweglichen Sanitätsgüter sowie die jeweils für die Rückerstattung der Ausgaben geltenden Höchstbeträge fest. Erstattet werden auch die Ausgaben für Ersatzteile, sofern der jeweilige Beitragsrahmen nicht überschritten wird und sich die Gesamtkosten nicht auf einen höheren als den festgesetzten Höchstbetrag für das betreffende Gut belaufen.

1/ter Das Land Südtirol kann den Trägern laut Absatz 1/bis Beiträge für laufende Ausgaben gewähren, um Mehrkosten ganz oder teilweise abzudecken, die durch die umbaubedingte Übersiedlung von Heimgästen eines Seniorenwohnheims in eine andere Einrichtung entstehen. Die Beiträge werden auf Antrag der betroffenen Trägerkörperschaften gemäß den von der Landesregierung festgelegten Kriterien und Modalitäten zugewiesen. Es können außerdem Beiträge für laufende Ausgaben gewährt werden, um die Mehrkosten zu decken, die durch die Wieder- oder Neueröffnung von Seniorenwohnheimen vor der effektiven Inbetriebnahme entstehen.“

(12) Im Artikel 20/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird das Wort „Durchführungsverordnung“ mit den Wörtern „Beschluss der Landesregierung“ ersetzt.

(13) In Artikel 20/bis Absätze 2/bis und 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Mit der Durchführungsverordnung“ beziehungsweise „In der Durchführungsverordnung“ mit den Wörtern „Im Beschluss der Landesregierung“ ersetzt.

(14) Nach Artikel 37 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

„4. Die zum 1. April 2016 bereits errichteten Seniorenwohnungen ohne begleitetes und betreutes Wohnen, sowie die zu diesem Datum genehmigten Seniorenwohngemeinschaften ohne begleitetes und betreutes Wohnen, dürfen weiterhin der entsprechenden Zielgruppe zur Verfügung gestellt und gemäß den im Beschluss der Landesregierung laut Artikel 20/bis festgelegten Kriterien finanziert werden.

5. Das Personal, welches den sozialen Tätigkeiten zugewiesen ist, die von den einzelnen Gemeindefürsorgestellen oder Konsortien von Gemeindefürsorgestellen oder von den einzelnen Gemeinden oder Gemeindenkonsortien an die Bezirksgemeinschaften übertragen werden, geht unter Wahrung der erworbenen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung auf die Bezirksgemeinschaften über.“

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