(1) In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, sind die Wörter “; der vorliegende Buchstabe findet auf das Gesundheitspersonal keine Anwendung” gestrichen.
(2) Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Buchstabe eingefügt:
„d/bis) zulässig sind ohne Ermächtigung und Einkommensbeschränkung die privaten Vermietungen von Zimmern und Wohnungen und die Vermietungen laut dem Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, und dem Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7,“.
(3) Nach Artikel 22 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 22/bis (Zuwendungen für das Personal)
1. Die Verwaltungen laut Artikel 1 können Ausgaben für Veranstaltungen und Geschenke zum Zeichen der Anerkennung des Personals, welches sich durch besondere Verdienste ausgezeichnet hat oder nach mehrjährigem Dienst in den Ruhestand tritt, tätigen. Zulässig sind auch Ausgaben im Zusammenhang mit dem Abschluss von Lehrgängen, die von den Verwaltungen durchgeführt werden.
2. Absatz 1 findet mit Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, Anwendung.“
(4) In die Aufzählung der Artikel im Artikel 50 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird der Wortlaut „22/bis“ eingefügt.