(1) Artikel 23 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„1. Der Sanitätsbetrieb übt die rechtsmedizinischen Tätigkeiten über den Dienst für Rechtsmedizin aus.
2. Der Dienst für Rechtsmedizin hat insbesondere folgende Befugnisse: