(1) Das vorbereitende Dokument zur Planung liefert neben den Präzisierungen hinsichtlich des Vorhabens und des Verfahrens auch die ersten Angaben über die Kriterien für die Bewertung der Angebote; außerdem legt es die Kriterien, die Inhalte und die Zeitpunkte der technischen Überprüfung der verschiedenen Planungsebenen fest und berücksichtigt den Zweck der einzelnen Bauwerke.
(2) Die technische Überprüfung des Projekts muss sicherstellen, dass die Planung, das Verfahren zur Wahl des Auftragnehmers und die Ausführung in sich schlüssig sind.
(3) Die Vertragsklauseln für die Ausführung müssen angemessene Mechanismen vorsehen, damit das, was im Zuge der Ausschreibung angeboten wurde, auch erfüllt wird.
(4) Der öffentliche Auftraggeber prüft, ob es notwendig ist, die Überprüfung und die Validierung der Planung von Vorhaben im Wert unter einer Million Euro vorzunehmen.