(1) Vorbehaltlich der Bestimmung nach Artikel 10 kann für Bauaufträge bis zu einem Betrag von einer Million Euro und Lieferaufträge bis zur EU-Schwelle die Planung in einer einzigen Ebene ausgeführt werden. Diese Planungsebene muss alle für das spezifische Bauvorhaben erforderlichen Planungsleistungen umfassen. 4)
(2) Für Bauaufträge bis zu 40.000 Euro, die keine Baukonzession oder andere Genehmigungen oder Auflagen erfordern, muss kein Projekt erstellt werden. In diesem Fall muss die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder das Angebot selbst, eventuell auch graphisch, so detailliert ausgearbeitet sein, dass die Leistung und die Vergütung in ausreichendem Ausmaß erkannt werden können.