(1) Die öffentlichen Auftraggeber genehmigen das Jahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge und der damit zusammenhängenden Dienstleistungen und Lieferungen in den Bereichen Hoch- und Tiefbau, Gesundheitswesen sowie Umweltbereich; Instandhaltungsarbeiten fallen nicht unter das Jahresprogramm. 3)
(2) Das Programm enthält die zu vergebenden öffentlichen Bauwerke und Bauarbeiten sowie Dienstleistungen und Lieferungen, für welche vom öffentlichen Auftraggeber die technischen Eigenschaften gemäß Artikel 8 Absatz 1 genehmigt worden sind.
(3) Das Programm laut Absatz 1 enthält eine nach Bereichen getrennte Aufstellung der Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen sowie den globalen und den nach Bereichen getrennt erstellten Finanzplan und gibt die voraussichtliche Dauer für die Durchführung der Vorhaben an. Das Programm kann überarbeitet werden.
(4) Die Genehmigung des Programms der öffentlichen Bauvorhaben kommt der Gemeinnützigkeits-, Dringlichkeits- und Unaufschiebbarkeitserklärung bezüglich dieser Vorhaben gleich.
(5) Im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen oder von außerordentlichen oder unvorhergesehenen Erfordernissen oder eines Notstandes sowie von Änderungen aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen kann vom Programm abgewichen werden.