(1) Die öffentlichen Auftraggeber, die Aufträge für Dienstleistungen im Gesundheits-, Sozial-, Bildungs- und Kulturbereich laut Artikel 77 der Richtlinie 2014/24/EU vergeben möchten, können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Organisationen vorbehalten, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- ihr Ziel ist die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe, die an die Erbringung der in diesem Absatz genannten Dienstleistungen geknüpft ist,
- die Gewinne werden reinvestiert, um das Ziel der Organisation zu erreichen; etwaige Gewinnausschüttungen oder -zuweisungen beruhen auf partizipatorischen Überlegungen,
- die Management- oder Eigentümerstruktur der Organisation, die den Auftrag ausführt, beruht auf dem Grundsatz der Beteiligung der Beschäftigten oder auf partizipatorischen Grundsätzen oder erfordert die aktive Mitwirkung der Beschäftigten, der Nutzerschaft oder der Interessenträger,
- die Organisation hat vom jeweiligen öffentlichen Auftraggeber nach diesem Artikel in den letzten drei Jahren keinen Auftrag für die betreffenden Dienstleistungen erhalten.
(2) Die Laufzeit eines gemäß diesem Artikel geschlossenen Vertrags darf drei Jahre nicht überschreiten.
(3) Im Aufruf zum Wettbewerb wird auf Artikel 77 der Richtlinie 2014/24/EU Bezug genommen.
(4) Die öffentlichen Auftraggeber, die Aufträge für Dienstleistungen ohne die Einschränkungen laut Absatz 1 vergeben möchten, können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Sozialdiensten, die für die Arbeitsbeschäftigung zuständig sind, oder Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder sie können bestimmen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchgeführt werden, sofern mindestens 30 Prozent der Beschäftigten der Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Beschäftigte mit Behinderungen oder benachteiligte Beschäftigte sind. Im Aufruf zum Wettbewerb wird auf Artikel 20 der Richtlinie 2014/24/EU Bezug genommen.