(1) Die öffentlichen Auftraggeber sind befugt, die Dienstleistungen laut Artikel 55 frei in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe öffentlicher Aufträge verbunden ist, beispielsweise durch die gesetzlich vorgesehene selbständige Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben, durch die bloße Finanzierung der Dienste oder durch die Erteilung von Erlaubnissen und Ermächtigungen, ohne dass Beschränkungen oder Quoten vorgesehen werden, sofern solche Systeme ausreichend bekannt gemacht werden und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung entsprechen.