(1) Die öffentlichen Aufträge für personenbezogene Dienstleistungen, wie Dienstleistungen im Sozial-, Gesundheits-, Schul-, Kultur- und Bildungsbereich und in damit zusammenhängenden Bereichen sowie die öffentlichen Aufträge für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, Rettungsdienste und andere spezifische Dienstleistungen werden gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes vergeben.
(2) Die Aufträge laut Absatz 1 werden durch Bezugnahme auf spezifische Posten des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV) identifiziert und sind im Verzeichnis laut Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU angeführt.
(3) Angesichts der begrenzten grenzüberschreitenden Bedeutung der in diesem Abschnitt genannten Aufträge gilt für diese ein EU-Schwellenwert von mindestens 750.000 Euro, ohne Mehrwertsteuer.
(4) Werden die Dienstleistungen laut Absatz 1 als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse qualifiziert, so fallen sie nicht unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes.