(1) Der/Die Verantwortliche des Verfahrens zur Vergabe und Ausführung von öffentlichen Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen wird unter den Bediensteten ausgewählt, die über die dafür erforderliche einschlägige Erfahrung verfügen. Verfügt der/die Verfahrensverantwortliche nicht über eine einschlägige berufliche Fachkompetenz, so muss er auf die technische Unterstützung laut Absatz 3 zurückgreifen.
(2) Für jedes einzelne durch einen öffentlichen Auftrag zu realisierende Vorhaben und für alle Phasen der Planung, der Vergabe und der Ausführung ist ein einziger Verfahrensverantwortlicher/eine einzige Verfahrensverantwortliche vorgesehen. Überträgt eine Vergabestelle ein Ausschreibungsverfahren an die Agentur oder an eine andere zentrale Beschaffungsstelle, wird der/die einzige Verfahrensverantwortliche von der Auftrag gebenden Verwaltung ernannt; in diesem Fall ernennt die Agentur oder die zentrale Beschaffungsstelle den Verantwortlichen/die Verantwortliche für das Ausschreibungsverfahren.
(3) Weist der Stellenplan der öffentlichen Auftraggeber nachweislich Mängel auf oder sieht er keine Person vor, die über eine einschlägige berufliche Fachkompetenz oder Qualifikation verfügt, um die Aufgaben des/der einzigen Verfahrensverantwortlichen zu übernehmen, was von der zuständigen Führungskraft bestätigt werden muss, so können die Aufgaben zur Unterstützung des/der einzigen Verfahrensverantwortlichen mit den für die Erteilung von Dienstleistungsaufträgen vorgeschriebenen Verfahren an Personen vergeben werden, die im Besitz der einschlägigen technischen, wirtschaftlich-finanziellen, verwaltungsmäßigen, organisatorischen und rechtlichen Kompetenzen oder Qualifikationen sind und die eine angemessene Haftpflichtversicherung gegen Berufsrisiken abgeschlossen haben.
(4) Der/Die einzige Verfahrensverantwortliche kann Mitglied der Kommissionen für die Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sein.
(5) Die Organisation muss vom einzigen/von der einzigen Verfahrensverantwortlichen, eventuell mit technischer Unterstützung, vom Planer/von der Planerin, vom Bauleiter/von der Bauleiterin und vom/von der Sicherheitsbeauftragten gewährleistet werden.
(6) Unbeschadet der Zuständigkeiten der einzelnen Organisationseinheiten und der Aufgaben des/der einzigen Verfahrensverantwortlichen, führt der Direktor/die Direktorin der Auftrag gebenden Einrichtung folgende Aufgaben aus:
- er/sie führt Vergaben in Regie durch,
- er/sie überwacht die ordnungsgemäße Ausführung der Aufträge, sofern nicht ausdrücklich anderen Organen oder Subjekten zugewiesen,
- er/sie schlägt dem öffentlichen Auftraggeber den Abschluss einer Programmvereinbarung gemäß den geltenden Bestimmungen vor, wenn ein integriertes und koordiniertes Handeln verschiedener Verwaltungen erforderlich ist,
- er/sie schlägt die Einberufung der Dienststellenkonferenz laut Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, vor oder beruft sie, soweit er/sie dafür zuständig ist, ein, wenn dies für die Erlangung von Einvernehmen, Stellungnahmen, Konzessionen, Ermächtigungen, Bewilligungen, Lizenzen, Unbedenklichkeitserklärungen oder anderen wie auch immer genannten Akten der Zustimmung notwendig oder nützlich ist,
- er/sie stellt fest und bestätigt, dass wegen bestimmter Umstände ein Mangel an technischem Personal im Stellenplan herrscht, dass die Einhaltung des zeitlichen Rahmens des Programms der Bauvorhaben oder die Ausübung der institutionellen Aufgaben Schwierigkeiten bereitet, dass es sich um besonders komplexe oder um architektonisch oder umweltrelevante Bauleistungen handelt oder dass integrale Projekte, so wie in der Verordnung definiert, ausgearbeitet werden müssen, die das Einbringen vielfältiger Kompetenzen erfordern,
- er/sie begründet die Wahl der Art der Vergabe von technischen Aufträgen und bewertet die Zweckmäßigkeit der Durchführung eines Planungs- oder eines Ideenwettbewerbs, wenn die Leistung die Planung von Bauvorhaben betrifft, die unter architektonischen, umweltbezogenen, kunsthistorischen, konservatorischen und technischen Gesichtspunkten von besonderer Bedeutung sind,
- er/sie koordiniert und prüft die Ausarbeitung der Ausschreibungsbekanntmachungen sowie die Durchführung der entsprechenden Verfahren und prüft die effektive Möglichkeit, die verschiedenen Phasen der Planung innerhalb der Verwaltung ohne Hilfe von externer Beratung durchzuführen,
- er/sie veranlasst die Einrichtung des Bauleitungsbüros und stellt fest, ob die Voraussetzungen gegeben sind, die im Sinne von Buchstabe g) die Beauftragung externer Subjekte mit der Bauleitung rechtfertigen,
- er/sie übermittelt den zuständigen Organen des öffentlichen Auftragsgebers, nach Anhören des Bauleiters/der Bauleiterin, den Vorschlag des Koordinators/der Koordinatorin für die Arbeitsausführung zur Aussetzung oder Entfernung des ausführenden Subjekts, von Unterauftragnehmern oder Selbstständigen von der Baustelle oder zur Vertragsaufhebung.
(7) Entsprechend der eigenen Ordnung und der Gemeindeordnung verfügen die Gemeinde und die Bezirksgemeinschaft über Organisationsformen und -methoden für die Verhandlungsverfahren, die Auswahl der Wirtschafsteilnehmer, die Festlegung des Auswahlverfahrens und die Wettbewerbsbehörde. Die Organisation muss von einem Planer/einer Planerin, einem Bauleiter/einer Bauleiterin, einem Sicherheitstechniker/einer Sicherheitstechnikerin, einem Gesamtkoordinator/einer Gesamtkoordinatorin, der/die die Aufgabe des/der einzigen Verfahrensverantwortlichen übernimmt, und dem/der Verfahrensverantwortlichen im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, gewährleistet werden.