(1) Die Benützungsgenehmigung für öffentliche Bauwerke wird nach der Erklärung des Bauleiters/der Bauleiterin, dass der Bau mit dem genehmigten Projekt übereinstimmt, und nach der statischen Abnahmeprüfung ausgestellt.
(2) Die Benützungsgenehmigung für Bauwerke, für welche anstelle der Baukonzession die Übereinstimmungserklärung ausgestellt worden ist, wird nach den Modalitäten laut Absatz 1 vom für Raumordnung zuständigen Landesrat/von der für Raumordnung zuständigen Landesrätin ausgestellt. 30)