(1) Bei Bauaufträgen bis zu einem Gesamtbetrag des Vertrages von einer Million Euro kann in folgenden Fällen die Fertigstellung der Bauarbeiten den Unterauftragnehmern mittels Verhandlungsverfahren vergeben werden, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen besitzen und zumindest die Hälfte ihres Vertrags ausgeführt haben: 29)