(1) Bei Bauvorhaben im Zuständigkeitsbereich des Landes werden die Änderungs- und Zusatzprojekte vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin genehmigt, wenn die Ergänzungen und Änderungen insgesamt ein Fünftel des ursprünglich genehmigten Auftragsbetrages nicht überschreiten; überschreiten die Ergänzungen und Änderungen ein Fünftel, werden die genannten Projekte von der Landesregierung genehmigt.