(1) Bei Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen, die durch treuhänderischen Akkordauftrag zu vergeben sind, können die Verwaltungen Wirtschaftsteilnehmer mittels telematischer Bekanntmachung einladen, innerhalb einer bestimmten Frist ihr Interesse zu bekunden.
(2) Haben mehrere Wirtschaftsteilnehmer angesichts der der Einladung beigelegten Unterlagen fristgerecht ihr Interesse bekundet, so können die Verwaltungen durch Auslosung unter den Wirtschaftsteilnehmern laut Absatz 1 den Zuschlag erteilen. Der Vertrag wird erst dann abgeschlossen, wenn überprüft wurde, ob der Zuschlagsempfänger die allgemeinen und besonderen Anforderungen erfüllt.