(1) Vorbehaltlich der Fälle, die von besonderen sektoriellen Bestimmungen geregelt sind, besteht bei Bauleistungen, deren Betrag unter dem EU-Schwellenwert liegt, eine äußerste Dringlichkeit, wenn die betroffene Körperschaft, nach einer entsprechenden Erhebung, Maßnahmen - auch an Anlagen, Einrichtungen und Ausstattungen - als unaufschiebbar erklärt, die folgenden Zwecken dienen:
- Sicherung der Gebäude von Schulen jeder Art und Stufe, Kindergärten, Kinderhorten und Konservatorien einschließlich der Errichtung neuer Bauwerke zum Ersatz von Bauten, die nicht den Anforderungen zum Schutz der Unversehrtheit und Gesundheit der Benutzer und Benutzerinnen entsprechen,
- Minderung der hydrogeologischen Gefahren oder Reduzierung des hydrogeologischen Risikos im Gebiet,
- Anpassung an die Erdbebenschutzvorschriften,
- Umweltschutz und Schutz des kulturellen Erbes.
(2) Für die Maßnahmen laut Absatz 1 gelten, unter Beachtung des europäischen Wettbewerbsrechts, die Bestimmungen zur Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit und zur Beschleunigung der Verfahren.
(3) Bauleistungen, deren Betrag unter dem EU-Schwellenwert liegt, können unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz, des Wettbewerbs und der Rotation vom/von der einzigen Verfahrensverantwortlichen des öffentlichen Auftraggebers vergeben werden, wobei mindestens zehn Wirtschaftsteilnehmer einzuladen sind.
(4) Bauleistungen zur Sicherung von Schulgebäuden jeder Art und Stufe, Kindergärten, Kinderhorten und Konservatorien können unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz, des Wettbewerbs und der Rotation vom/von der einzigen Verfahrensverantwortlichen unter 200.000 Euro direkt vergeben werden, wobei mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmer einzuladen sind.