(1) Die Beschaffung von Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen in Regie erfolgt:
(2) Bei der Ausführung der Bauleistungen in Eigenregie führt das zuständige Amt das betreffende Vorhaben selbst aus, indem es das eigene Personal und die Ausrüstung der Verwaltung oder gemietete Ausrüstung einsetzt und die Baustoffe und was es sonst noch zur Fertigstellung des Bauwerks braucht besorgt.
(3) Beim Akkordauftrag beauftragt das für die Durchführung der Leistungen zuständige Amt einen Wirtschaftsteilnehmer seiner Wahl.
(4) Mit Akkordauftrag oder in Eigenregie können Bauleistungen bis zu 200.000 Euro durchgeführt werden. Diese Grenze gilt nicht für Bauleistungen, die im Rahmen der Agentur für Bevölkerungsschutz durchgeführt werden. 23)
(5) Für Bauleistungen, die von der Landesabteilung Forstwirtschaft sowie vom Sonderbetrieb für Wildbachverbauung und Bodenschutz in Regie ausgeführt werden, gelten die einschlägigen Gesetze und Verordnungen.