(1) Der öffentliche Auftraggeber darf den Vertrag nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist von 35 Tagen ab Bekanntgabe der Zuschlagserteilung abschließen, außer es liegen triftige Gründe von besonderer Dringlichkeit vor, die es ihm nicht erlauben, den Ablauf der vorgesehenen Mindestfrist abzuwarten. 21)
(2) 22)