(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen können, unter Achtung der Bestimmungen der Europäischen Union, für die Ausführung des Auftrags zusätzliche Bedingungen im Sinne der Nachhaltigkeit vorgeschrieben werden.
(2) Zur Erreichung wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Ziele kann die Landesregierung Richtlinien für die Festlegung und Anwendung von Nachhaltigkeitskriterien erlassen.
(3) Bei der Erteilung von Aufträgen zur Lieferung von Lebensmitteln sind kurze Transportwege und Transporte mit geringeren CO2-Emissionen zu bevorzugen.
(4) Wirtschaftsteilnehmer, welche Lehrlinge beschäftigen, sind bei der Vergabe von Aufträgen bevorzugt zu berücksichtigen. Die Landesregierung definiert die dafür geeigneten Qualitätskriterien.