(1)Bei fehlenden, unvollständigen oder wesentlich unrichtigen Elementen und Erklärungen - auch Dritter -, die von den Teilnehmern auf der Grundlage dieses Gesetzes oder anderer normativer Bestimmungen beigebracht werden müssen, werden die staatlichen Rechtsvorschriften angewandt. Die Nachbesserung der genannten Elemente und Erklärungen innerhalb von zehn natürlichen und aufeinanderfolgenden Tagen hat die Nichtanwendung von Strafen zur Folge. 16)