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In vigore al: 07/09/2016

i) Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 161)
Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom 22. Dezember 2015, Nr. 51.

Art. 27 (Beschleunigung der Verfahren und Zugang der KMU zu den Vergabeverfahren) 

(1) Zur Festsetzung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und der Angebote wird Artikel 47 der Richtlinie 2014/24/EU angewandt, vorbehaltlich der in den Artikeln 27 bis 31 derselben Richtlinie festgelegten Mindestfristen und der in den staatlichen Umsetzungsbestimmungen festgelegten Fristen, wenn diese kürzer sind.

(2) Um den Zugang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt zu erleichtern und die Durchführung öffentlicher Bauarbeiten zu beschleunigen und dadurch die derzeitige Wirtschaftskrise zu bewältigen, können die öffentlichen Auftraggeber Südtirols Bauleistungen bis zu einem Betrag von zwei Millionen Euro durch Verhandlungsverfahren ohne vorherige Ausschreibungsbekanntmachung vergeben.

(3) Die Bestimmung laut Absatz 2 wird ab Inkrafttreten dieses Gesetzes vier Jahre lang angewandt.

(4) Bei Vergaben, die die Ausführung von Bauleistungen bis zu einem Betrag von zwei Millionen Euro zum Gegenstand haben, wählt der öffentliche Auftraggeber die aufzufordernden Subjekte nach den in Absatz 5 genannten Kriterien aus. Der Auftraggeber muss auf jeden Fall den Rotationsgrundsatz gewährleisten. Auf der Grundlage des Verzeichnisses laut Absatz 5 wählt der/die einzige Verfahrensverantwortliche zwölf Wirtschaftsteilnehmer aus, die zur Teilnahme aufgefordert werden, und zwar unter Beachtung der Grundsätze der Rotation, des freien Wettbewerbs, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sowie unter Berücksichtigung, einzeln oder zusammen, der verbuchten Erfahrungen der Verwaltung mit dem Unternehmen, der Operativität des Unternehmens in Bezug auf den Ort, wo die Arbeiten ausgeführt werden, und die im Unternehmen auf unbestimmte Zeit beschäftigten Arbeitskräfte, die der Dauer und den Inhalten des Auftrags angemessen sein müssen. Die Wahl auf der Grundlage des Rotationsgrundsatzes erfolgt im Rahmen eines transparenten Verfahrens.

(5) Zur Ermittlung der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Ausschreibungsbekanntmachung aufzufordern sind, stellt das Informationssystem öffentliche Verträge der Agentur ein telematisches Verzeichnis der Wirtschaftsteilnehmer, unterteilt nach Kategorien, zur Verfügung, zu welchem der/die einzige Verfahrensverantwortliche freien und direkten Zugang hat. Die Wirtschaftsteilnehmer können jederzeit Änderungen hinsichtlich der auf sie zutreffenden Kategorien und Klassen mitteilen.

(6) Die interessierten Wirtschaftsteilnehmer tragen sich in das telematische Verzeichnis laut Absatz 5 ein, nachdem sie, unter Beachtung der für die Eigenbescheinigung geltenden Regelung, ein Formular zum Identitätsnachweis ausgefüllt und erklärt haben, dass sie die allgemeinen Anforderungen und die Anforderungen an die technisch-wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfüllen.

(7) Die eingetragenen Wirtschaftsteilnehmer können jederzeit mit entsprechendem Ansuchen beantragen, aus dem telematischen Verzeichnis oder aus einer darin enthaltenen Kategorie ausgetragen zu werden. Die erfolgte Austragung wird dem beantragenden Wirtschaftsteilnehmer mitgeteilt.

(8) Um den bürokratischen und wirtschaftlichen Aufwand zulasten der Teilnehmer zu verringern, wird Letzteren die Möglichkeit gewährt, ergänzende Unterlagen, gegebenenfalls auch in digitaler Form, nachzureichen, ohne dass daraus zusätzliche Obliegenheiten erwachsen, sofern es sich nicht um Unterlagen handelt, die Gegenstand der inhaltlichen Bewertung des Angebots sind.

(9) Bei der Vergabe von Liefer- und von Dienstleistungsaufträgen können die Wirtschaftsteilnehmer die Erfüllung der Anforderungen an die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch eine von der Vergabestelle als geeignet anerkannte Unterlage oder durch eine Erklärung einer Bank oder Finanzvermittlungsgesellschaft nachweisen, die im Sinne des gesetzesvertretenden Dekretes vom 1. September 1993, Nr. 385, in geltender Fassung, dazu berechtigt ist.

(10) Bei mittels Aufforderung durchgeführten Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen bis zu einem Betrag von zwei Millionen Euro und von Liefer- oder Dienstleistungen bis zur EU-Schwelle muss bei der Abgabe des Angebots keine Sicherheit geleistet werden. 15)

(11) Bei Vergabeverfahren mit einem höheren Wert als den in Absatz 10 festgelegten Schwellenwerten hat der Bieter bei der Abgabe des Angebots eine Sicherheit in Höhe von einem Prozent der in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung angegebenen Ausschreibungssumme nach Wahl in Form einer Kaution oder einer Bürgschaft zu leisten.

(12) Der Betrag der Sicherheit und ihrer etwaigen Erneuerung wird von jenen Wirtschaftsteilnehmern nicht geschuldet, welchen von akkreditierten Stellen nach den europäischen Normen der Serien UNI CEI EN 45000 und UNI CEI EN ISO/IEC 17000 die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems nach den europäischen Normen der Serie UNI CEI ISO 9000 bescheinigt wird. Um die genannte Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Wirt-schaftsteilnehmer bei der Angebotsabgabe angeben, dass er diese Anforderung erfüllt, und er muss den Nachweis dafür in der von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Art und Weise erbringen.

(13) Der vom öffentlichen Auftraggeber verlangte Mindestjahresumsatz kann höchstens das Doppelte des Auftragswertes betragen.

15)
Art. 27 Absatz 10 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 13 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.
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