(1) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter zu gewährleisten, müssen die öffentlichen Auftraggeber und die Auftrag gebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Günstlingswirtschaft und Bestechung sowie zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, die bei der Durchführung von Vergabeverfahren auftreten, treffen.
(2) Der Begriff Interessenkonflikt deckt zumindest alle Situationen ab, in denen Bedienstete des öffentlichen Auftraggebers oder der Auftrag gebenden Körperschaft, die an der Durchführung des Verfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges privates Interesse haben, das als Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens wahrgenommen werden könnte.
(3) In Bezug auf Interessenkonflikte dürfen die verabschiedeten Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Verhinderung eines potenziellen Interessenkonflikts oder zur Behebung des ermittelten Interessenkonflikts unbedingt erforderlich ist.
(4) Bei Dienstleistungen muss der Wirtschaftsteilnehmer im Angebot das Ausmaß der Personalkosten angeben, wobei die gesamtstaatlichen Kollektivverträge und jene auf lokaler Ebene zu berücksichtigen sind.
(5) Die Wirtschaftsteilnehmer müssen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die durch Rechtsvorschriften der Union, staatliche Rechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften des Landes Südtirol, Bereichsverträge oder bereichsübergreifende Kollektivverträge, sei es auf gesamtstaatlicher sei es auf lokaler Ebene, oder die in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind.