(1) Mit diesem Landesgesetz wird die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG umgesetzt und werden neue Bestimmungen eingeführt, um
(2) Alle Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und alle entsprechenden Bewertungen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Angemessenheit, der Transparenz und der freien Verwaltung gerecht werden, um unrechtmäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
(3) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge im Oberschwellenbereich sind automatisch an die von der Europäischen Kommission vorgenommenen Neufestsetzungen angepasst, und zwar mit Wirkung ab Inkrafttreten der entsprechenden Maßnahmen. 2)