(1) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 6. April 1993, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„d) Eigenerklärung, dass zum Zeitpunkt der Gesuchstellung mit der Durchführung der Investition noch nicht begonnen worden ist und diese Investition sich ausschließlich auf Gästezimmer oder Ferienwohnungen bezieht.“