(1) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„d) Einrichtungen, die gemäß Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 41, Unterkunft anbieten.“
(2) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„1. Für die Zwecke laut Artikel 1 kann die Landestourismusabgabe eingeführt werden. Die Anwendung der Abgabe erfolgt gemäß den Modalitäten, die mit Durchführungsverordnung nach Einholung eines Gutachtens der betroffenen Berufsverbände und des Rates der Gemeinden bestimmt werden, falls im Vorjahr von den im Landesverzeichnis der Tourismusvereine eingetragenen Tourismusorganisationen der Jahresbetrag von 18 Millionen Euro Eigenfinanzierung nicht eingehoben wird. Dieser Jahresbetrag der Eigenfinanzierung, welche mit Durchführungsverordnung zu definieren ist, wird alle drei Jahre von der Landesregierung entsprechend der vom Landesinstitut für Statistik (ASTAT) ermittelten Inflationsrate neu berechnet. Die oben genannten Tourismusorganisationen teilen jährlich innerhalb den 31. Jänner der Landesabteilung Wirtschaft den Betrag der Eigenfinanzierung bezogen auf das Vorjahr mit.“