(1) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, erhält folgende Fassung:
„1. Dieses Gesetz regelt die Verabreichung von Getränken, Getränken und Speisen sowie die Beherbergung von Gästen, sofern sie gewerbsmäßig ausgeübt werden und nicht bereits durch folgende Landesgesetze geregelt sind:
- Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, „Regelung des ‚Urlaub auf dem Bauernhof‘“,
- Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 22, „Bestimmungen über die Schutzhütten – Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz“, in geltender Fassung,
- Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, „Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen“, in geltender Fassung.“
(2) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe sind Berggasthäuser, Campings, Feriendörfer, Ferienhäuser und -wohnungen, Ferienheime, Jugendherbergen und Wohnmobilstellplätze.“
(3) Nach Artikel 6 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung wird folgender Absatz eingefügt:
„8. Wohnmobilstellplätze sind öffentliche Parkflächen, die von den Gemeinden ausgewiesen werden können und auf denen das Parken von weniger als 20 Wohnmobilen für höchstens 72 Stunden erlaubt ist. Nach 72 Stunden ununterbrochenen Aufenthalts auf dem Stellplatz muss das Wohnmobil diese Parkfläche verlassen und darf sie erst wieder nach 3 Tagen nutzen. Das Einhalten der höchstzulässigen Parkdauer von 72 Stunden wird von den zuständigen Gemeindeorganen kontrolliert. Die Errichtung und die Führung von Wohnmobilstellplätzen können durch die Gemeinde erfolgen oder privaten Rechtsträgern übertragen werden. Die Gemeinde legt jährlich die Gebühren für die Nutzung der Wohnmobilstellplätze fest. Die Bestimmungen von Artikel 44 und jene über die statistische Meldung sind einzuhalten.“
(4) Artikel 20 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Inhaber und Geschäftsführer von Vereinswirtschaften, Betriebskantinen, Ferienheimen und Wohnmobilstellplätzen müssen den Befähigungsnachweis nicht erbringen.“
(5) Artikel 33 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Beherbergungsbetriebe werden aufgrund ihrer Merkmale durch die Zuweisung von einem Stern bis zu fünf Sternen eingestuft. Davon ausgenommen sind die Berggasthäuser, die Ferienheime, die Jugendherbergen und die Wohnmobilstellplätze. Die Ferienhäuser und –wohnungen werden hingegen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, eingestuft. Den einzelnen Arten von Beherbergungsbetrieben wird folgende Anzahl von Sternen zugewiesen:
- Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels und Hoteldörfer: ein bis fünf Sterne,
- Campings: ein bis fünf Sterne,
- Residences: zwei bis fünf Sterne,
- Feriendörfer: zwei bis vier Sterne.“