(1) Nach Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis Der Absatz 2 wird dahingehend interpretiert, dass die dort erwähnten Ertrags- und Vermögenssteuern nicht die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) beinhalten, die somit zu den in Absatz 3 angeführten Kosten hinzugezählt wird.“