(1) Nach Artikel 1/ter des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 1/quater und 1/quinquies eingefügt:
„Art. 1/quater (Anerkennung von Bildungsangeboten)
1. Alle Schulen der Unterstufe können Bildungstätigkeiten der Schülerinnen und Schüler an den Musikschulen des Landes, in den Sportvereinen, sowie andere außerschulische Bildungsangebote anerkennen. Dafür können sie auf Antrag der Erziehungsverantwortlichen eine Unterrichtsbefreiung von der den Schulen vorbehaltenen Pflichtquote von maximal 34 Stunden pro Jahr gewähren.
2. Die deutschsprachigen Schulen der Unterstufe gewähren auf Antrag der Erziehungsverantwortlichen den Schülerinnen und Schülern für die Bildungstätigkeiten an den Musikschulen des Landes – auch zusätzlich zur Befreiung laut Absatz 1 – eine Unterrichtsbefreiung von der den Schulen vorbehaltenen Pflichtquote von 34 Stunden pro Jahr. In den italienischsprachigen Schulen kann die Anerkennung dieser Bildungstätigkeiten im Rahmen des Curriculums des entsprechenden Faches erfolgen.
3. Die Schulen der Oberstufe können auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler die Bildungsangebote der Musikschulen des Landes, des Musikkonservatoriums und der Sportvereine sowie andere außerschulische Bildungsangebote anerkennen und eine Befreiung von der Pflichtunterrichtszeit im Ausmaß von maximal 57 Stunden pro Jahr gewähren.
4. Unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien legen die Schulen Qualitätskriterien und detaillierte Bestimmungen für die Anerkennung und Zusammenarbeit fest und verankern diese im Schulprogramm. Voraussetzung für die Anerkennung von außerschulischen Bildungsangeboten ist jedenfalls, dass sich diese auf die Rahmenrichtlinien des Landes und auf den allgemeinen Bildungsauftrag der Schule beziehen. Die Lernprozesse und Leistungen im Rahmen der außerschulischen Bildungsangebote sind nicht Gegenstand der Bewertung durch die Schule.
5. Die in diesem Artikel geregelte Anerkennung von Bildungsangeboten der Musikschulen des Landes und außerschulischen Bildungsangeboten hat keine Auswirkung auf das Stellenkontingent der einzelnen Schule.
Art. 1/quinquies (Schulinformationssystem des Landes)
1. Die Landesverwaltung verwaltet das Bildungssystem des Landes, auch für die gleichgestellten und anerkannten Kindergärten und Schulen, durch die Aktivierung eines Informationssystems nach Kriterien und Modalitäten, die insbesondere eine vernetzte Verwendung von Daten und Informationen gewährleisten. Das Informationssystem umfasst die Landesdatenbank der Schülerinnen und Schüler. Für die Speisung des Informationssystems können Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Rechtsträgern abgeschlossen werden.
2. Das Informationssystem kann sensible Daten laut geltenden Datenschutzbestimmungen beinhalten, deren Verarbeitung für die Verwaltung des Bildungssystems des Landes unbedingt notwendig ist.
3. Die allgemeinen personenbezogenen Daten der Schüler und der Schülerinnen können den interessierten Schul- und Bildungseinrichtungen sowie den öffentlichen und privaten Rechtsträgern mitgeteilt werden, welche Dienstleistungen für Schüler und Schülerinnen erbringen, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen der besseren Organisation des Schuldienstes dienen. Die genannten Daten können auch den Gemeinden, dem Sanitätsbetrieb, dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde, den Gerichts- und öffentlichen Sicherheitsbehörden sowie den zuständigen Organisationseinheiten des Landes ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer institutionellen Aufgaben mitgeteilt werden.“
(2) Artikel 20 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„6. Zur Staatsprüfung werden auch Privatistinnen und Privatisten zugelassen, die bis zum 30. April des betreffenden Schuljahres mindestens das 13. Lebensjahr vollendet und die zwischen April und Unterrichtsende des betreffenden Schuljahres durchzuführende Vorprüfung bestehen. Die Modalitäten der Vorprüfung werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.“