In vigore al

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In vigore al: 07/09/2016

p) Landesgesetz vom 23. Oktober 2014, Nr. 101)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Raumordnung, Landschaftsschutz, Forstwirtschaft, öffentliche Gewässer, Energie, Luft, Zivilschutz und Landwirtschaft

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 28. Oktober 2014, Nr. 43.

I. ABSCHNITT
Dringende Maßnahmen

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Juni 1989, Nr. 1, „Bestimmungen zum Schutze der Bienenhaltung“)

(1)  Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juni 1989, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„1. Um die Reinzucht der Bienen zu gewährleisten, kann die Landesregierung auf Vorschlag des Direktors des Landesamtes für Viehzucht bestimmte, für diese Art der Bienenzucht geeignete Schutzgebiete ausweisen. Ein Schutzgebiet kann nur in Zusammenhang mit einer Reinzuchtbelegstelle ausgewiesen werden.“

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. März 1981, Nr. 8, „Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen und der Bienen sowie Überwachung der Obstbaumschulen“)

(1)  Nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 23. März 1981, Nr. 8, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 2/quater (Verwendung von Pflanzenschutzmitteln) 2)

1. Um den negativen Auswirkungen auf das öffentliche und private Eigentum sowie Schäden an Personen, Tieren oder Sachen vorzubeugen, erlässt die Landesregierung unter Beachtung der geltenden gemeinschaftlichen und staatlichen Bestimmungen eigene Vorschriften zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die entsprechenden Maßnahmen werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

2. Wer die in Absatz 1 enthaltenen Vorschriften verletzt, wird mit einer Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro bis 5.000,00 Euro für Flächenkulturen und bis 10.000,00 Euro für Raumkulturen bestraft.

3. Die Überwachung der gegenständlichen Vorschriften obliegt den zuständigen Behörden auf Staats-, Landes- und Gemeindeebene. Diese stellen die Übertretungen fest. Die entsprechenden Verwaltungsstrafen werden vom zuständigen Bürgermeister verhängt und stehen der Gemeindeverwaltung zu.“

(2)  Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. März 1981, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Wer gegen das in Absatz 1 vorgesehene Verbot verstößt, wird mit einer Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro bestraft.“

2)
Richtigstellung wurde im Amtsblatt vom 11. November 2014, Nr. 45, veröffentlicht.

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, „Höfegesetz“)

(1)  Artikel 21 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 21 (Schlichtungsversuch)

1. Wer vor Gericht eine Klage hinsichtlich des Ausgedinges, der Nachtragserbteilung, der Pflichtteilsergänzung oder der Erbteilung in Fällen, in denen ein geschlossener Hof Teil der Erbmasse bildet, oder eine Klage auf Ersitzung des Eigentumsrechts an einem geschlossenen Hof oder Teilen davon erheben will, ist verpflichtet, den Schlichtungsversuch gemäß Artikel 11 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 1. September 2011, Nr. 150, bei der Landesabteilung Landwirtschaft vorzunehmen.

2. Auf Vorschlag des Landesrates/der Landesrätin für Landwirtschaft kann die Landesregierung anstelle des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft auch eine andere geeignete Person mit dem Schlichtungsversuch betrauen.

3. Zur Schlichtungsverhandlung können von Amts wegen Sachverständige im Bereich Landwirtschaft und/oder Beamte/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft hinzugezogen werden.

4. Die den Schlichtungsversuch einleitende Mitteilung muss den Streitgegenstand beinhalten.

5. Die persönliche Anwesenheit der Parteien ist nicht erforderlich, sofern sie von Personen vertreten werden, die hierzu bevollmächtigt sind. Zu diesem Zweck bedarf es nur einer vom Vollmachtgeber unterschriebenen Vertretungsbefugnis, welche auch das Recht zum Vergleichsabschluss beinhaltet.

6. Das Schlichtungsergebnis wird in einem Schlichtungsprotokoll festgehalten, welches von den Parteien und dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder der mit dem Schlichtungsversuch betrauten Person unterzeichnet wird.

7. Im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. März 2010, Nr. 28, wird in den Sachbereichen laut Absatz 1 dieses Artikels das hier geregelte Schlichtungsverfahren anstelle des Mediationsverfahrens zur Schlichtung von zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten beschritten.

8. Auf die Klageerhebung findet Artikel 5 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. März 2010, Nr. 28, in geltender Fassung, Anwendung.”

(2)  Artikel 22 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Auf alle Streitigkeiten des Sachbereichs der geschlossenen Höfe, welche die Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und die Festsetzung des Hofübernahmepreises betreffen, finden die Bestimmungen des 2. Buches 4. Titels 1. Abschnittes der Zivilprozessordnung Anwendung. Der in Artikel 410 der Zivilprozessordnung vorgesehene Schlichtungsversuch ist vor der Landesabteilung Landwirtschaft durchzuführen. Auf das Verfahren findet Artikel 21 Absätze 2 bis 8 dieses Gesetzes Anwendung.“

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, „Bestimmungen über die Förderung der Landwirtschaft“)

(1)  Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Für die in Artikel 1 angeführten Ziele kann die Landesregierung Direktzahlungen, Beiträge laufender Natur, Kapital- und Zinsbeiträge sowie Beiträge für die Rückzahlung von Anleihen für folgende Vorhaben gewähren:

  1. bauliche und technische Investitionen bei landwirtschaftlichen Einzelbetrieben oder deren Vereinigungen,
  2. bauliche und technische Investitionen sowie die Ausbildung bei Verarbeitungs- und Vermarktungsbetrieben,
  3. landwirtschaftliche Wohnbauten,
  4. Infrastrukturen im ländlichen Raum,
  5. Besitz- und Betriebsstrukturverbesserungen bäuerlicher Betriebe,
  6. Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere Maßnahmen und Investitionen, die der Erweiterung von biologischen Anbaumethoden dienen,
  7. Verbesserung der Tierzucht, des Tierwohls und der Tiergesundheit sowie Förderung der Tätigkeit der Organisationen im Bereich der Vieh- und Milchwirtschaft,
  8. Viehausfälle,
  9. Seuchenbekämpfung,
  10. Notfälle in der Landwirtschaft, Vertretungsdienste,
  11. Behebung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder Unwetter verursacht wurden, und passiver Schutz mittels Versicherung,
  12. Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte, Absatzförderung,
  13. Qualitäts- und Strukturverbesserung in der pflanzlichen Produktion,
  14. außerordentliche Pflanzenschutzmaßnahmen,
  15. Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen,
  16. Beratungsdienste,
  17. Innovationen und Demonstrationsvorhaben,
  18. Erstniederlassung der Junglandwirtinnen und Junglandwirte,
  19. Investitionen, die der Erhöhung der Familienfreundlichkeit dienen.“

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“)

(1)  Im gesamten Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, sind die Worte „Organe der Forstpolizei“ bzw. „Organen der Forstpolizei“ durch die Worte „Angehörigen des Landesforstkorps“ ersetzt.

(2)  Artikel 40/bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 40/bis (Aussetzung der Jagderlaubnis)

1. Der Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes verfügt, nach Abschluss des entsprechenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens gegenüber dem Jäger, je nach Schwere der Übertretung, die Aussetzung der Jahres- oder Gastkarte für einen Zeitraum von einem Monat bis zu vier Jahren oder schränkt die Jagderlaubnis auf einzelne jagdbare Wildarten in folgenden Fällen ein:

  1. bei Jagdausübung mit verbotenen Mitteln oder ohne den vorgeschriebenen Versicherungsschutz, ohne Jagderlaubnisschein oder während der allgemeinen bzw. Tagesschonzeit oder in Verbotszonen,
  2. bei Abschuss von nicht freigegebenen Arten oder von Exemplaren nicht freigegebener Alters- oder Geschlechtsklassen von jagdbaren Arten,
  3. bei sonstigen Verstößen gegen die Jagdvorschriften,
  4. bei Verstößen gegen die geltenden Bestimmungen über die öffentliche Sicherheit und den Tierschutz.

2. Die Maßnahme wird ab Beginn der Jagdsaison wirksam, die auf den neunzigsten Tag nach Zustellung der Mitteilung über die Aussetzung der Jagderlaubnis folgt.

3. Die Kriterien für die Aussetzungen oder Einschränkungen der Jagderlaubnis werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.“

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, „Bestimmungen zur Luftreinhaltung“)

(1)  Nach Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 7/ter (Einteilung und Kontrolle)

1. Eine Verbrennungsanlage ist eine technische Einrichtung, in der Brennstoffe oxidiert werden, um die dadurch gewonnene Energie zu nutzen.

2. Eine Feuerungsanlage ist eine Verbrennungsanlage, die zur Gewinnung von Nutzwärme bestimmt ist und aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern besteht. Eine Feuerungsanlage wird als häuslich bezeichnet, wenn die Wärme ausschließlich zum Beheizen von Gebäuden oder zur Warmwasseraufbereitung für hygienischen und sanitären Gebrauch produziert wird.

3. Bei den in den Anhängen A und B vorgesehenen Verbrennungsanlagen müssen die Emissionsgrenzwerte und die Vorschriften gemäß Anhang C eingehalten werden.

4. Anhang D legt die Emissionsgrenzwerte, die Periodizität und die Art und Weise der Kontrollen für Feuerungsanlagen fest, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 3 fallen. Weiters werden die Art der Anlagen und die Modalität der Kontrollen festgelegt, die von den Feuerungskontrolleuren und Feuerungskontrolleurinnen durchgeführt werden können. Die Ermächtigung zur Durchführung der Kontrollen wird von der Landesagentur für Umwelt erlassen.

5. Mit Anhang D werden die Anforderungen für den „Feuerungskontrolleur“ und die „Feuerungskontrolleurin“ festgelegt. Die Feuerungskontrolleure und Feuerungskontrolleurinnen müssen den Kriterien nachgewiesener Fachkompetenz, Unparteilichkeit und korrekter Datenverwaltung entsprechen. Stellen die zuständigen Landesämter Unregelmäßigkeiten oder Gesetzesverstöße bei der Kontrolltätigkeit der genannten Personen fest, wird diesen eine Verwaltungsstrafe auferlegt, die das 10/ bis 20-fache des Tarifes für die Prüfung der betreffenden Heizanlage ausmacht; bei Wiederholung entzieht die Landesregierung dem Feuerungskontrolleur oder der Feuerungskontrolleurin die Ermächtigung, die im Absatz 4 vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.“

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, „Vorbeugungs-, Soforthilfe- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen nach Erdrutschen, Lawinen, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen“)

(1)  Nach Artikel 8/bis des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 8/ter

1. Um der von den Überschwemmungen im Jahr 2013 betroffenen Bevölkerung der Region Sardinien eine konkrete Unterstützung zu geben, wird eine Ausgabe in Höhe von 500.000,00 Euro zu Lasten des Landeshaushaltes 2014 genehmigt, welche für die von der Landesregierung vorgegebenen Initiativen und nach den von der Landesregierung vorgegebenen Modalitäten zweckgebunden wird.“

2.Die Deckung der sich aus der Durchführung von Absatz 1 ergebenden Mehrausgaben, in Höhe von 500.000,00 Euro, erfolgt durch die entsprechende Kürzung des Sammelfonds zur Deckung von mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbundenen Auslagen laut Kapitel 27210.00 des Gebarungsplans des Haushaltes 2014.”

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1)  Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung ist das technisch-beratende Organ der Landesregierung; ihr obliegt der Erlass von Gutachten und technischen Bewertungen im Rahmen der in die Zuständigkeit des Landes fallenden Verfahren zur Raumentwicklung und zum Schutz der Landschaft. Sie ist zusammengesetzt aus:

  1. dem Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung als Vorsitzendem,
  2. einer Fachperson auf dem Gebiet der Orts- oder Landesplanung,
  3. einer Fachperson auf dem Gebiet der Landschaftsökologie,
  4. einer von der Landesabteilung Forstwirtschaft namhaft gemachten Fachperson auf dem Gebiet der Forstwirtschaft,
  5. einer von der Landesabteilung Landwirtschaft namhaft gemachten Fachperson auf dem Gebiet der Landwirtschaft,
  6. einer vom Rat der Gemeinden namhaft gemachten Fachperson,
  7. einer Fachperson auf dem Gebiet der Naturwissenschaften.”

(2) Die Überschrift von Artikel 40 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Vereinbarung mit den Eigentümern oder Zuweisungsempfängern“.

(3) Artikel 40 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Vor der Erteilung einzelner Baukonzessionen schließt die Gemeinde mit den Eigentümern oder Zuweisungsempfängern der jeweiligen Baugrundstücke eine Vereinbarung ab, worin Folgendes vorzusehen ist:

  1. die Übernahme seitens des Eigentümers oder Zuweisungsempfängers der Lasten für die Ausarbeitung des Durchführungsplanes und für die Projektierung und den Bau der primären Erschließungsanlagen, eines Anteiles jener Arbeiten, die notwendig sind, um die Zone an die außerhalb derselben liegenden Versorgungsanlagen anzuschließen, sowie des Beitrages für die sekundäre Erschließung; die Belastungen werden im Verhältnis zu der gemäß Durchführungsplan zulässigen Baumasse festgesetzt. Auf Arbeiten unterhalb des EU-Schwellenwertes, die den Eigentümern oder Zuweisungsempfängern übertragen werden, findet das gesetzesvertretende Dekret vom 12. April 2006, Nr. 163, in geltender Fassung, im Sinne von Artikel 16 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 6. Juni 2001, Nr. 380, in geltender Fassung, keine Anwendung,
  2. die Fristen, innerhalb welcher die Bauarbeiten, in Übereinstimmung mit den im mehrjährigen Durchführungsprogramm laut Artikel 24 angegebenen Zeiträumen, abgeschlossen werden müssen.“

(4)  Artikel 44 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 44 (Gewerbegebiete)

1. Die Gewerbegebiete sind für die Ansiedlung von Industrie-, Handwerks-, Großhandels-, Einzelhandels- und Dienstleistungstätigkeiten bestimmt. In Gewerbegebieten können Körperschaften ohne Gewinnabsicht Aus- und Weiterbildungstätigkeiten ausüben und es können außerdem Einrichtungen von öffentlichem Belang errichtet werden. Tätigkeiten oder deren Konzentration, die direkt oder indirekt auf den Straßenverkehr zurückzuführende starke, auch geruchsbelästigende Emissionen, verursachen, sowie die Einzelhandelstätigkeiten sind nur in den eigens dafür ausgewiesenen Zonen mittels Änderung des Bauleitplanes der Gemeinde auf Initiative der Interessierten zulässig. Diese Tätigkeiten und die Regelung dieser Zonen sind mit Durchführungsverordnung festgelegt, welche die Landesregierung innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, erlassen muss. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die emissionsstarke Tätigkeit in Zonen für öffentliche Einrichtungen angesiedelt werden soll.

2. Der Einzelhandel in Gewerbegebieten wird gemäß den staatlichen und den EU-Rechtsvorschriften geregelt, unter Beachtung des Autonomiestatuts laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, sowie der Vorschriften von Artikel 6 der Italienischen Verfassung und von Artikel 6, 7 und 8 des Unesco-Übereinkommens vom 20. Oktober 2005, da die Aufrechterhaltung einer stabilen Bevölkerung Schutzelement für das Gebiet ist und, im Falle der Provinz Bozen, Voraussetzung für den Erhalt der hier ansässigen Sprachminderheiten darstellt.

3. Bei Gewerbegebieten unterscheidet man solche von Gemeindeinteresse, für die die jeweiligen Gemeinden, einzeln oder zusammengeschlossen, zuständig sind, und solche von Landesinteresse, für welche das Land zuständig ist. Sie sind in den Bauleitplänen der Gemeinden vorgesehen. Für den Einzelhandel müssen dazu bestimmte Zonen vorgesehen werden. Für neue Gewerbegebiete sind Durchführungspläne zu erstellen, deren Regelung einer entsprechenden Durchführungsverordnung übertragen ist, die innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten dieses Artikels zu erlassen ist, außer bei geringfügigen Erweiterungen oder wenn ein Gebiet nur für die Ansiedlung eines einzigen Unternehmens bestimmt ist. Im Falle von Einzelhandels- und/oder Dienstleistungstätigkeiten muss immer der Durchführungsplan erstellt werden. Baukonzessionen können bei fehlendem Durchführungsplan für den Umbau von bereits bestehenden Gebäuden und für den Abriss und Wiederaufbau von Gebäuden erteilt werden sowie in Gewerbegebieten, in denen mindestens 75 Prozent der Flächen bereits bebaut sind. Im Falle von neuen Betriebsansiedlungen legt die Landesregierung im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 die Flächen fest, die für den Gemeingebrauch, für Gemeinschaftstätigkeiten, für öffentliche Grünanlagen und für Parkplätze zu bestimmen sind. Im Fall von neuen Einzelhandels- und oder Dienstleistungstätigkeiten, die sich in bestehenden Gewerbegebieten als auch in neuen Gewerbegebieten ansiedeln, müssen im Grundstück eigene Flächen für öffentliche Einrichtungen, Grünanlagen und Parkplätze vorbehalten werden, und zwar in dem von Artikel 5 Absatz 1 Punkt 2 des Ministerialdekrets vom 2. April 1968, Nr. 1444, festgelegten Ausmaß.

4. Um sicherzustellen, dass die Entwicklung der Handelstätigkeiten mit dem Umweltschutz und mit dem Schutz des urbanen Lebensraums sowie des Berggebietes vereinbar ist und um den Verbrauch von Grund im Sinne des Gemeinwohls und als nicht erneuerbare Ressource zu begrenzen und somit die Priorität der baulichen Wiedernutzung der bestehenden bebauten Fläche zu gewährleisten, können in Gewerbegebieten insgesamt 25 Prozent, in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern höchstens 40 Prozent, der zulässigen Baumasse der Zone für Dienstleistungs- und/oder Detailhandelstätigkeiten bestimmt werden. Der Durchführungsplan kann einen niedrigeren Prozentsatz oder eine Konzentration der für das Gewerbegebiet verfügbaren Quote auf einzelne Baulose vorsehen. In Erstanwendung der genannten Prozentsätze sind, angesichts des hohen Nutzungsgrades der nicht dem Einzelhandel zugeordneten Tätigkeiten in den bestehenden Gewerbegebieten in Folge der mit Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, eingeführten und bis zum Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 10, geltenden Bestimmungen, mindestens 90 Prozent für die Dienstleistungstätigkeiten vorbehalten. Dieser Prozentsatz unterliegt innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Artikels, in Folge einer Erhebung der bestehenden Verteilung der in Gewerbegebieten zugelassenen Tätigkeiten und deren Auswirkungen und urbanistische Belastung für das Territorium, einer Überprüfung und eventuellen Änderung. Besagte Erhebung wird von der Landesverwaltung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse der Erhebung kann die Obergrenze von 90 Prozent für die Dienstleistungstätigkeiten mit Durchführungsverordnung auf 75 Prozent gesenkt werden. Falls die genannte Erhebung nicht innerhalb dieser 12 Monate erfolgt, wird der für die Dienstleistungstätigkeiten vorbehaltene Prozentsatz automatisch auf 75 Prozent gesenkt. Bei der Festlegung der verfügbaren Quote für den Einzelhandel werden auch die gemäß bisher geltenden Artikel 44/ter Absatz 3 bereits bestehenden Tätigkeiten berücksichtigt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Verkaufsstrukturen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Gewerbegebieten rechtmäßig ihre Tätigkeit aufgenommen haben oder dazu bereits ermächtigt wurden, wenn sie beabsichtigen, die Verkaufsfläche für den Verkauf von anderen Waren zu bestimmen als die laut bisher geltendem Artikel 44/ter Absatz 3 so wie mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1895 vom 9. Dezember 2013 bestimmt. Bis zum Erlass der Durchführungsverordnung wird der Einzelhandel in den Gewerbegebieten laut bisher geltender Regelung gemäß Artikel 44/ter Absatz 3 ausgeübt.

5. In Gewerbegebieten ist der Einzelhandel, ohne Flächenbeschränkung, auch für Waren zulässig, die - aufgrund ihres Volumens und ihrer Sperrigkeit bzw. aufgrund der Schwierigkeit ihres Zu- und Abtransports sowie aufgrund allfälliger Verkehrseinschränkungen - in den Wohngebieten nicht bedarfsgerecht und bedarfsdeckend angeboten werden können. Das sind: zwei- und mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit autonomen Antrieb, einschließlich Baumaschinen, Maschinen und Produkte für die Landwirtschaft, Baumaterialien, Werkzeugmaschinen und Brennstoffe, Möbel und Getränke in Großhandelspackungen.

6. In Gewerbegebieten unterliegt der Einzelhandel in Form des Einkaufszentrums, und der Großverteilungsbetriebe gemäß Artikel 4 Buchstaben f) und g) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 31. März 1998, Nr. 114, bis zur Anpassung des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, der Überprüfung, ob die Bewertung der Umweltbelastung laut Artikel 20 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, durchgeführt werden muss, wobei man als „zuständige Stelle“ den Umweltbeirat laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, versteht. Diese Regelung gilt auch für die Meldungen, die laut Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und Landesgesetz vom 16. März 2012, Nr. 7, vorgenommen worden sind, wenn diese Meldungen nach in Kraft treten dieses Artikels für die Ausübung in Form eines Einkaufszentrums oder Großverteilungsbetriebs laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 31. März 1998, Nr. 114, verwendet werden.”

(5)  Am Ende von Artikel 48 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die zuständige Körperschaft lastet den Eigentümern der Flächen die Zahlung der jeweiligen Anteile nach Fertigstellung der Arbeiten an.“

(6)  In Artikel 48 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Für nachträgliche Maßnahmen zur Instandhaltung oder Verbesserung der primären Erschließungsanlagen ist die gebietsmäßig zuständige Gemeinde verantwortlich, welche auch die dafür anfallenden Kosten übernimmt.“

(7)  In Artikel 66 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, sind die Worte „zu Wohnzwecken“ gestrichen.

(8)  Nach Artikel 73 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, ist folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. In den Gewerbegebieten gilt jener Anteil an den Konzessionsgebühren, der die primäre Erschließung betrifft, mit der Zahlung der Kosten gemäß Artikel 48 als entrichtet. Für nachfolgende Baumaßnahmen in bereits erschlossenen Gewerbegebieten, mit denen eine höhere Baumasse realisiert wird als jene, die bei der Erschließung der Fläche zulässig war, wird der Erschließungsbeitrag gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnet.“

(9)  Nach Artikel 126 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 126/bis (Authentische Auslegung des Artikels 126)

1. Unter Verweis auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe 0a) des Gesetzesdekrets vom 21. Juni 2013, Nr. 69, mit Gesetz vom 9. August 2013, Nr. 98, zum Gesetz erhoben, wird Artikel 126 Absatz 1 dieses Gesetzes in Bezug auf den nachfolgenden Artikel 134, mit dem Artikel 51 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 23. Juni 1970, Nr. 20, aufgehoben wurde, in dem Sinne interpretiert, dass bis zum Erlass der Durchführungsverordnung laut Artikel 126 Absatz 2 dieses Gesetzes die urbanistischen Standards mit den urbanistischen Planungsinstrumenten laut Artikel 21 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, festgelegt werden.”

(10)  Die Bestimmungen gemäß Absätze 5, 6 und 8 dieses Artikels kommen bei sämtlichen Maßnahmen und Forderungen zur Anwendung, welche die Anlastung der Erschließungskosten laut Artikel 48 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, n. 13, in geltender Fassung, zum Gegenstand haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht definitiv sind, bzw. nicht erfüllt sind, ausgenommen jene, gegen die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Gerichtsverfahren anhängig sind.

(11)  Einzelhandelstätigkeiten in Gewerbegebieten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gemeldet waren, aber noch nicht aufgenommen wurden, sowie jene, die aufgenommen wurden, aber nicht in völliger Übereinstimmung mit der Meldung ausgeübt werden, gelten bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als nicht bestehend; die diesbezügliche Meldung ist unwirksam. Wird die Meldung erneut eingereicht, so wird sie im Sinne von Absatz 4 überprüft. Die Bestimmungen dieses Absatzes werden auch dann angewandt, wenn die Tätigkeiten im Zuge von Verwaltungsmaßnahmen nicht aufgenommen wurden, oder wenn sie Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind, es sei denn, die betreffenden Verwaltungsmaßnahmen wurden aufgrund rechtskräftiger Urteile annulliert.

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1997, Nr. 14, „Maßnahmen zur Durchführung des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, über die Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie“)

(1)  Nach Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1997, Nr. 14, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Das Land beabsichtigt, den Elektrizitätssektor in Südtirol neu zu organisieren. Zu diesem Zweck fördert es die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit ausschließlicher Beteiligung der größten öffentlich-rechtlichen Körperschaften Südtirols, die durch Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, einschlägig tätig sind, und kann sich am Gesellschaftskapital der genannten Kapitalgesellschaft beteiligen oder an einer bereits bestehenden Gesellschaft teilhaben. Die Beteiligung kann auch mittels Gesellschaften erfolgen, deren gesamtes Kapital letztendlich von den genannten Körperschaften gehalten wird. Das Land ist weiters zur Einbringung oder Abtretung von Aktien oder Anteilen von Gesellschaften, an denen es eine Beteiligung hält, ermächtigt. In Berücksichtigung der strategischen Bedeutung, welche die Reform für Südtirol einnimmt, zielt sie auf die Koordinierung und die effizientere Handhabung aus unternehmerischer Sicht der Tätigkeiten laut Artikel 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, in geltender Fassung; sie bewirkt, dass gegenüber der besagten Kapitalgesellschaft, sobald die formellen Abkommen oder die entsprechenden Beschlüsse der genannten öffentlichen Körperschaften vorliegen, die Inhaberschaft der vom Land oder den örtlichen Körperschaften ausgestellten Ermächtigungen und verwaltungsrechtlichen Konzessionen betreffend die verschiedenen Betriebszweige, die Gegenstand der Zusammenlegung infolge der genannten gesellschaftsrechtlichen Operationen sind, bestätigt wird beziehungsweise diese auf sie übertragen wird; weiters bewirkt sie den Abschluss eventueller laufender Verfahren.“

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, „Dringende Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft')

(1)  Nach Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 1/ter (Eintragung in das Handelsregister)

1. In Südtirol findet die Befreiung der Eintragung ins Handelsregister laut Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. März 1997, Nr. 77, auch dann Anwendung, wenn der Betrieb eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 ausübt."

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Mai 2002, Nr. 7, „Bestimmungen zur Förderung der Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse“)  

(1)  Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Mai 2002, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Einrichtungen zu Beherbergungszwecken im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.“

II. ABSCHNITT
Vereinfachungen

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, „Forstgesetz“)

(1)  Am Ende von Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Der Plan ist in jeder Hinsicht der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz gleichgestellt.“

(2)  Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Wer Holz schlägern möchte, meldet seinen Bedarf der Forstbehörde. Die Entscheidung derselben ersetzt alle anderen Ermächtigungen, die gemäß Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, sowie von anderen einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.“

(3)  Artikel 14 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter ordentlicher Schlägerung die Entnahme des im Behandlungsplan oder in der Waldkartei laut Artikel 13 festgelegten Zehnjahreshiebsatzes.“

(4)  Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, erhält folgende Fassung:

„1. Die Forsttagsatzung ist öffentlich und findet in der Regel in jeder Gemeinde einmal jährlich statt. In der Forsttagsatzung werden Neuerungen vorgestellt, Ziele und Jahresprogramme mit anderen Verwaltungen vereinbart und Ermächtigungen erteilt.“

(5)  Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, erhält folgende Fassung:

„2. Die angekauften Ausrüstungsgegenstände kann die Landesabteilung Forstwirtschaft dem Landesverband der freiwilligen Feuerwehren Südtirols übergeben. In diesem Fall werden die betroffenen Ausrüstungsgegenstände ab dem Datum des Übergabeprotokolls aus dem Inventar der beweglichen Vermögensgüter des Landes gestrichen.“

(6)  Die Überschrift von Artikel 29 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21 erhält folgende Fassung: „Wald und Wild”.

(7)  Artikel 29 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, erhalten folgende Fassung:

„3. Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz werden entsprechende Maßnahmen vorgesehen um das Gleichgewicht zwischen Wald und Schalenwild zu gewährleisten.

4. Wer eine Bestimmung dieses Artikels nicht beachtet, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 300 Euro. Kann der Übertreter nicht ermittelt werden, haftet der gesetzliche Vertreter des Revieres kraft Gesetzes oder des Eigenjagdrevieres.“

(8)  In Artikel 56 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, ist der Buchstabe f) gestrichen.

(9)  Artikel 56 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, erhält folgende Fassung:

„3. Mit Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz werden die Anzahl, die Bezeichnung und die Zuständigkeiten der Forststationen und Dienststellen für Jagd- und Fischereiaufsicht festgelegt.“

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, „Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen“)

(1)  In Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, wird das Wort „sofortige“ gestrichen und am Ende ist folgender Satz hinzugefügt: „Im Falle von Ableitungen für die Erzeugung von Elektroenergie hat die Einstellung ausnahmslos sofort zu erfolgen.“

(2)  In Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, werden nach dem Wort „welche“ die Worte „die Änderung des Nutzungszweckes,“ eingefügt.

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, „Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 2006 und für den Dreijahreszeitraum 2006-2008“)

(1)  Am Ende des vorletzten Satzes des Artikels 19/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Satzteil hinzugefügt: „ , wobei ein Teil dieses zusätzlichen Jahreszinses im Einvernehmen mit den Ufergemeinden und dem Konzessionär auch direkt den Ufergemeinden entrichtet werden kann.“

(2)  Nach Artikel 19/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Für die großen Wasserkraftkonzessionen betreffend Laufwasserkraftwerke, die innerhalb 31. Dezember 2010 verfallen sind und für die am genannten Stichtag das Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung zur Ermittlung des neuen Konzessionsinhabers abgeschlossen ist, die aber von Dritten genutzt werden, muss der Nutzer des Kraftwerkes dem Land oder den Ufergemeinden oder beiden einen zusätzlichen Jahreszins für Vorhaben zum Ausgleich von Umweltschäden in Höhe von 44 Euro pro kW der mittleren Nennleistung der Konzession für den Zweijahreszeitraum 2014/2015 entrichten. Für den Dreijahreszeitraum 2011/2013 hingegen hat der Nutzer weiterhin die Pflicht, einen zusätzlichen Jahreszins für Vorhaben zum Ausgleich von Umweltschäden in der Höhe zu entrichten, die der Gewinner im genannten Verfahren angeboten hat, wobei die Höchstgrenze von 2 Prozent der im gleichen Zeitraum vom Kraftwerk erzielten Erträge nicht überschritten werden darf.”

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, „Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung und der erneuerbaren Energiequellen“)

(1)  Artikel 2 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„6. Die Beiträge laut den Absätzen 1 und 2 sind mit Beiträgen oder Begünstigungen jeglicher Art, die von staatlichen Bestimmungen oder von anderen Gesetzen zu Lasten des Landeshaushaltes vorgesehen sind, nicht kumulierbar.“

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. März 1981, Nr. 7, „Bestimmungen und Maßnahmen für die Entwicklung und Pflege der Naturparke“)

(1)  Artikel 4 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 12. März 1981, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„7. Die Teilnahme an den Sitzungen wird nicht vergütet.“

III. ABSCHNITT
Aufhebung von Rechtsvorschriften und Finanzbestimmung

Art. 17 (Aufhebungen)

(1)  Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Gesetzesbestimmungen aufgehoben:

  1. Artikel 48 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17,
  2. Artikel 29 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21,
  3. Artikel 36/bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14,
  4. Artikel 35 Absatz 2, Artikel 44/ter und Artikel 52 Absatz 3 Satz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13,
  5. Artikel 5 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, in geltender Fassung.

Art. 18 (Finanzbestimmung)

(1)  Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 bringt dieses Gesetz keine neuen oder Mehrausgaben für das Haushaltsjahr 2014 mit sich.

(2)  Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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