In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 07/09/2016

o) Landesgesetz vom 16. Oktober 2014, Nr. 91)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Wohnbauförderung, Integration, Gleichstellung, Sozialdienste, Zivilinvaliden, Gesundheitswesen und Familie sowie Südtiroler und Südtirolerinnen in der Welt

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 28. Oktober 2014, Nr. 43.

I. ABSCHNITT
DRINGENDE MASSNAHMEN

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)

(1)  Nach Artikel 48 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Die Landesregierung kann, auch in Änderung oder Ergänzung der in den vorherigen Absätzen enthaltenen Regelung, für die Einreichung der Gesuche für die Einsatzarten laut Artikel 2 zusätzliche Modalitäten und Kriterien festlegen, auch mittels Errichtung von Rangordnungen. Die Landesregierung legt die entsprechenden Finanzmittel fest.“

(2)  Nach Artikel 74 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 74/bis (Finanzierung der Wiedergewinnung von Gebäuden, die als Heime für Arbeiter und Studenten bestimmt sind)

1. Für die Wiedergewinnung von Gebäuden, die als Heime für Arbeiter und Studenten bestimmt sind, kann ab 2015 ein einmaliger Beitrag bis zu 50 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben gewährt werden. Die Einrichtung ist vom Beitrag ausgenommen. Die Heime müssen von Körperschaften ohne Gewinnabsicht oder von Vereinen ohne Gewinnabsicht, welche im Landesverzeichnis der juristischen Personen eingetragen sind, geführt werden und ein Alter von mindestens 25 Jahren haben. Für diese Gebäude muss die Verpflichtung, 20 Jahre lang die Zweckbestimmung einzuhalten, in einer eigenen Vereinbarung oder in einer eigenen einseitigen Verpflichtungserklärung enthalten sein. Wird die Zweckbestimmung geändert, muss der gewährte Beitrag rückerstattet werden.“

(3)  Nach Artikel 78/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Die Förderungen laut Absatz 1 werden für die in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführten oder durchzuführenden Maßnahmen gewährt.“

(4)  Dieser Artikel bringt keine Neu- oder Mehrkosten zu Lasten des Haushaltes des Landes 2014 mit sich. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, „Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger“)

(1)  Artikel 3 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, in geltender Fassung, wird wie folgt geändert:

  1. in Absatz 1 werden die Wörter „die bei der Landesabteilung Arbeit“ mit den Wörtern „die beim Landesressort Bildungsförderung, Deutsche Kultur und Integration“ ersetzt,
  2. in Absatz 2 wird das Wort „Immigration“ mit dem Wort „Integration“ ersetzt.

(2)  Artikel 4 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, wird wie folgt geändert:

  1. in der Überschrift wird das Wort „Einwanderung“ mit dem Wort „Integration“ ersetzt,
  2. in Absatz 1 werden die Wörter „Einwanderung“ und „Landeseinwanderungsbeirates” mit den Wörtern „Integration“ bzw. „Landesintegrationsbeirates“ ersetzt.

(3)  In Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, werden die Wörter „der Landesabteilung Arbeit“ mit den Wörtern „beim Südtiroler Landtag“ ersetzt.

(4)  Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, erhält folgendes Fassung:

„3. Die Verfahrensweise für die Namhaftmachung der Verantwortlichen/des Verantwortlichen der Antidiskriminierungsstelle wird gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e) der Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages festgelegt.”

(5)  In Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, werden nach dem Buchstaben e) folgende Buchstaben hinzugefügt:

„f) sie wacht über die Anwendung in Südtirol der internationalen und europäischen Vereinbarungen zum Schutz der Opfer von Diskriminierungen und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung im Sinne der Richtlinie Nr. 2000/78/EG;

g) sie fördert die Kenntnis und die Umsetzung der Menschenrechte und der gesellschaftlichen Gleichberechtigung;

h) sie entwickelt Initiativen, um für die Gleichbehandlung und den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung zu sensibilisieren;

i) sie sammelt die Hinweise auf etwaige Zuwiderhandlungen und liefert Informationen über den Schutz und die Wahrung der Rechte;

j) sie beteiligt sich an den Aktionen und Programmen auf lokaler, staatlicher und EU-Ebene zur Förderung der Gleichheitsrechte;

k) sie arbeitet mit den anderen öffentlichen Institutionen auf lokaler, staatlicher, internationaler und EU-Ebene sowie mit den privaten Körperschaften zusammen, die sich für den Kampf gegen Diskriminierungen einsetzen und im Register der Vereinigungen und Körperschaften gemäß Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. Juli 2003, Nr. 215, eingetragen sind.“

(6)  Artikel 6 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, in geltender Fassung, wird wie folgt geändert:

  1. in der Überschrift wird das Wort „Landeseinwanderungsbeirat“ mit dem Wort „Landesintegrationsbeirat“ ersetzt;
  2. in Absatz 1 wird das Wort „Landeseinwanderungsbeirat“ mit dem Wort „Landesintegrationsbeirat“ ersetzt;
  3. in Absatz 2 Buchstabe a) werden die Wörter „der Einwanderung“ mit den Wörtern „der Integration“ ersetzt;
  4. in Absatz 2 Buchstabe c) wird das Wort „Einwanderung“ mit dem Wort „Integration“ ersetzt;
  5. in Absatz 3 Buchstabe a) wird das Wort „Einwanderung“ mit dem Wort „Integration“ ersetzt.

(7)  In Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, wird das Wort „Einwanderung“ mit dem Wort „Integration“ ersetzt.

(8)  Dieser Artikel bringt keine Neu- oder Mehrkosten zu Lasten des Haushaltes des Landes mit sich.

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 13, „Maßnahmen zugunsten der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler“)

(1)  Im Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 13, in geltender Fassung, wird das Wort „Präsidium" durch das Wort „Arbeit" ersetzt.

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen“)

(1)  Artikel 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 3 (Beteiligung)

1. Zum Zwecke der Einbeziehung und der Mitsprache bei der Entwicklung der Sozialpolitik des Landes, werden die Sozialpartner sowie die Sozialverbande im Voraus über Gesetzesänderungen sowie weitere relevante Reformen im Bereich des Sozialwesens informiert und angehört.“

(2)  Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 4 (Sektion für Einsprüche)

1. Es wird die Sektion für Einsprüche errichtet. Sie entscheidet:

  1. über die Beschwerden gegen die Entscheidungen der öffentlichen Träger der Sozialdienste betreffend die Erbringung der Leistungen,
  2. in Streitfällen bezüglich der Einlieferung und stationären Unterbringung laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe w).

2. Die Entscheidungen der Fachausschüsse der Trägerkörperschaften betreffend die Kürzung oder Ablehnung von finanziellen Sozialhilfeleistungen aufgrund der Nichteinhaltung der Auflagen und der vereinbarten Projekte bezüglich der persönlichen Aktivierung zur Gewährleistung des eigenen Unterhaltes sowie die Ablehnung von Leistungen wegen Abwesenheit der Leistungsbezieher vom Landesgebiet sind endgültig.

3. Die Sektion für Einsprüche setzt sich zusammen aus dem Direktor der Landesabteilung Soziales als Vorsitzendem und aus zwei Beamten der für das Sozialwesen zuständigen Landesämter.

4. Die Sektion für Einsprüche ist ein zwingend vollständiges Organ.“

(3)  Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben d) und e) hinzugefügt:

„d) das Alter des Nutzers,

e) den Betreuungsbedarf des Nutzers.“

(4)  Nach Artikel 7/ter des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 7/quater (Betreuungsplätze in Alters- und Pflegeheimen)

1. In den Einzugsgebieten, in welchen die Ausstattung an Betreuungsplätzen in akkreditierten stationären Einrichtungen für Senioren 120 Prozent des vom Landessozialplan festgelegten Bedarfsparameters übersteigt, dürfen keine zusätzlichen Betreuungsplätze mit Landesfinanzierung errichtet werden.

2. Die Einzugsgebiete werden von der Landesregierung festgelegt.“

(5)  Artikel 12/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 12/bis (Betrieb für Sozialdienste)

1. Der Betrieb ist eine öffentliche Körperschaft ohne Gewinnabsicht und eine instrumentelle Körperschaft der Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften zur Führung der Sozialdienste. Er ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist funktionell, fachlich, verwaltungsmäßig und buchhalterisch unabhängig und nimmt die Befugnisse wahr, welche in den Rechtsvorschriften und im Landessozialplan vorgesehen sind, sowie jene Aufgaben, die ihm von den Gründungskörperschaften übertragen werden. Wenn eine entsprechende ausdrückliche Vollmacht der Gründungskörperschaft vorliegt, nimmt der Betrieb die Aufgaben laut Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. November 2000, Nr. 328, in geltender Fassung, wahr.

2. Die Organe des Betriebs sind der Generaldirektor und das Kollegium der Rechnungsprüfer, welchen die Aufgaben der Führung bzw. der Kontrolle obliegen.

3. Der Generaldirektor hat die Verwaltungs- und die Vertretungsvollmacht für den Betrieb, dem er vorsteht, so wie dies in der Satzung vorgesehen ist. Insbesondere überprüft er die Ergebnisse der Betriebsführung und verfügt die Einstellung von Personal. Ihm steht der Erlass von Verordnungen zu, ausgeschlossen jener laut Absatz 6. Ist der Generaldirektor verhindert, so übernimmt der stellvertretende Generaldirektor seine Aufgaben. Der stellvertretende Generaldirektor leitet eine der Organisationseinheiten des Betriebes.

4. Der Generaldirektor und der stellvertretende Generaldirektor des Betriebes werden vom Ausschuss der Gründungskörperschaft nach einem entsprechenden, zumindest 30 Tage zuvor, im Amtsblatt der Region veröffentlichten Hinweis mit befristetem Arbeitsvertrag ernannt und müssen die Voraussetzungen erfüllen, die für die Ernennung zur leitenden Führungskraft der Gründungskörperschaft vorgeschrieben sind. Die Auftragsdauer darf die Amtszeit des Gemeindeausschusses, der den Direktor ernannt hat, nicht um mehr als sechs Monate überschreiten. Die entsprechende Besoldung wird vom Ausschuss der Gründungskörperschaft auf Vorschlag des Präsidenten der Bezirksgemeinschaft bzw. des Bürgermeisters oder des von ihm bevollmächtigten Stadtrates mit Rücksicht auf die Landeskollektivverträge für das Personal der örtlichen Körperschaften festgesetzt. Die Besoldung kann auch mit einer Zulage ad personam ergänzt werden. Im Falle eines bereits bestehenden Betriebes werden die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Verträge an die Bestimmung laut zweitem Satz dieses Absatzes angepasst.

5. Das Kollegium der Rechnungsprüfer wird vom Ausschuss der Gründungskörperschaft gemäß den einschlägigen Bestimmungen über die Gemeindeordnung ernannt. Die Amtsentschädigung entspricht jener Entschädigung, die der Regionalausschuss für die Rechnungsprüfer der Gründungskörperschaft festgelegt hat.

6. Der Ausschuss der Gründungskörperschaft genehmigt die Programme des Betriebes zusammen mit einem Finanzierungsplan oder Haushaltsvoranschlag, aus dem ersichtlich sein muss, dass die jeweilige Bilanz ausgewogen ist, die Abschlussrechnung der Haushalts- und Vermögensgebarung oder die Jahresbilanz, den Stellenplan des Personals, die Dienstordnungen, die Errichtung neuer Dienste, übernimmt die Deckung allfälliger Ausgaben der Dienste und übt die Aufsichtsfunktion über den Betrieb aus. Für die Genehmigung des Stellenplanes des Personals oder, bei bereits bestehenden Betrieben, für die Aufstockung desselben, ist es notwendig, die vorherige Ermächtigung der Landesregierung einzuholen.

7. Der Verwaltungsrat beziehungsweise der Gemeinderat der Gründungskörperschaft genehmigt die Betriebssatzung und die jeweiligen Abänderungen; er genehmigt außerdem, entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit, die Mehrjahreshaushalte der Betriebe und sichert die Jahresfinanzierung zu.

8. Sofern in diesem Artikel nicht anders verfügt, werden die geltenden Rechtsvorschriften des Landes über die Bezirksgemeinschaften angewandt. Was die Personalordnung anbelangt, wird jene der Gründungskörperschaft angewandt, es sei denn, es liegen spezifische, einschlägige Rechtsvorschriften vor.

9. Das Personal der Gründungskörperschaften, das ausschließlich oder vorwiegend Aufgaben im Bereich der Sozialhilfeleistung wahrnimmt, wird dem Betrieb zugeteilt, wobei die bei der Gründungskörperschaft innegehabte dienst- und besoldungsrechtliche Stellung berücksichtigt wird. Die Fristen und die Modalitäten des Überganges werden vom Ausschuss der Gründungskörperschaft festgelegt.“

(6)  Nach Artikel 15 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 15/bis (Territoriale Anlaufstellen für Pflege- und Betreuungsangebote)

1. Die in einem Einzugsgebiet tätigen Anbieter von ambulanten, teilstationären und stationären Diensten sozialer und gesundheitlicher Art für pflegebedürftige Personen errichten, in Abstimmung mit den örtlichen Körperschaften und unter Einbeziehung der im Bereich tätigen gemeinnützigen Organisationen, eine einheitliche territoriale Anlaufstelle sowohl zur Beratung und Information der bedürftigen Personen und ihrer Angehörigen als auch zur Abstimmung der jeweiligen Leistungen und Maßnahmen.

2. Die Einzugsgebiete und die Organisationsformen werden von der Landesregierung festgelegt.

3. Zur Umsetzung der Zielsetzungen laut Absatz 1 ist ein Austausch von Daten und Informationen, auch personenbezogener und sensibler Art, zwischen den beteiligten Körperschaften möglich.

4. Die Teilnahme an den territorialen Anlaufstellen ist Voraussetzung für die Akkreditierung der Dienste.“

(7)  Dieser Artikel bringt keine Neu- oder Mehrkosten zu Lasten des Haushaltes des Landes mit sich.

 

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, „Maßnahmen betreffend die Zivilinvaliden, die Zivilblinden und die Gehörlosen“)

(1)  In Artikel 14/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, werden die Wörter „stehen die in Absatz 2 vorgesehenen Vergütungen“ mit den Wörtern „steht die von der Landesregierung festgesetzte Vergütung“ ersetzt.

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, „Landesgesundheitsplan 1988 – 1991“)

(1)  Artikel 22 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 22 (Unterbringung von Personen in den Seniorenwohnheimen)

1. Die Ausgaben für die medizinische Versorgung im Bereich der ärztlichen Behandlung und der Krankenpflege, der Rehabilitation und der pharmazeutischen Versorgung gehen, über den Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen, direkt zu Lasten des Landesgesundheitsfonds und werden bei der Berechnung des Tagessatzes nicht berücksichtigt. Die Ausgaben für die Leitung und Koordination des Pflegebereiches werden über den Tagessatz abgedeckt. Die Landesregierung legt die Berufsbilder fest, welche die Funktion der Pflegedienstleitung in den stationären Einrichtungen für Senioren ausüben können.

2. Die Landesregierung beschließt die Musterabkommen zwischen dem Sanitätsbetrieb und den stationären Einrichtungen für Senioren.

3. Die Landesregierung legt die technisch-baulichen Eigenschaften der stationären Einrichtungen für Senioren sowie die Standards des Personals derselben fest.

4. Das Land erstattet den Trägern von akkreditierten stationären Einrichtungen für Senioren die im Voraus genehmigten Ausgaben für den Ankauf oder das Leasen von medizinischen Geräten, Einrichtungen, Ausstattungsgegenständen und anderen beweglichen Sanitätsgütern samt jeweiligem Zubehör, die der gesundheitlichen Betreuung der Heimbewohner dienen. Die Landesregierung legt die finanzierbaren medizinischen Geräte, Einrichtungen, Ausstattungsgegenstände und anderen beweglichen Sanitätsgüter sowie die jeweils für die Rückerstattung der Ausgaben geltenden Höchstbeträge fest. Erstattet werden auch die Ausgaben für Ersatzteile, sofern der jeweilige Beitragsrahmen nicht überschritten wird und sich die Gesamtkosten nicht auf einen höheren als den festgesetzten Höchstbetrag für das betreffende Gut belaufen.“

(2)  Dieser Artikel bringt keine Neu- oder Mehrkosten zu Lasten des Haushaltes des Landes mit sich.

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Juli 1992, Nr. 30, „Neue Bestimmungen über die Führung der Sanitätseinheiten“)

(1)  Nach Artikel 15 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1992, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Beim Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen wird eine spezialisierte Landeseinrichtung für Arm- und Beinprothesen, die sich nach einem stationären Aufenthalt oder einem Aufenthalt in der Tagesklinik („Day Hospital“) als notwendig erweisen, errichtet.“

 

(2)  Dieser Artikel bringt keine Neu- oder Mehrkosten zu Lasten des Haushaltes des Landes mit sich.

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1)  Artikel 4/bis Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, erhalten folgende Fassung:

„2. Die Schlichtungsstelle ist für alle Fälle zuständig, in denen ein Patient, der einen auf dem Gebiet der Provinz Bozen erbrachten gesundheitlichen Dienst in Anspruch genommen hat, angibt,

  1. durch einen Fehler in der Diagnose oder Behandlung als Folge einer Handlung oder Unterlassung von Personen, die den Arztberuf ausüben, in seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und/oder
  2. als Folge der nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgten Aufklärung in seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein.

3. Die Schlichtungskommission ist ein unabhängiges und überparteiliches Organ. Sie wird von der Landesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt und setzt sich zusammen aus:

  1. einem, auch pensionierten, Mitglied des Richterstandes als Vorsitzendem, der aus einem Dreiervorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes von Bozen ausgewählt wird,
  2. einem Gerichtsmediziner, der aus einem Dreiervorschlag der Ärzte- und Zahnärztekammer Bozen ausgewählt wird,
  3. einem Rechtsanwalt, der aus einem Dreiervorschlag der Rechtsanwaltskammer Bozen ausgewählt wird.“

(2)  In Artikel 4/bis Absatz 6 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, sind die Wörter „, der vorzugsweise im Verzeichnis der gerichtlich beeideten medizinischen Sachverständigen am Landesgericht eingetragen ist“ gestrichen.

(3)  Artikel 4/bis Absätze 7 und 8 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, erhalten folgende Fassung:

„7. Das Land, der Sanitätsbetrieb sowie alle vom Land abhängigen Betriebe und Anstalten müssen, auf Anfrage, mit der Schlichtungsstelle zusammenarbeiten.

8. Die Schlichtungskommission formuliert ihre schriftliche Stellungnahme oder Schlichtungsempfehlung mit Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder und schlägt diese den Parteien als Inhalt eines außergerichtlichen Vergleiches vor.“

(4)  Nach Artikel 4/quater des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, werden folgende Artikel 4/quinquies und 4/sexies eingefügt:

„Art. 4/quinquies (Umstellung auf elektronische Datenverarbeitung)

1. Die Landesregierung legt mittels eines eigenen Ausrichtungsaktes im Bereich des informatisierten Gesundheitswesens Maßnahmen für die digitale und informatische Erneuerung des Landesgesundheitsdienstes fest. Unbeschadet davon sind die Ärzte verpflichtet, die Bestimmungen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe m/ter) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, einzuhalten.

2. Unter Beachtung der von den einschlägigen staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Pflichten hinsichtlich der Lieferung von Daten und der Überwachung der öffentlichen Ausgaben im Gesundheitsbereich bzw. der Kontrolle der Korrektheit der zu Lasten des Gesundheitsdienstes anfallenden Ausgaben übermitteln die bediensteten und vertragsgebundenen Ärzte telematisch die Daten der in Südtirol zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorgenommenen ärztlichen Verschreibungen, und zwar mittels der informatischen Systeme, welche ihnen von der Landesverwaltung durch den Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen zur Verfügung gestellt werden.

3. Die Beachtung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vorgaben seitens der Ärzte für Allgemeinmedizin und der Kinderärzte freier Wahl ist Voraussetzung für eine Vertragsbindung mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst. Die Nichteinhaltung der Absätze 1 und 2 hat die von den Kollektivverträgen vorgesehenen Sanktionen zur Folge. Im Zuge der digitalen und informatischen Erneuerung sind Open-Source-Lösungen zu überprüfen.

Art. 4/sexies (Gesundheitsbetreuung durch vertragsgebundene Ärzte im territorialen Bereich)

1. Unbeschadet der Beziehung zwischen Patienten und Hausarzt, der vom Patienten gewählt wird, erfolgt die Gesundheitsbetreuung im territorialen Bereich durch vertragsgebundene Ärzte nach den Modalitäten, die von den staatlichen Bestimmungen zur Förderung der Entwicklung des Landes für einen verbesserten Gesundheitsschutz vorgesehen sind.

2. Die Landesregierung legt die diesbezüglichen Richtlinien fest, deren Umsetzung dem Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen obliegt.“

(5)  Nach Artikel 14 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„10. Die Betriebsabteilung Informatik ist ein betriebsweiter Dienst. Die Amtsdirektoren der Abteilung Informatik mit ihrem gesamten Personal, sowie Stabstellen und Personal der Abteilungsdirektion sind hierarchisch und funktionell dem Abteilungsdirektor unterstellt."

(6)  Artikel 23 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Maßnahmen laut Absatz 1 sind, bei sonstigem Verfall, innerhalb von fünf Tagen nach ihrem Erlass dem Landesrat für Gesundheitswesen zur Überprüfung zu übermitteln. Wenn sich die Landesregierung nicht innerhalb von 45 Tagen nach Eingang derselben äußert, werden sie vollziehbar.”

(7)  Nach Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Zum Zwecke der Einbeziehung und der Mitsprache bei der Entwicklung der Gesundheitspolitik des Landes, werden die Sozialpartner sowie die Körperschaften und Vereinigungen, die im Gesundheitsbereich tätig sind, im Voraus über Gesetzesänderungen sowie weitere relevante Reformen im Bereich des Gesundheitswesens informiert und angehört.“

(8)  Artikel 30 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„5. Zur Genehmigung des Landesgesundheitsplans wird der in der Landesregierung beschlossene Planentwurf bei der Landesverwaltung, bei den Gemeinden Südtirols und beim Rat der Gemeinden hinterlegt und für die Öffentlichkeit zur Einsichtnahme ausgelegt; zudem wird er im Internet zur Verfügung gestellt. Der genaue Zeitpunkt, ab wann der Planentwurf ausliegt, wird im Amtsblatt der Region angekündigt sowie in mindestens zwei Tageszeitungen, einer deutschsprachigen und einer italienischsprachigen, sowie in einer Wochenzeitung. Der Planentwurf liegt 30 Tage aus; in dieser Zeit können alle darin Einsicht nehmen. Innerhalb dieser Frist können einzelne Personen sowie interessierte Körperschaften und Vereinigungen Bemerkungen und Vorschläge zur Verbesserung des Plans bei den Gemeinden, beim Rat der Gemeinden oder bei der Landesregierung einbringen. In diesem Zeitraum werden auf Landesebene auch die wie auch immer organisierten Patientenvertretungen, die betroffenen Vereine und Verbände, sowie die Sozialpartner angehört. Die Gemeinden können innerhalb der folgenden 30 Tage ein begründetes Gutachten zum Planentwurf abgeben, unter Berücksichtigung der bei ihnen eingebrachten Bemerkungen und Vorschläge, und übermitteln es dem Rat der Gemeinden. In jedem Fall übermitteln Sie die Bemerkungen und Vorschläge, die bei ihnen eingebracht wurden, dem Rat der Gemeinden. Innerhalb der folgenden 30 Tage gibt der Rat der Gemeinden sein begründetes Gutachten zum Planentwurf ab, wobei er die von den Gemeinden übermittelten Gutachten berücksichtigt, und übermittelt es der Landesregierung. Nach Ablauf dieser Frist wird das Gutachten des Rates der Gemeinden nicht mehr berücksichtigt.“

(9)  In Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden die Wörter „rückvergütbar, auch wenn sie im Ausland erbracht werden, sofern sie nicht von internationalen Abkommen gedeckt sind“ mit den Wörtern „auch rückvergütbar, wenn sie von einem Gesundheitsdienstleister in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbracht werden“ ersetzt.

(10)  Im Artikel 34/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, werden die Worte „Artikel 9 und 10“ durch die Worte „Artikel 8, 9 und 10“ ersetzt.

(11)  Nach Artikel 35/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 35/ter (Kostenlose Leistungen)

1. Der Landesgesundheitsdienst erbringt kostenlos die Leistungen gemäß den Artikeln 186 Absatz 5 und 187 Absätze 3, 4 und 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285 (Neue Straßenverkehrsordnung), unter Berücksichtigung des Artikels 194 desselben gesetzesvertretenden Dekrets.“

(12)  Die sich aus der Durchführung des Absatzes 11 ergebenden Kosten in Höhe von geschätzten 20.000,00 Euro jährlich trägt der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen im Rahmen des eigenen Haushaltes.

(13)  Artikel 48 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Bei der Beauftragung als sanitärer Leiter mit Direktionsauftrag müssen die Bestimmungen über die Aufteilung der Stellen nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der drei Sprachgruppen auf Landesebene gemäß dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung eingehalten werden."

(14)  Dieser Artikel bringt keine Neu- oder Mehrkosten zu Lasten des Haushaltes des Landes mit sich.

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, „Bestimmungen über die Grundausbildung, die Fachausbildung und die ständige Weiterbildung sowie andere Bestimmungen im Gesundheitsbereich“)

(1)  Artikel 21 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 21 (Endbewertung)

1. Die Landesregierung ernennt die für die Endbewertung zuständige Kommission, die sich zusammensetzt aus:

  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen als Vorsitzende oder Vorsitzendem oder einer von ihr bzw. ihm ermächtigten Person,
  2. einer Direktorin oder einem Direktor einer komplexen Struktur aus dem Bereich Chirurgie,
  3. einer Ärztin oder einem Arzt für Allgemeinmedizin,
  4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Gesundheitsministeriums,
  5. einer ordentlichen Professorin oder einem ordentlichen Professor für Innere Medizin oder für eine gleichwertige Fachrichtung, die bzw. der vom Gesundheitsministerium durch Auslosung aus einem eigenen vom Ministerium für Unterricht, Universitäten und Forschung erstellten Verzeichnis namhaft gemacht wird,
  6. einer ordentlichen Professorin oder einem ordentlichen Professor aus dem Bereich der Allgemeinmedizin.

2.  Die Mitglieder laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) werden auf Vorschlag der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen ernannt.“

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, „Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol“)

(1)  Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung:

„b) Einführung einer landesweiten Vorteilskarte zur finanziellen Entlastung von Familien mit minderjährigen Kindern. Die Vorteilskarte gewährt Ermäßigungen und Preisnachlässe auf verschiedene Produkte und Dienstleistungen im Interesse der Familien, welche öffentliche Einrichtungen und private Subjekte anbieten,“.

(2)  Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung:

„2. Der Familienbeirat besteht aus:

  1. dem zuständigen Landesrat/der zuständigen Landesrätin für Familie,
  2. zwei Vertretern/Vertreterinnen des Landes,
  3. zwei Vertretern/Vertreterinnen der Gemeinden,
  4. einem Vertreter/einer Vertreterin der Wirtschaft,
  5. einem Vertreter/einer Vertreterin der Gewerkschaften,
  6. neun Interessensvertretungen von Familien,
  7. drei Vertretern/Vertreterinnen von Dienststellen für Familien.“

(3)  Nach Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, ist folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Den Vorsitz des Familienbeirats übernimmt der zuständige Landesrat/die zuständige Landesrätin für Familie.“

(4)  Nach Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, ist folgender Satz hinzugefügt:

„Die Mitglieder des Familienbeirates sind direkte Ansprechpersonen für Familien und andere, nicht im Beirat vertretene Organisationen, insbesondere was die Familiengesetzgebung und deren Durchführung betrifft.“

II. ABSCHNITT
VEREINFACHUNGEN

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 8. März 2010, Nr. 5, „Gleichstellungs- und Frauenförderungsgesetz des Landes Südtirol und Änderungen zu bestehenden Bestimmungen“)

(1)  Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 8. März 2010, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„1. Für die Dauer ihrer Amtszeit hat die Gleichstellungsrätin, soweit anwendbar, Anspruch auf die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung einer Amtsdirektorin der Landesverwaltung mit dem Koeffizienten der Funktionszulage von 0,7.“

(2)  Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 8. März 2010, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„1. Die Gleichstellungsrätin ist beim Südtiroler Landtag angesiedelt.“

(3)  Dieser Artikel bringt keine Neu- oder Mehrkosten zu Lasten des Haushaltes des Landes mit sich.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, „Regelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1)  In Artikel 27 Absatz 3/bis des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, werden die Wörter „von der Landesregierung“ mit den Wörtern „vom Direktor/von der Direktorin der Landesabteilung Gesundheitswesen“ ersetzt.

III. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN UND FINANZBESTIMMUNGEN

Art. 13 (Aufhebungen)

(1)  Die folgenden Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 14/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung,
  2. die Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l), 4/ter, 41, 45 und 45/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung,
  3. Artikel 15 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1998, Nr. 5,
  4. Artikel 55 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung.

Art. 14 (Finanzbestimmung)

(1)  Dieses Gesetz bringt keine neuen oder Mehrausgaben für das Haushaltsjahr 2014 mit sich.

(2)  Die Ausgaben zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre werden mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActiona) Landesgesetz vom 10. Juni 2008, Nr. 4
ActionActionb) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 1
ActionActionc) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 2
ActionActiond) Landesgesetz vom 17. Januar 2011, Nr. 1
ActionActione) Landesgesetz vom 13. Mai 2011, Nr. 3
ActionActionf) Landesgesetz vom 21. Juni 2011, Nr. 4
ActionActiong) Landesgesetz vom 12. Dezember 2011, Nr. 14
ActionActionh) Landesgesetz vom 8. März 2013, Nr. 3
ActionActioni) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 9
ActionActionj) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 10
ActionActionk) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 11
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 16
ActionActionm) Landesgesetz vom 26. September 2014, Nr. 7
ActionActionn) Landesgesetz vom 26. September 2014, Nr. 8
ActionActiono) Landesgesetz vom 16. Oktober 2014, Nr. 9
ActionActionDRINGENDE MASSNAHMEN
ActionActionVEREINFACHUNGEN
ActionActionAUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN UND FINANZBESTIMMUNGEN
ActionActionp) Landesgesetz vom 23. Oktober 2014, Nr. 10
ActionActionq) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 1
ActionActionr) Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 8
ActionActions) Landesgesetz vom 12. Oktober 2015, Nr. 14
ActionActiont) Landesgesetz vom 24. Mai 2016, Nr. 10
ActionActionu) Landesgesetz vom 12. Juli 2016, Nr. 15
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis