In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 07/09/2016

j) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 10
Änderungen zu Landesgesetzen auf den Sachgebieten Raumordnung, Landschaftsschutz, Forstwirtschaft, Gewerbegebiete, Bodenverbesserung, Beherbergungswesen, Enteignungen, Agrargemeinschaften, genetisch nicht veränderte Lebensmittel, Schutz der Tierwelt, Handel und Lärmbelästigung

Art. 1 (Änderung von Abschnitt I des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Nach Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis. Die Landesregierung legt ein quantitatives Flächenziel fest, womit ein Richtwert für die jährlich verbaubare Fläche vorgesehen wird. Die Zielerreichung wird jährlich überprüft und in einem Bericht veröffentlicht.“

(2) Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 2 (Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung)

1. Die Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung ist das technisch-beratende Organ der Landesregierung; ihr obliegt der Erlass von Gutachten und technischen Bewertungen im Rahmen der in die Zuständigkeit des Landes fallenden Verfahren zur Raumentwicklung und zum Schutz der Landschaft. Sie ist zusammengesetzt aus:

  1. dem Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung als Vorsitzendem,
  2. einem Vertreter eines Landesamtes für Ortsplanung,
  3. einem Vertreter des Landesamtes für Landschaftsökologie,
  4. einem Vertreter der Landesabteilung Forstwirtschaft,
  5. einem Vertreter der Landesabteilung Landwirtschaft,
  6. einem Sachverständigen, der vom Rat der Gemeinden namhaft gemacht wird,
  7. einer Fachperson auf dem Gebiet der Naturwissenschaften.

2. An den Sitzungen der Kommission nimmt der Bürgermeister der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde oder ein Beauftragter desselben mit Stimmrecht teil.

3. An den Sitzungen der Kommission nimmt ein Jurist der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung ohne Stimmrecht teil.

4. Betrifft der Entwurf des Planes oder dessen Änderung Flächen, die als Wald ausgewiesen sind, beinhaltet die Entscheidung der Kommission die Umwidmung von Wald auch im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung.

5. Falls für den zu behandelnden Fall bedeutsam, werden die zuständigen Landesabteilungen aufgefordert, qualifizierte Vertreter für den jeweiligen Sachbereich in die Kommission zu entsenden. Für die der staatlichen Zuständigkeit vorbehaltenen Sachgebiete werden die betroffenen staatlichen Ämter zur Entsendung von qualifizierten Vertretern aufgefordert. Die genannten Vertreter nehmen ohne Stimmrecht an der Sitzung teil.

6. Die Kommission gibt auch Gutachten über Fragen ab, die ihr von der Landesregierung oder von dem für die Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesrat unterbreitet werden.“

(3) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„Art. 3 (Ernennung und Arbeitsweise der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung)

1. Die Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung wird von der Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode ernannt. Die Zusammensetzung der Kommission muss dem Bestand der Sprachgruppen angepasst sein, wie dieser aus der letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht, vorbehaltlich der Möglichkeit des Zugangs der ladinischen Sprachgruppe.

2. Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Ersatzmitglied ernannt, welches das ordentliche Mitglied im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

3. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit Mehrheit der Anwesenden laut Artikel 2 Absätze 1 und 2, die sich nicht der Stimme enthalten dürfen. Die Abstimmung erfolgt jeweils getrennt nach Gemeinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zwecks Kosteneinsparung und Steigerung der Effizienz der Verwaltungstätigkeit können die Sitzungen auch in Form von Tele- oder Videokonferenzen abgehalten werden. In diesem Fall stellt der Vorsitzende für die Feststellung der Beschlussfähigkeit die Identität der durch Tele- oder Videokonferenz zugeschalteten Sitzungsteilnehmer fest und vergewissert sich, dass die zugeschalteten Teilnehmer in Echtzeit an der Diskussion teilnehmen und sich in diese durch Beiträge einbringen können. Als Sitzungsort gilt jener, an dem sich zeitgleich der Vorsitzende und der Schriftführer aufhalten.

4. Schriftführer der Kommission ist ein Angestellter der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung.

5. Die Mitglieder, denen es zusteht, werden gemäß Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, vergütet.“

Art. 2 (Änderung von Abschnitt II des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Das Datum, ab dem der Fachplan ausgelegt ist, wird vorher im Bürgernetz des Landes veröffentlicht. Der Fachplan liegt 30 Tage auf. Er wird in geeigneter Form auch über das Bürgernetz des Landes für den genannten Zeitraum veröffentlicht. Innerhalb dieser Frist kann jeder in den Plan Einsicht nehmen und Bemerkungen und Vorschläge zur Verbesserung des Planes bei den Gemeinden oder bei der Landesregierung einbringen."

Art. 3 (Änderung von Abschnitt III des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Nach Artikel 14 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 14/bis (Strategischer Gemeinde- oder übergemeindlicher Entwicklungsplan)

1. Auf Initiative der betroffenen Gemeinden können strategische Pläne erstellt werden. Diese definieren innerhalb einer Gemeinde oder koordinieren innerhalb homogener übergemeindlicher Räume auf der Grundlage gemeinsamer mittel- und langfristiger Entwicklungsziele die Entwicklung von Raum, Landschaft und Infrastrukturen. Die Erarbeitung dieser Pläne erfolgt in einem gemeinsamen Planungsprozess, in dem die Beteiligung der lokalen Bevölkerung, Körperschaften und Vereinigungen gewährleistet wird. Für die Genehmigung wird das für den Gemeindebauleitplan vorgesehene Verfahren unter Ausnahme der Mitteilung an die Eigentümer und der Einholung des Gutachtens der Militärbehörde gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 angewandt. Jede Gemeinde beschließt für ihren Zuständigkeitsbereich. Für Änderungen ist das für die Genehmigung vorgeschriebene Verfahren, einschließlich der Beteiligung aller betroffenen Gemeinden, einzuhalten.

2. Überarbeitungen oder Abänderungen des Bauleitplanes der betroffenen Gemeinden müssen den Zielen des strategischen Planes entsprechen. Der strategische Plan hat keine bindenden Wirkungen für die Grundeigentümer.“

(2) Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„g) der Umweltbericht laut Artikel 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001; für die Änderungen des Planes ist der Umweltbericht erforderlich, sofern für die eingefügten Vorhaben das Verfahren zur strategischen Umweltprüfung (SUP) gemäß Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung, durchzuführen ist."

(3) Artikel 19 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 19 (Verfahren für die Genehmigung des Bauleitplanes der Gemeinde)

1. Der Entwurf des Bauleitplanes der Gemeinde wird nach vorhergehender Information der örtlichen Vertreter der auf Landesebene repräsentativsten Sozialpartner und der Eigentümer der betroffenen Flächen vom Gemeindeausschuss beschlossen.

2. Der Beschluss wird zusammen mit dem Entwurf des Bauleitplanes der Gemeinde, dem Umweltbericht und den etwaigen Vereinbarungen im Sinne der Artikel 17 und 40/bis im Bürgernetz des Landes und an der Anschlagtafel der Gemeinde für 30 aufeinander folgende Tage veröffentlicht. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung übermittelt der Bürgermeister alle genannten Dokumente an die Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung. Während der Veröffentlichung des Beschlusses liegen eine Abschrift davon und die dazugehörigen Unterlagen im Sekretariat der Gemeinde zur allgemeinen Einsichtnahme auf. Im Zeitraum der Veröffentlichung an der Anschlagtafel der Gemeinde kann jeder in die Unterlagen Einsicht nehmen und bei der Gemeinde Stellungnahmen und Vorschläge zu den eingeführten Änderungen einbringen.

3. Der Bürgermeister teilt den Eigentümern der Flächen, die zu neuen Wohn- oder Gewerbegebieten oder für gemeinnützige Bauten oder Anlagen zweckbestimmt sind, die neue Zweckbestimmung mit. Die Mitteilungspflicht beschränkt sich auf die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, deren Anschriften in den Gemeindeakten aufscheinen. Bei Miteigentum kann die Mitteilung an den beauftragten Verwalter erfolgen. Die Mitteilungen sind den Eigentümern zuzustellen oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder zertifizierter elektronischer Post zu übermitteln. Ab Erhalt der Mitteilung kann der Eigentümer innerhalb der Frist von 15 Tagen bei der Gemeinde Stellungnahmen und Vorschläge zu den eingeführten Änderungen einbringen.

4. Für die in Artikel 22 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, angegebenen Gemeinden muss der Entwurf des Gemeindebauleitplanes dem regionalen Vertreter der Militärbehörde übermittelt werden. Dieser hat der Gemeinde innerhalb von 90 Tagen das im genannten Artikel 22 Absatz 2 vorgesehene Gutachten zu übermitteln. Die Gemeinde leitet das Gutachten unverzüglich an die Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung weiter.

5. Nach Ablauf der Fristen laut den Absätzen 2 und 3 übermittelt der Bürgermeister unverzüglich der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung die eingegangenen Stellungnahmen und Vorschläge, einschließlich jener der Grundeigentümer laut Absatz 3.

6. Die Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung beschließt über den Planentwurf innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt sämtlicher Unterlagen. Das Gutachten der Kommission wird der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt. Sollte festgestellt werden, dass Unterlagen fehlen, müssen diese innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Planentwurfs angefordert werden.

7. Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Gutachtens der Kommission beschließt der Gemeinderat unter Berücksichtigung desselben, im Rahmen des eingebrachten Vorschlages, über den Planentwurf und die eingereichten Stellungnahmen und Vorschläge. Abweichungen vom Gutachten der Kommission sind zu begründen. Der Bürgermeister übermittelt den Ratsbeschluss samt Unterlagen unverzüglich der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung.

8. Die Landesregierung beschließt innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Unterlagen. Dabei kann sie Änderungen am Bauleitplan vornehmen, um Folgendes zu gewährleisten:

  1. die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen sowie der Zielsetzungen des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes,
  2. die rationelle und koordinierte Eingliederung der Einrichtungen, Bauten und Anlagen, über die der Staat, das Land und die Bezirksgemeinschaften verfügen können,
  3. den Landschaftsschutz und den Schutz geschichtlich, archäologisch, denkmal- oder ensembleschützerisch bedeutsamer Bauwerke.

9. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

10. Alle Verfahrensakten sind öffentlich.“

(4) Artikel 21 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 21 (Änderungen des Bauleitplanes der Gemeinde)

1. Für die Änderungen des Bauleitplanes der Gemeinde wird das Verfahren laut Artikel 19 angewandt.

2. Die Landesregierung kann von sich aus gemäß dem Verfahren laut Artikel 12 die in Artikel 19 Absatz 8 vorgesehenen Änderungen am Bauleitplan vornehmen.

3. Innerhalb eines Zweijahreszeitraumes dürfen nicht mehr als drei Verfahren zur Änderung des Bauleitplanes eingeleitet werden. Drei Monate vor der Erneuerung des Gemeinderates dürfen keine Änderungen des Bauleitplanes eingeleitet werden. Von diesen Beschränkungen ausgenommen sind die verpflichtenden Anpassungen im Sinne dieses Gesetzes oder infolge von Plänen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung sowie Bauleitplanänderungen betreffend öffentliche Einrichtungen.

4. Die Berichtigung materieller Fehler in den Durchführungsbestimmungen, den grafischen Darstellungen oder in anderen Planunterlagen erfordert kein Verfahren zur Änderung des Planes. Die Berichtigung wird vom Gemeinderat beschlossen und der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung übermittelt, welche die Dokumente berichtigt und die Maßnahme im Amtsblatt der Region veröffentlicht."

(5) Artikel 22/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Auf die Genehmigung der Gefahrenzonenpläne wird das Verfahren laut Artikel 19 angewandt, wobei die Aufgabe der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung von einer Dienststellenkonferenz, koordiniert von der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, übernommen wird. An der Dienststellenkonferenz nehmen der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde sowie jeweils ein Vertreter der folgenden Landesabteilungen und Landesämter teil: Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, Abteilung Wasserschutzbauten, Abteilung Forstwirtschaft, Amt für Geologie und Baustoffprüfung und Amt für Zivilschutz."

(6) Am Ende von Artikel 27 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Als neue Baumasse im Sinne von Absatz 1 gilt die insgesamt auf dem einzelnen zusammenhängenden Baugrundstück oder Baubezirk gemäß der im Bauleitplan der Gemeinde festgesetzten Dichte oder gemäß Durchführungsplan realisierbare Baumasse, die durch Neuerrichtung oder Umwidmung einer bestehenden Baumasse mit der Zweckbestimmung laut Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben d) und e) verwirklicht wird.“

(7) Am Ende von Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, wird folgender Satz hinzugefügt: „diese Regelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn in den letzten fünf Jahren keine neue Baumasse auf demselben Baugrundstück oder Baubezirk genehmigt oder errichtet wurde;“

(8) Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„a) Gebäude oder Teile derselben, die sich in einer Wohnbauzone befinden und nicht aufgrund der einschlägigen Bestimmungen erweitert worden sind, können zur Gänze oder teilweise umgewandelt werden, sofern mindestens 60 Prozent der umgewandelten Baumasse für konventionierte Wohnungen laut Artikel 79 verwendet wird, unbeschadet der Ausnahmebestimmungen laut Artikel 27 Absatz 3."

(9) Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b) letzter Satz des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Nach Ablauf der Bindungsfrist kann der Gemeinderat die Umwidmung der Zweckbestimmung der erweiterten Baumasse in konventionierte Wohnungen im Sinne von Artikel 79 genehmigen. Die Landesregierung erlässt die entsprechenden Richtlinien,“

(10) Am Ende von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Nach Ablauf der Bindungsfrist kann die Landesregierung auch für die erweiterte Baumasse die Änderung der Zweckbestimmung in konventionierte Wohnungen im Sinne von Artikel 79 auf Antrag des Gemeinderates und im Höchstausmaß von nicht mehr als 2.000 Kubikmetern genehmigen. Das Gebäude darf jedoch nicht mehr als 300 Meter vom nächsten verbauten Ortskern entfernt sein und die bestehende überbaute Fläche darf in keinem Fall um mehr als 30 Prozent erweitert werden.“

(11) Nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„d) Beherbergungsbetriebe mit höchstens 20 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Buchstabens gemeldeten Betten können in konventionierte Wohnungen oder in Wohnungen umgewandelt werden, die für die private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen oder für den Urlaub auf den Bauernhof verwendet werden. Bei Einstellung dieser Tätigkeiten muss diese Baumasse in konventionierte Wohnungen umgewandelt werden, ohne dass die Baukostenabgabe rückerstattet wird.“

(12) Im Artikel 29 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird nach dem letzten Satz folgender Satz hinzugefügt: „Unbebaute Flächen, die für die Führung des Betriebes nicht benötigt werden, dürfen ohne Unbedenklichkeitserklärung abgetrennt werden.“

(13) Artikel 30 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1/bis. Der Gemeinderat bzw., in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, der Gemeindeausschuss kann auf der Grundlage eines auf städtebauliche Verbesserung ausgerichteten Bebauungskonzeptes und nach Anhören der Gemeindebaukommission für Teile von Baugebieten mit einer Ausdehnung bis zu 5.000 Quadratmetern die Erstellung eines Durchführungsplanes vorschreiben. Die Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung sorgt für die Kennzeichnung im Bauleitplan.“

(14) Artikel 32 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 32 (Genehmigung der Durchführungs- und der Wiedergewinnungspläne)

1. Der Entwurf des Durchführungsplans oder des Wiedergewinnungsplans, in der Folge als Plan bezeichnet, werden vom Gemeindeausschuss nach Anhören der Gemeindebaukommission beschlossen. Der Vorsitzende der Gemeindebaukommission kann ein Gutachten der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung anfordern. Sofern es sich um einen Wiedergewinnungsplan handelt oder der Durchführungsplan unter Denkmalschutz stehende Liegenschaften betrifft, ist das Gutachten der Landesabteilung Denkmalpflege einzuholen.

2. Sofern der Plan, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, von den privaten Eigentümern erstellt wird, muss der Planentwurf innerhalb von 60 Tagen ab Vorlage bei der Gemeinde vom Gemeindeausschuss behandelt werden.

3. Der Bürgermeister sorgt dafür, dass der Plan innerhalb von 15 Tagen nach dem Beschluss des Gemeindeausschusses für die Dauer von 20 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme hintergelegt wird. Die Hinterlegung wird im Bürgernetz des Landes angekündigt. Innerhalb dieser Frist kann jeder in den Plan Einsicht nehmen und jeder, der zum Schutz einer rechtlich relevanten Stellung ein Interesse hat, Stellungnahmen bei der Gemeinde einbringen.

4. Innerhalb von 20 Tagen ab Ablauf des Hinterlegungszeitraumes des Planes entscheidet der Gemeinderat bzw., in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, der Gemeindeausschuss über den Plan und die eingegangenen Stellungnahmen. Bei der Genehmigung des Planes werden die für die bestmögliche Siedlungsplanung erforderlichen und die Einhaltung der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen notwendigen Änderungen angebracht. Dabei kann auch die Zonengrenze an die reale Situation angepasst werden.

5. Die Genehmigung des Wiedergewinnungsplanes beinhaltet auch die Erklärung der Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit sämtlicher darin vorgesehener Maßnahmen.

6. Die Gemeinde veröffentlicht die endgültige Maßnahme auszugsweise im Bürgernetz des Landes. Der Plan tritt am Tage nach der Veröffentlichung der Maßnahme in Kraft.

7. Die Gemeinden können die Verfahren zur Genehmigung des Bauleitplans, des Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplans gleichzeitig einleiten.“

(15) Artikel 34 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 34 (Genehmigung und Änderung der Durchführungspläne für Zonen in der Zuständigkeit des Landes)

1. Der von der Landesregierung genehmigte Entwurf des Durchführungsplans für Zonen in der Zuständigkeit des Landes wird nach Ankündigung im Bürgernetz des Landes für die Dauer von 30 Tagen bei der betroffenen Gemeinde und bei der Landesverwaltung zur öffentlichen Einsichtnahme hinterlegt. Innerhalb dieser Frist kann jeder in den Plan Einsicht nehmen und jeder, der zum Schutz einer rechtlich relevanten Stellung ein Interesse hat, Stellungnahmen bei der Gemeinde einbringen.

2. Innerhalb der Verfallsfrist von 40 Tagen ab Ablauf des Hinterlegungszeitraumes übermittelt der Bürgermeister die eingegangenen Stellungnahmen und das Gutachten des Gemeinderates samt allfälligen Gegenäußerungen an die Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung.

3. Die Landesregierung genehmigt den Plan nach Anhören der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung und kann dabei jene Änderungen anbringen, die erforderlich sind, um die bestmögliche Siedlungsplanung sowie die Einhaltung der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu gewährleisten.

4. Die Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung veröffentlicht die endgültige Maßnahme auszugsweise im Bürgernetz des Landes. Der Plan tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.“

(16) Artikel 34/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 34/bis (Änderungen des Durchführungsplanes und des Wiedergewinnungsplanes)

1. Für die Änderungen des Planes wird das von Artikel 32 vorgesehene Verfahren angewandt. In Abweichung zu Artikel 32 Absatz 4 trifft die Entscheidung über den Plan stets der Gemeindeausschuss.“

Art. 4 (Änderung von Abschnitt IV des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Die Überschrift des Abschnittes IV des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erhält folgende Fassung: „Wohnbauzonen“.

(2) Artikel 35 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 35 (Wohnbauzonen)

1. In den Bauleitplänen werden die Wohnbauzonen nach dem Wohnbaubedarf bemessen, der auf der Grundlage der für ein Jahrzehnt vorausberechneten Entwicklung der ansässigen Bevölkerung und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes und der Ziele der Gemeinde betreffend die räumliche und sozioökonomische Entwicklung festgelegt wird. Für alle Planungsmaßnahmen gelten die Ziele, den Flächenverbrauch zu beschränken und mit Vorrang bestehende Gebäude zu nutzen. Die Zonen sind homogen, kompakt und geschlossen abzugrenzen und die im Bauleitplan der Gemeinde festzulegenden Bauvorschriften müssen in Bezug auf die umliegende Siedlungsstruktur festgelegt werden. In den einzelnen Zonen darf die Baudichte nicht weniger als 1,30 Kubikmeter pro Quadratmeter betragen und der Nutzungskoeffizient muss 0,8 der für jede einzelne Zone vorgesehenen höchstzulässigen Baudichte erreichen. Die zulässige Baumasse in der Zone wird unter Einbeziehung der bestehenden Gebäude, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung, ermittelt. Die bestehenden Gebäude binden die Zubehörsflächen, aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses der neuen Baukonzession geltenden Baudichte, unabhängig von der Teilung des ursprünglichen Bauloses oder der Veräußerung von Teilen derselben.

2. Beträgt die Baudichte mehr als 3,50 Kubikmeter pro Quadratmeter, so ist ein Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplan zu erstellen.“

(3) Artikel 36 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 36 (Wohnbauerweiterungszonen)

1. Wohnbauerweiterungszonen sind jene Zonen, die für den Wohnbau bestimmt, aber nicht als Wohnbauauffüllzonen, als Wiedergewinnungszonen oder als Zonen für die städtebauliche Umstrukturierung ausgewiesen werden.“

(4) Nach Artikel 36 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 36/bis (Wohnbauauffüllzonen)

1. Als Wohnbauauffüllzonen, wofür die Abtretung des Anteiles zu Gunsten des geförderten Wohnbaus gemäß Artikel 37 Absatz 1 nicht vorgeschrieben ist, gelten jene Zonen, die für den Wohnbau ausgewiesen sind, wenn die gemäß Artikel 35 Absatz 1 für die Zone festgelegte Baudichte bereits zu 70 Prozent ausgeschöpft ist und mindestens die Hälfte dieser bestehenden Baumasse die Zweckbestimmungen gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben a) und g) aufweist.

2. Bestehende Auffüllzonen können in Abweichung von Absatz 1 durch Einbezug angrenzender nicht oder teilweise bebauter Flächen vergrößert werden, wenn der Grundeigentümer anstelle der Abtretung zugunsten des geförderten Wohnbaus gemäß Artikel 37 Absatz 1 eine Leistung zu Gunsten der Gemeinde in der Höhe von 30 Prozent des Schätzpreises für Baugrundstücke, auch als Realleistung in Form von Ersatzflächen in entsprechendem Wert, übernimmt.

3. Die Baumasse auf den Flächen laut Absatz 2 ist dem Bau von konventionierten Wohnungen im Sinne von Artikel 79 vorbehalten. Als Bedingung für die Ausweisung der Flächen im Bauleitplan ist eine vorherige einseitige Verpflichtungserklärung laut Artikel 79 vorzulegen, welche die Einhaltung der Konventionierungspflicht sicherstellen muss, auch wenn die gesamte zulässige Baumasse nicht zur Gänze gleichzeitig verwirklicht wird.“

(5) Artikel 37 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 37 (Durchführungspläne für die Erweiterungszonen)

1. Für die Erweiterungszonen ist vor Ausstellung von Baukonzessionen ein Durchführungsplan zu erstellen. Im Rahmen dieses Planes sind 60 Prozent beziehungsweise 55 Prozent der Baumasse dem geförderten Wohnungsbau zu widmen, je nachdem, ob der Durchführungsplan im Sinne von Artikel 41 von Amts wegen durch die Gemeinde oder im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 auf Initiative der Eigentümer erstellt wird.

2. Im Einvernehmen mit den Eigentümern kann im Durchführungsplan auch ein höherer Anteil der Fläche und Baumasse für den geförderten Wohnbau vorbehalten werden als im Absatz 1 vorgesehen. Wenn ein Grundeigentümer die Zustimmung gibt, dass mindestens 80 Prozent seiner Fläche und Baumasse dem geförderten Wohnbau oder der Verwirklichung von Wohnanlagen vorbehalten werden, die von nicht gewinnorientierten Körperschaften geführt werden, welche die Förderung eines solidarischen Zusammenlebens von jungen Menschen und Senioren zum Ziel haben, unterliegt die verbleibende Baumasse nicht der Pflicht zur Konventionierung laut Artikel 27 Absatz 1. Die entsprechende Vereinbarung zwischen den Grundeigentümern und der Gemeinde kann vor der Einleitung des Verfahrens zur Ausweisung der Erweiterungszone im Bauleitplan getroffen werden. Jener Anteil der Fläche und Baumasse, der über den in Absatz 1 vorgesehenen Anteil hinausgeht, kann von der Gemeinde auch für den Bau von konventionierten Wohnungen für Personen, die seit mindestens 5 Jahren den meldeamtlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben, und für sekundäre Erschließungsanlagen verwendet werden.

3. Die Erweiterungszone muss die erforderliche Größe aufweisen, um die Abtretung des Anteils für den geförderten Wohnbau im Sinne von Absatz 1 zu gewährleisten. Die Wohnungen, die auf den Flächen für den geförderten Wohnbau errichtet werden, sind im Sinne von Artikel 79 zu konventionieren. Die Bindung wird, gegebenenfalls zusätzlich zur Sozialbindung laut Wohnbauförderungsgesetz, mit dem Zuweisungsbeschluss im Grundbuch angemerkt.

4. Nicht in Rechnung gestellt wird der vorhandene Baubestand, auch wenn dessen Abbruch im Durchführungsplan vorgesehen ist, bezogen auf jenes Flächenausmaß für die Aufteilung im Sinne des Absatzes 1, welches in Anwendung des der Zone eingeräumten Baumassenindexes und des in Artikel 35 vorgesehenen Nutzungskoeffizienten für die Errichtung der Baumasse erforderlich ist. Vor Genehmigung des Durchführungsplanes können Baukonzessionen für Arbeiten zur Konsolidierung, Restaurierung oder zum Abbruch und Wiederaufbau bestehender Gebäude erlassen werden, einschließlich der Erweiterung; diese ist auf der durch den vorhandenen Baubestand gebundenen Fläche bis zum Erreichen des der Zone eingeräumten Baumassenindexes zulässig. Die durch den vorhandenen Baubestand gebundene Fläche wird, nach Anhören der Baukommission der Gemeinde, mit Beschluss des Gemeindeausschusses festgelegt.

5. Umfasst eine Erweiterungszone Grundstücke, die Eigentum der Gemeinde oder einer anderen öffentlichen Körperschaft oder von Wohnbaugenossenschaften sind, die ihrerseits über ein begünstigtes Darlehen verfügen, so ist die entsprechende Baumasse zur Gänze dem geförderten Wohnbau und/oder sekundären Erschließungsanlagen oder dem Bau von Wohnanlagen durch nicht gewinnorientierte Körperschaften vorzubehalten, welche die Förderung eines solidarischen Zusammenlebens von jungen Menschen und Senioren zum Ziel haben. Wenn die Größe der Zone es erfordert, können 15 Prozent der obgenannten Baumasse im Verhältnis zu den Erfordernissen der Zone für Dienstleistungstätigkeiten bestimmt werden.

6. Wenn eine Erweiterungszone ausschließlich Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Körperschaften ist, ist die Gemeinde ermächtigt, bis zu 40 Prozent der Fläche der Erweiterungszone für den konventionierten Wohnbau zu bestimmen. Die Zuweisung dieser Flächen wird mit Gemeindeverordnung geregelt.“

(6) Artikel 39 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 39 (Erstellung des Durchführungsplanes)

1. Die Erstellung des Durchführungsplanes obliegt der Gemeinde. Der Planungsauftrag für neue Durchführungspläne für Zonen mit einer Fläche von mehr als 5.000 Quadratmetern wird grundsätzlich über einen Planungswettbewerb vergeben.

2. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, die Erstellung des Durchführungsplanes an die privaten Eigentümer zu übertragen, sofern eine private Initiative vorliegt. Eine private Initiative ist dann zulässig, wenn sich die Eigentümer von drei Viertel der Fläche der Erweiterungszone beteiligen. Der Entwurf des Durchführungsplanes, der durch die privaten Eigentümer erstellt wurde, ist der Gemeinde vorzulegen.

3. Die Eigentümer müssen einen Entwurf für die Bildung der Miteigentumsgemeinschaft und/oder für die materielle Teilung der Grundstücke sowie die Sondervollmacht für einen gemeinsamen Vertreter im Verfahren beilegen.

4. Der genehmigte Plan wird dem Bevollmächtigten der Grundeigentümer zugestellt, welcher hinsichtlich allfällig angebrachter Änderungen binnen 30 Tagen einen abgeänderten und von den Eigentümern genehmigten Entwurf für die Bildung der Miteigentumsgemeinschaft und/oder für die materielle Teilung unterbreiten kann.“

(7) Der Vorspann von Artikel 40 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Vor der Erteilung einzelner Baukonzessionen schließt die Gemeinde mit den Eigentümern der jeweiligen Baugrundstücke eine Vereinbarung ab, worin Folgendes vorzusehen ist:“

(8) Artikel 40/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Gemeinde kann Raumordnungsverträge mit Privaten oder öffentlichen Körperschaften abschließen, um im öffentlichen Interesse die Durchführung von Vorhaben zu erleichtern, die im Bauleitplan oder in einem Durchführungsplan vorgesehen sind. Die gesetzlichen Verpflichtungen der Vertragspartner werden davon nicht berührt.“

(9) Artikel 40/bis Absätze 5, 6 und 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Für die Baugebiete oder die Baurechte, die ausgewiesen oder begründet werden, um die Verträge im Sinne dieses Artikels durchzuführen, kann von den Bestimmungen laut Artikel 37 abgewichen werden. Falls der Bau von Wohnungen vorgesehen ist, müssen 100 Prozent der entsprechenden Baumasse gemäß Artikel 79 konventioniert werden.

6. Die vertragsgegenständlichen Leistungen des Vertragspartners müssen in mittelbarem kausalem Zusammenhang stehen und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände angemessen sein. Zur Feststellung der Angemessenheit muss ein Gutachten des Landesschätzamtes eingeholt werden, das unter anderem bestätigt, dass die Gegenleistungen nicht zu Ungunsten der öffentlichen Verwaltung gewichtet sind. Grundlage für die Schätzung bilden die Wertsteigerung, die sich infolge der Planungsmaßnahme ergibt, und der ökonomische Wert der Abweichung laut Absatz 5. Die Schätzung kann auch von vereidigten Freiberuflern auf der Grundlage der vom Landesschätzamt ausgearbeiteten und von der Landesregierung genehmigten verbindlichen Richtlinien vorgenommen werden. Der Vertragspartner muss seit mindestens 5 Jahren mehrheitlich Eigentümer der vertragsgegenständlichen Liegenschaft sein, ausgenommen bei Schenkungen und Erbschaften.

7. Die Flächen, die Gegenstand eines Raumordnungsvertrages im Sinne von Absatz 5 bilden, werden im Gemeindebauleitplan gekennzeichnet. Der Raumordnungsvertrag und die entsprechenden Änderungen des Gemeindebauleitplanes werden gemäß Artikel 19 genehmigt. Die Bewertung durch die Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung beinhaltet auch die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung, die Zielsetzungen und Grundsätze nach diesem Artikel erfüllt sind.“

Art. 5 (Änderung von Abschnitt V des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Artikel 44 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 44 (Gewerbegebiete)

1. Die Gewerbegebiete sind für die Ansiedlung von Industrie-, Handwerks-, Großhandels- und Dienstleistungstätigkeiten bestimmt. Weiters können in Gewerbegebieten Körperschaften ohne Gewinnabsicht Aus- und Weiterbildungstätigkeiten ausüben. Es können auch Einrichtungen von öffentlichem Belang errichtet werden. Emissionsstarke Tätigkeiten können nur in eigens ausgewiesenen Gewerbegebieten ausgeübt werden.

2. Bei Gewerbegebieten unterscheidet man Gewerbegebiete von Gemeindeinteresse, für die die jeweiligen Gemeinden, einzeln oder zusammengeschlossen, zuständig sind, und Gewerbegebiete von Landesinteresse, für welche das Land zuständig ist. Sie sind in den Bauleitplänen der Gemeinden vorgesehen. Für neue Gewerbegebiete sind Durchführungspläne zu erstellen, außer bei geringfügigen Erweiterungen oder wenn ein Gebiet nur für ein einzelnes Unternehmen bestimmt ist.

3. In Gewerbegebieten können höchstens 25 Prozent, in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern höchstens 40 Prozent, der zulässigen Baumasse für Dienstleistungstätigkeiten bestimmt werden. Der Durchführungsplan kann einen geringeren Prozentsatz oder eine Konzentrierung der für das Gewerbegebiet verfügbaren Quote auf einzelne Baulose vorsehen.“

(2) Artikel 44/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 44/bis (Gewerbegebiete mit besonderer Zweckbestimmung)

1. Als Gewerbegebiete mit besonderer Zweckbestimmung gelten Gebiete für touristische Einrichtungen, Gebiete im Sinne von Artikel 107 Absätze 3 und 4, das Gebiet für die Errichtung des Einkaufszentrums mit Landesbedeutung in Bozen sowie Gebiete für Anlagen für die Erzeugung von thermischer und elektrischer Energie.

2. In den Gebieten für touristische Einrichtungen dürfen nur Betriebe im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, angesiedelt werden. Zulässig sind außerdem die für den Bedarf des Gebietes notwendigen Dienstleistungsunternehmen. Mit Durchführungsverordnung werden die Gebiete, in welchen solche Zonen ausgewiesen werden können, sowie die Kriterien für die Ausweisung und Nutzung der Zonen festgelegt. Die Betriebsgebäude, samt Zubehörsflächen, bilden eine unteilbare Liegenschaft, unbefristet und unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung. Für alle Rechtsgeschäfte, die zu einer Abtrennung und Veräußerung von Teilen der Liegenschaft führen, ist, bei sonstiger Nichtigkeit, vorab die Unbedenklichkeitserklärung der Landesregierung einzuholen. Die Landesregierung legt die Kriterien für den Erlass der Unbedenklichkeitserklärung fest.

3. Mit Durchführungsverordnung werden die Fälle geregelt, in denen es möglich ist, Anlagen für die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen ohne Ausweisung eines Gewerbegebietes gemäß Absatz 1 zu errichten.“

(3) Artikel 45 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 45 (Planung der Gewerbegebiete)

1. Die Landesregierung legt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden die Inhalte und Qualitätsstandards für die Planung und Nutzung der Gewerbegebiete fest.

2. Gemeinden können im Sinne des sparsamen Umgangs mit Boden, der optimalen Raumplanung und der Stärkung von dezentralen Wirtschaftsräumen auch Flächen für übergemeindliche Gewerbegebiete festlegen und ausweisen. Mit zwischengemeindlichen Vereinbarungen wird die Verwaltung dieser Gewerbegebiete geregelt. Im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden legt die Landesregierung Anreize für übergemeindliches Flächenmanagement fest.“

(4) Artikel 46 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 46 (Erwerb von Flächen)

1. Über Liegenschaften, die als Gewerbegebiet ausgewiesen sind, können die Eigentümer gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Bauleitplans, des Durchführungsplans und der Bauordnung frei verfügen. Die für Gewerbegebiete zuständigen Körperschaften können zur Ansiedlung von Unternehmen selbst Liegenschaften erwerben.

2. In folgenden Ausnahmefällen können Liegenschaften im Gewerbegebiet zum Verkehrswert des Gutes enteignet werden:

  1. um die übergeordneten Ziele der Raumplanung durchzusetzen oder um Zersiedelung oder unverhältnismäßig hohe Folgekosten zu verhindern oder um Erschließungsanlagen zu verwirklichen,
  2. zur Ermöglichung einer organischen Gesamtnutzung von Arealen,
  3. um vorrangige strategische Ansiedlungen zu verwirklichen oder die in Planungsrichtlinien und -kriterien verankerten Ziele der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik durchzusetzen,
  4. als Maßnahme gegen Baulandhortung, wenn als Gewerbegebiet gewidmete Liegenschaften mehr als vier Jahre ungenutzt oder unbebaut sind.

3. In den Fällen laut Absatz 2 Buchstaben a) und c) kann die Enteignung auch unmittelbar nach Ausweisung der Flächen eingeleitet werden. Im Fall laut Buchstabe b) räumt die zuständige Körperschaft den Eigentümern eine angemessene Frist ein, um die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann die zuständige Körperschaft das Enteignungsverfahren einleiten.

4. Mit Dekret des Landeshauptmanns, das Rechtstitel für die Grundbucheintragung ist, können zur organischen Nutzung von Arealen Miteigentumsgemeinschaften bestellt und zur zweckmäßigen Parzelleneinteilung materielle Teilungen von Liegenschaften verfügt werden.“

(5) Artikel 47 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 47 (Ansiedlung)

1. Die Ansiedlung von Unternehmen auf Liegenschaften, die Eigentum der für Gewerbegebiete zuständigen Körperschaft sind, erfolgt über ein öffentliches Auswahlverfahren, unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Effizienz, der Rechtzeitigkeit und der Korrektheit sowie der Grundsätze des freien Wettbewerbs, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit und der Öffentlichkeit. Die Ansiedlung erfolgt durch Verkauf, durch Vermietung oder durch Einräumung eines Überbaurechts. Das Auswahlverfahren wird von der für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaft geregelt.

2. In Bezug auf den Beginn und die Art der Tätigkeit sowie auf den Zeitpunkt und die Art der Bebauung werden Auflagen gemacht. Es können auch Auflagen bezüglich Umwelt- und Emissionsstandards gemacht werden sowie das Vorkaufsrecht zu Gunsten der für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaft vorgesehen werden. Die Nichteinhaltung der Auflagen bezüglich Bebauungszeitpunkt und Tätigkeitsbeginn hat den Verfall der Ansiedlung zur Folge. Bei Nichteinhaltung der anderen Auflagen ist eine Pönale in der Höhe von bis zu 20 Prozent des Marktwertes der Liegenschaft zu zahlen.“

(6) Artikel 48 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 48 (Erschließung)

1. Die Planung und Ausführung der primären Erschließungsarbeiten einschließlich aller Arbeiten, die zur Baureifmachung der betroffenen Liegenschaften nötig sind, obliegt den für Gewerbegebiete zuständigen Körperschaften. Die Planung oder die Ausführung der Arbeiten kann auch der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde, der Business Location Südtirol/Alto Adige AG oder den Privaten übertragen werden. Auf Arbeiten unterhalb des EU-Schwellenwertes, die den Eigentümern übertragen werden, findet das gesetzesvertretende Dekret vom 12. April 2006, Nr. 163, in geltender Fassung, kraft des Artikels 16 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 6. Juni 2001, Nr. 380, in geltender Fassung, keine Anwendung.

2. Die Aufteilung der Kosten für die Erschließung und für den Anschluss des Gebietes an die Versorgungsanlagen sowie die Festlegung des Anteils, der eventuell zu Lasten der für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaft geht, werden von der Landesregierung bestimmt.

3. Die primären Erschließungsanlagen der Gewerbegebiete werden nach ihrer Fertigstellung ins Eigentum der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde übertragen. Das entsprechende Dekret des Landeshauptmanns ist Rechtstitel für die Grundbucheintragung.“

Art. 6 (Änderung von Abschnitt VI des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Artikel 55/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 55/bis (Ausweisung von städtebaulichen Umstrukturierungsgebieten)

1. Die Gemeinde kann im Bauleitplan Gebiete ausweisen, in denen aus Gründen der städtebaulichen, architektonischen und ökologischen Umstrukturierung einheitliche und koordinierte Baumaßnahmen unter allfälliger Beteiligung öffentlicher und privater Ressourcen notwendig sind. Diese städtebaulichen Umstrukturierungsgebiete dürfen nach Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, im Ortskern ausgewiesen werden, sie müssen Dimensionen aufweisen, die sich auf die städtebauliche Umstrukturierung auswirken, und sie dürfen, außer in Randbereichen und soweit dies der Einheitlichkeit und Funktionalität der Maßnahmen dienlich ist, keine landwirtschaftlichen Flächen tangieren. Eine begründete Abweichung von den genannten Standorten und Dimensionen ist nur zulässig, sofern im Strategischen Plan nach Artikel 14/bis enthalten.

2. Für diese Gebiete ist zur gemeinnützigen Verbesserung der Umweltqualität und des städtebaulichen Gefüges ein Plan für die städtebauliche Umstrukturierung (PSU) zu erstellen, der mehrere Funktionen umfassen kann. Die städtebaulichen Umstrukturierungsmaßnahmen können das Ziel der Rationalisierung und Aufwertung des Baubestandes verfolgen und im Rahmen der Umstrukturierung die Wiederbelebung städtischer Gebiete, von Gegenden und Ortskernen mit folgenden Zielsetzungen fördern und erleichtern:

  1. die Wiedernutzung und die attraktive Umgestaltung von bereits erschlossenen Gebieten,
  2. die städtische Verdichtung zur Steigerung der ökonomischen Nachhaltigkeit der Systeme kollektiver Mobilität,
  3. die Beibehaltung und Steigerung der Attraktivität der städtischen Umwelt über die Vielfalt der Baunutzungsformen,
  4. die Gewährleistung der Wartung und Instandsetzung sowie Erneuerung der Erschließungsmaßnahmen und Gemeinschaftsanlagen,
  5. die Aufwertung der Verbindungen zur städtischen Umwelt.

3. Davon ausgenommen sind in jedem Fall:

  1. Gebäude, die ohne Baubewilligung oder –konzession oder von diesen abweichend errichtet wurden, ausgenommen jene, für welche Rechtstitel im Sanierungswege erlassen worden sind,
  2. gemäß dem Kodex der Kulturgüter denkmalgeschützte Gebäude.

4. Bei der Ausweisung solcher Gebiete im Gemeindebauleitplan sind folgende Festlegungen zu treffen:

  1. die territoriale Baudichte im Verhältnis zum ganzen Gebiet,
  2. die verschiedenen zulässigen oder überwiegenden Zweckbestimmungen und die Mindest- bzw. Höchstverhältnisse laut PSU-Vorgaben, sowie die zulässigen Gebäudehöhen und die Grenz- und Gebäudeabstände,
  3. objektive Leistungskriterien für die städtebauliche, architektonische und ökologische Qualität, um generell die Nachhaltigkeit der Baumaßnahmen zu garantieren."

(2) Nach Artikel 55/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 55/ter (Einbringer und Inhalte des städtebaulichen Umstrukturierungsplans)

1. Der städtebauliche Umstrukturierungsplan (PSU) wird von der Gemeinde erstellt bzw. von öffentlichen oder privaten Rechtssubjekten, allein oder im Zusammenschluss, der Gemeinde vorgelegt. Stammen die Vorschläge nur von Privatpersonen, müssen diese über mindestens zwei Drittel der privaten Liegenschaften verfügen, die Baumaßnahmen oder städtebaulichen oder architektonischen Änderungen laut PSU zu unterziehen sind.

2. Der städtebauliche Umstrukturierungsplan hat Folgendes zu umfassen:

  1. die Pläne nach Artikel 52,
  2. eine allfällige einseitige Verpflichtungserklärung bzw. eine Vereinbarungsvorlage mit folgendem Mindestinhalt:
    1. die Beziehungen zwischen öffentlichen oder privaten Rechtssubjekten und der Gemeinde bei der Durchführung der Baumaßnahmen,
    2. der Finanzplan mit der Kostenaufteilung, wobei zwischen privaten und allfälligen öffentlichen Geldmitteln zu unterscheiden ist,
    3. finanzielle Garantien,
    4. die Fristen der Planausführung,
    5. etwaige Strafen bei Nichterfüllung der eingegangenen Verpflichtungen,
  3. eine Ergänzung zum erläuternden Bericht, die insbesondere Folgendes zu präzisieren hat:
    1. eine Übersichtsdarstellung der finanziellen Aspekte des Plans samt Nutzen für die öffentlichen und anderen Rechtssubjekte, die die Ausführung übernehmen,
    2. den finanziellen Durchführungsplan,
    3. eine Vorlage für die Begründung von Miteigentum bzw. Teilung von Grundstücken sowie die Sondervollmacht an einen gemeinsamen Vertreter im Verfahren.

3. Liegt ein besonderes übergemeindliches Interesse vor oder verfügt das Land über Liegenschaften, deren Umstrukturierung oder städtebauliche Veränderung bzw. Bausubstanzaufwertung von besonderer Relevanz ist, kann die Landesregierung nach Absprache mit der Gemeinde die Erstellung des Plans für die städtebauliche Umstrukturierung und seine Genehmigung übernehmen. Um die Erstellung, Genehmigung und die Ausführung des städtebaulichen Umstrukturierungsplans zu koordinieren, kann die Gemeinde oder das Land den Befugnissen entsprechend programmatische Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Land oder mit sonstigen öffentlichen Körperschaften abschließen. Für den Abschluss und die Durchführung solcher Vereinbarungen können Formen der Beteiligung und Koordinierung mit den Teilnehmern an den Durchführungsvereinbarungen laut PSU festgelegt werden.

4. Für die Flächen, die vom Plan für die städtebauliche Umstrukturierung betroffen sind, legt die Gemeinde Kriterien für den städtebaulichen Ausgleich fest, die die Anfangswerte der Liegenschaften im vom Plan zur städtebaulichen Umstrukturierung betroffenen Gebiet zum Zeitpunkt der Vorlage des PSU-Vorschlags berücksichtigen. Dazu können auch alle Leistungen und Gegenleistungen laut PSU berechnet werden, wobei auch die Durchführungsfristen und die damit zusammenhängenden Kosten zu berücksichtigen sind. Diese Werte und Leistungen werden vom Landesschätzamt festgelegt und beziehen sich auf das Datum der Genehmigung des PSU bzw., im Falle von Vorschlägen von Privatpersonen, auf das Datum ihrer Vorlage. Beteiligt sich die Gemeinde am PSU mit ihren Liegenschaften, werden damit zusammenhängende gesetzliche Gebühren und Abgaben an die Gemeinde oder davon abzuziehende Bauwerke beim Ausgleich nicht berücksichtigt.

5. Die Leistungen und Gegenleistungen laut PSU können auch Folgendes umfassen:

  1. Ausgleichsmaßnahmen zur Sanierung oder für Umwelt- oder Landschaftsschäden,
  2. Bauvorhaben der Ersterschließung zu Lasten der Privatperson, die für die Nachhaltigkeit der vorgeschlagenen Baumaßnahmen erforderlich sind,
  3. Abtretung und/oder Tausch von Liegenschaften und/oder dinglichen Rechten oder Abtretung von Baurechten, die gegebenenfalls auch durch Geldzahlungen entschädigt werden können,
  4. monetären Schadenersatz,
  5. Verzicht auf die Konzessionsgebühren."

(3) Nach Artikel 55/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 55/quater (Erstellung und Genehmigung des städtebaulichen Umstrukturierungsplans der Gemeinden)

1. Der Vorschlag für einen Plan zur städtebaulichen Umstrukturierung (PSU) nach Artikel 55/ter Absatz 1 muss vom Gemeindeausschuss genehmigt werden. Falls dieser erachtet, dass zur Umsetzung des Plans eine programmatische Vereinbarung mit anderen öffentlichen Körperschaften erforderlich ist, beauftragt der Ausschuss den Bürgermeister mit dem Abschluss einer solchen und legt die Kriterien zur Erstellung und Auswahl des PSU-Projekts fest sowie allfällige spezifische Inhalte, unbeschadet etwaiger Festlegungen der programmatischen Vereinbarung. Im letzteren Fall ist zur Erstellung und Genehmigung des PSU, der der abzuschließenden programmatischen Vereinbarung beizulegen ist, das Verfahren nach Artikel 55/quinquies Absätzen 3 und folgenden anzuwenden.

2. Der Beschluss dient nicht der Genehmigung des PSU, sondern zur Festlegung von Vorgaben zur endgültigen Erstellung des Plans und für die nachfolgenden Entscheidungen zu dessen Umsetzung.

3. Binnen 60 Tagen ab Veröffentlichung des Beschlusses nach Absatz 1 können alle Betroffenen PSU-Vorschläge für das gesamte Gebiet oder für jene Teile einbringen, die laut Gemeindebeschluss gesondert umstrukturiert werden können.

4. Die Vorschläge nach Absatz 3 müssen die Projekte und die sonstigen technischen Spezifikationen enthalten und sämtliche Dokumente umfassen, die laut Beschluss der Gemeinde nach Absatz 1 erforderlich sind, um die Machbarkeit der PSU-Vorschläge und die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Einbringer bewerten zu können.

5. Der Gemeindeausschuss beschließt die Endbewertung der Vorschläge, reiht diese nach ihren Präferenzen samt den entsprechenden Begründungen und setzt die Verhandlung über die Vereinbarungen mit dem Einbringer/den Einbringern des ausgewählten PSU-Prokjekts/der ausgewählten PSU-Projekte fort.

6. Die Änderung des Gemeindebauleitplans erfolgt nach Artikel 21 und Artikel 55/bis Absatz 3.

7. Die PSU werden nach dem Verfahren und samt den Folgen der Pläne nach Artikel 32 angenommen und genehmigt, unbeschadet der Genehmigung durch den Gemeinderat.

8. Falls der Vorschlag für einen Plan zur städtebaulichen Umstrukturierung die Abtretung öffentlicher Liegenschaften umfasst, ist die Durchführung des PSU-Projekts, einschließlich der Abtretung der jeweiligen Flächen, auszuschreiben. Der Zuschlagsempfänger wird in alle Rechte und Pflichten des PSU eintreten.'"

(4) Nach Artikel 55/quater des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 55/quinquies (Erstellung und Genehmigung des städtebaulichen Umstrukturierungsplans des Landes oder von Privatpersonen)

1. Der Landeshauptmann und/oder eine Privatperson können, auch in Ermangelung einer vorherigen Ausweisung der Gebiete für die städtebauliche Umstrukturierung laut Artikel 55/bis Absatz 1, eine programmatische Vereinbarung zur städtebaulichen Umstrukturierung in die Wege zu leiten, wofür bei der Gemeinde ein Vorschlag zu hinterlegen ist.

2. Nach der Vorlage des Vorschlags beschließt der Gemeindeausschuss binnen 30 Tagen ab Vorlage, sofern diese gemeinnützig ist. In diesem Fall legt er die Kriterien und die Zielsetzungen sowie das Gebiet der städtebaulichen Umstrukturierung fest.

3. Binnen 30 Tagen ab Veröffentlichung des Beschlusses des Gemeindeausschusses können alle Betroffenen PSU-Vorschläge bei der Gemeinde einbringen. Falls der Vorschlag von einer Privatperson stammt, muss diese über mindestens zwei Drittel der in ihrem Vorschlag genannten und von der städtebaulichen Umstrukturierung betroffenen nicht-öffentlichen Flächen verfügen und den Nachweis für die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Durchführung des vorgeschlagenen Projekts erbringen.

4. Innerhalb der im Absatz 3 genannten Frist müssen die Betroffenen der Gemeinde die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3, den Vorschlag einer programmatischen Vereinbarung, den Plan zur städtebaulichen Umstrukturierung, dessen Inhalt mit Artikel 55 ter Absatz 2 übereinstimmen muss, und ein Vorprojekt mit den öffentlichen oder privaten Baumaßnahmen, die der Einbringer durchzuführen beabsichtigt, samt Angabe der Baustelleneinrichtung und der für die Projekterstellung getätigten Kosten, einschließlich der Urheberrechte und allfälliger sonstiger Rechte, vorlegen.

5. Binnen 10 Tagen nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 beruft der Bürgermeister eine Konferenz der Vertreter der betroffenen Körperschaften/Personen ein, um die Einhaltung der Kriterien und Zielsetzungen nach Absatz 2 sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für den Abschluss der programmatischen Vereinbarung zu prüfen. Zu diesem Zweck kann der Einbringer aufgefordert werden, seinen Vorschlag im Rahmen der Kriterien und Zielsetzungen zur Genehmigung abzuändern. Die genannte Konferenz der Vertreter der betroffenen Körperschaften/Personen muss binnen der darauf folgenden 60 Tage enden. Bei mehreren Einbringern ist eine Rangordnung zu erstellen.

6. Zur Festlegung des prozentualen Anteils, mit dem die öffentlichen Körperschaften und allfälligen Privatpersonen an den neuen Rechten und Kosten aus der programmatischen Vereinbarung für die städtebauliche Umstrukturierung beteiligt sind, wird der Wert der jeweiligen Liegenschaften und die Angemessenheit allfälliger gegenseitiger Leistungen während der Vertreterkonferenz vom Landesschätzamt zum Vorschlagsdatum bestimmt. Die programmatische Vereinbarung kann die in Artikel 55 ter Absatz 5 genannten Leistungen und Gegenleistungen anführen.

7. Der Inhalt der programmatischen Vereinbarung, der im vollen Einverständnis der betroffenen Körperschaften und des allfälligen Einbringers erstellt wird, wird bei einer öffentlichen Versammlung vorgestellt und sodann gleichzeitig von den gesetzlichen Vertretern der betroffenen Körperschaften und vom allfälligen Einbringer zur Bestätigung unterschrieben. Die Vereinbarung ist von der Landesregierung und vom Gemeinderat bei sonstigem Verfall binnen 30 Tagen ab Unterzeichnung zu ratifizieren. Die so ratifizierte programmatische Vereinbarung umfasst die Änderung des Bauleitplans und das etwaige Ausscheiden der hierin angeführten Liegenschaften aus dem Bestand des öffentlichen Gutes und wird auf den Internetseiten der betroffenen Körperschaften und im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

8. Falls der Vorschlag einer städtebaulichen Umstrukturierung die Abtretung öffentlicher Liegenschaften umfasst, muss die Durchführung des Projekts laut programmatischer Vereinbarung, einschließlich Abtretung der davon betroffenen Liegenschaften, ausgeschrieben werden, unbeschadet des Vorkaufsrechts eines allfälligen privaten Einbringers nach Artikel 153 Absatz 19 des Legislativdekrets vom 12. April 2006, Nr. 163, dessen Verfahren, sofern anwendbar, auf diese Regelung Anwendung finden. Der Zuschlagsempfänger tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem programmatischen Abkommen ein."

Art. 7 (Änderung von Abschnitt VII des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Am Ende von Artikel 66 Absatz 4/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die nach den Baukosten bemessene Abgabe ist für die Änderung der Zweckbestimmung nicht geschuldet, falls diese Abgabe für den betroffenen Gebäudeteil für dieselbe Zweckbestimmung schon einmal entrichtet wurde."

(2) Nach Artikel 70 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 1/bis eingefügt:

„1/bis. Das Gutachten der Gemeindebaukommission laut Absatz 1 ist für folgende Vorhaben einzuholen:

  1. Neuerrichtung von Gebäuden,
  2. Abbruch mit Wiederaufbau von Gebäuden,
  3. oberirdische Erweiterung bestehender Gebäude,
  4. falls eine Landschaftsschutzermächtigung vorgeschrieben ist, ausgenommen geringfügige Eingriffe im Sinne des Artikels 8 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung,
  5. falls das Gutachten von anderen Gesetzesbestimmungen oder Durchführungsverordnungen der Landesverwaltung vorgesehen ist.“

(3) Artikel 74 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„2. Ab dem Datum der ersten Beschlussfassung über jegliches Planungsinstrument oder dessen Änderungen, bis zum entsprechenden Inkrafttreten, jedoch nicht über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, muss der Bürgermeister jede Entscheidung über Baugesuche aussetzen, wenn er befindet, dass sie zu den obgenannten raumordnerischen Festsetzungen im Widerspruch stehen.“

(4) Artikel 76 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 76 (Befreiung von der Baukostenabgabe)

1. Die Baukostenabgabe ist in folgenden Fällen nicht geschuldet:

  1. für landwirtschaftliche Gebäude laut Artikel 107 Absatz 1 in dem für die rationelle Betriebsführung erforderlichen Ausmaß,
  2. für abgebrochene und wiedererrichtete Baumasse, sofern keine Änderung der urbanistischen Zweckbestimmung erfolgt,
  3. für die Baumasse, für welche die Bindung gemäß Artikel 79 aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig übernommen wurde,
  4. für öffentliche Bauten und Einrichtungen,
  5. für unterirdische Wasserspeicher für Trinkwasser, Beregnung oder Beschneiung und die dazugehörigen technischen unterirdischen Anlagen.“

(5) In Artikel 79 Absatz 5 erster Satz des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, sind nach den Wörtern „der Gemeinde“ die Wörter „und dem Institut für den sozialen Wohnbau“ eingefügt.

(6) In Artikel 79 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Gemeinde sorgt unverzüglich für die Weiterleitung der Mitteilung an das Institut für den sozialen Wohnbau.“

(7) Am Ende von Artikel 79 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz eingefügt: „Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht fristgerecht, wird eine Geldbuße von 500 Euro verhängt. Das Verfahren der Namhaftmachung von Personen durch die Gemeinde wird mit Gemeindeverordnung geregelt.“

(8) Artikel 79 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„8. In Abweichung von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 können die konventionierten Wohnungen auch als Wohnheime für Arbeiter, Schüler, Studenten oder Behinderte sowie als Wohngemeinschaften, geschützte Wohnungen oder Wohnungen verwendet werden, die von nicht gewinnorientierten Körperschaften verwirklicht wurden, welche die Förderung eines solidarischen Zusammenlebens von jungen Menschen und Senioren zum Ziel haben.“

(9) Artikel 79 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„11. Die Gemeinden führen ein öffentliches Verzeichnis der konventionierten Wohnungen, in dem die Wohnungen, die ohne Wohnbauförderung des Landes errichtet werden, und jene, die mit Wohnbauförderung des Landes wiedergewonnen werden, getrennt anzuführen sind. Zu diesem Zweck teilt die Landesverwaltung den Gemeinden die Namen der Wohnbauförderungsempfänger und alle Informationen mit, die für die Aktualisierung des Verzeichnisses und die entsprechenden Kontrollen notwendig sind.“

(10) Artikel 79 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„14. Die Bindung des konventionierten Wohnbaues gemäß diesem Artikel kann nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung seitens des Bürgermeisters beziehungsweise des Direktors der Landesabteilung Wohnungsbau, wenn es sich um eine mit Förderungsmitteln des Landes wiedergewonnene Wohnung handelt, und nach Entrichtung der Baukostenabgabe, welche in dem von der Gemeindeverordnung festgelegten Ausmaß am Tag der Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung geschuldet ist, in folgenden Fällen gelöscht werden:

  1. wenn die Bindung des konventionierten Wohnbaues nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern freiwillig übernommen wurde,
  2. wenn die Fläche, auf der sich die konventionierte Wohnung befindet, im Bauleitplan der Gemeinde oder in einem Durchführungsplan eine Zweckbestimmung erhält, die mit der Errichtung konventionierter Wohnungen unvereinbar ist.“

(11) In Artikel 79 Absatz 17 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die beiden letzten Sätze gestrichen.

(12) Nach Artikel 79/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 79/ter (Wohnbau für Ortsansässige)

1. Der Wohnbau für Ortsansässige dient zur Deckung des Wohnbedarfes der ortsansässigen Bevölkerung. Aufgrund einer spezifischen Analyse des Wohnungsbedarfes der ansässigen Gemeindebevölkerung und des Angebotes an Wohnungen im Gemeindegebiet kann die Gemeinde in ihrem Bauleitplan die Wohnungen, die neu errichtet werden können und gemäß den geltenden Bestimmungen konventioniert werden müssen, den Ortsansässigen vorbehalten. Die Gemeinden, in denen mehr als zehn Prozent des gesamten Wohnungsbestandes, ausgenommen die für die Privatzimmervermietung oder Urlaub auf dem Bauernhof verwendeten Wohnungen, nicht für Ortsansässige genutzt werden, legen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Artikels den im Gemeindegebiet zu konventionierenden und den Ortsansässigen vorzubehaltenden Anteil der neuen oder umgewidmeten oder durch Ablauf der Bindungsfrist frei werdenden Baumasse fest. Dabei können die Gemeinden in Abweichung zu den Bestimmungen dieses Gesetzes die Konventionierungspflicht bis auf 100 Prozent anheben. Die Gemeinden erlassen eine Verordnung, in der die Einhaltung und Überwachung geregelt wird. Bei Besetzung dieser Wohnungen kommen die Regelungen laut Artikel 79 Absätze 7 und 10 und die darin vorgesehenen Geldbußen zur Anwendung.

2. Als Ortsansässige im Sinne dieses Artikels gelten all jene Bürger, die im Gemeindegebiet seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben. Diesen sind jene Personen gleichgestellt, die vor ihrer Abwanderung für mindestens fünf Jahre ihren Wohnsitz in der Gemeinde hatten und in den AIRE-Listen eingetragen sind.“

Art. 8 (Änderung von Abschnitt VIII des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Nach Artikel 84 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 84/bis (Überwachung der Bautätigkeit im Falle von Baubeginnmeldung oder Ermächtigung)

1. Im Falle von Arbeiten, die einer Baubeginnmeldung oder Ermächtigung unterliegen, die ohne diese oder davon abweichend durchgeführt wurden, verfügt der Bürgermeister laut diesem Abschnitt.

2. Falls der Gemeinde die Baubeginnmeldung laut Artikel 132 vorgelegt wird und die Arbeiten von Ablauf der vorgesehenen Frist begonnen werden, verhängt der Bürgermeister eine Geldbuße von 1.000,00 Euro.“

(2) In Artikel 89 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „vom Gerichtsvollzieher gemäß dem in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Verfahren“ gestrichen.

(3) Artikel 104 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 104 (Geodateninfrastruktur INSPIRE)

1. In Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) richtet die Landesregierung eine Geodateninfrastruktur auf Landesebene ein und erlässt entsprechende Richtlinien, welche auch die Bedingungen und Verpflichtungen für den Informationsaustausch regeln.

2. Die Geodateninfrastruktur des Landes gewährleistet die gemeinsame Verwendung, den Zugang und den Austausch von interoperablen Geodaten und Geodatendiensten über die verschiedenen Verwaltungsebenen und im Landesgebiet tätigen Körperschaften hinweg. Diese Dienste müssen einfach zu nutzen sein, die Nutzeranforderungen entsprechend der Zuständigkeitsverteilung berücksichtigen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel öffentlich verfügbar sein.“

(4) Artikel 105 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Gegen Entwürfe, Genehmigungen oder die Durchführung von Arbeiten, die im Widerspruch zu Bestimmungen dieses Gesetzes, Verordnungen oder genehmigten Plänen stehen, kann jeder Bürger, spätestens innerhalb der Verfallsfrist von 60 Tagen ab Beginn der Bauarbeiten, bei der Landesregierung Einspruch erheben.“

Art. 9 (Änderung von Abschnitt IX des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Artikel 107 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„9. Die Aussiedlung der Hofstelle oder von Wirtschaftsgebäuden des geschlossenen Hofes aus der Wohnbauzone in eine landwirtschaftliche Wohnsiedlung oder in das landwirtschaftliche Grün ist nur dann zulässig, wenn dies auf Grund objektiver Erfordernisse des tatsächlich bewirtschafteten Betriebes notwendig ist. Die Erfordernisse müssen so geartet sein, dass ihnen durch Modernisierung oder Erweiterung an Ort und Stelle nicht begegnet werden kann, und zwar auch abweichend von der Baudichte und vom Überbauungsverhältnis, wie im Bauleitplan der Gemeinde oder Durchführungsplan festgesetzt. Tatsächlich bewirtschaftete Betriebe mit Viehhaltung, die keine geschlossenen Höfe sind und in Wohnbauzonen liegen, können auf Grund der obgenannten objektiven Erfordernisse das Wirtschaftsgebäude ins landwirtschaftliche Grün aussiedeln. Die Baukonzession wird nach Einholen des bindenden Gutachtens der Kommission laut Absatz 29 erteilt. Diese überprüft das Vorliegen der objektiven Erfordernisse zur vollständigen oder teilweisen Aussiedlung und den neuen Standort der Hofstelle oder der Wirtschaftsgebäude. Die Kommission kann auch die Aussiedlung von Hofstellen eines geschlossenen Hofes in das Gebiet einer anderen Gemeinde genehmigen, wenn der flächenmäßig größere Anteil der landwirtschaftlichen Flächen des geschlossenen Hofes in der anderen Gemeinde liegt, der Betrieb dieselben seit mindestens zehn Jahren vor Einbringung des Antrages bewirtschaftet und die Entfernung zwischen dem alten und dem neuen Standort für angemessen befunden wird.“

(2) Artikel 107 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„10. Im Falle der Aussiedlung gemäß Absatz 9 sind bei der baulichen Nutzung der Flächen und Gebäude an der alten Hofstelle die Baudichte laut Bauleitplan und gegebenenfalls die Festsetzungen des Durchführungsplanes oder Wiedergewinnungsplanes einzuhalten. Davon ausgenommen sind die am 24. Oktober 1973 bestehenden Wirtschaftsgebäude. Die landwirtschaftliche Tätigkeit an der alten Hofstelle ist untersagt. Die Bestimmungen im Bereich Denkmal- und Ensembleschutz sind in jedem Fall zu beachten. Das Wohnvolumen, das an der alten Hofstelle infolge der Aussiedlung realisiert werden kann, sei es durch Neubau sei es durch Umwandlung bestehender Gebäude, die nicht Wohnzwecken gedient haben, muss für konventionierte Wohnungen verwendet werden. Die bestehenden Wohngebäude des geschlossenen Hofes unterliegen der Konventionierungspflicht im Sinne des Artikels 79, falls für den ausgesiedelten geschlossenen Hof ein Wohngebäude gemäß Absatz 7 errichtet wird. Die Baukonzession im Sinne des Absatzes 9 und dieses Absatzes wird nach Vorlage einer einseitigen Verpflichtungserklärung erteilt, mit der der Bürgermeister ermächtigt wird, das Verbot der Auflösung des geschlossenen Hofes für 20 Jahre und die Konventionierungspflicht im Sinne dieses Absatzes im Grundbuch anmerken zu lassen.“

(3) Nach Artikel 107 Absatz 10/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„10/quater. Die Verlegung des Wirtschaftsgebäudes eines geschlossenen Hofes, der sich in einer landwirtschaftlichen Wohnsiedlung befindet, in das angrenzende landwirtschaftliche Grün ist nach vorheriger Unbedenklichkeitserklärung der in Absatz 29 genannten Kommission zulässig. Vor Behandlung des Antrages ist bei der Landesabteilung Denkmalpflege ein Gutachten einzufordern, aus dem hervorgeht, ob Gründe geschichtlicher, künstlerischer oder volkskundlicher Natur gegen einen Abbruch des Wirtschaftsgebäudes sprechen. Falls das alte Wirtschaftsgebäude bereits unter Denkmalschutz steht oder laut Gutachten der Landesabteilung Denkmalpflege schützenswert ist und in der Folge unter Denkmalschutz gestellt wird, muss dieses nicht abgebrochen werden. Die Kommission prüft unter Berücksichtigung des Viehbestandes des geschlossenen Hofes die Notwendigkeit der Verlegung und legt unter Berücksichtigung des landschaftlichen und baulichen Umfeldes den Standort des neuen Gebäudes fest. Das alte Wirtschaftsgebäude muss abgebrochen werden.“

(4) In Artikel 107 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird nach dem letzten Satz folgender Satz hinzugefügt: “Unbebaute Flächen, die für die Führung des Betriebes nicht benötigt werden, dürfen ohne Unbedenklichkeitserklärung abgetrennt werden.“

(5) Der Vorspann von Artikel 107 Absatz 13/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„13/bis. In folgenden Fällen kann der Wiederaufbau gemäß Absatz 13 ohne jede Erweiterung des Gebäudes an einer anderen Stelle im landwirtschaftlichen Grün und von Gebäuden im alpinen Grün an einer anderen Stelle im landwirtschaftlichen oder alpinen Grün, auf jeden Fall in demselben Gebietsbereich in derselben Gemeinde genehmigt werden:“

(6) Artikel 107 Absatz 18 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„18. Am Standort von Anlagen für die Einbringung, Lagerung und Verarbeitung örtlicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 6 sowie bei industriellen Viehzucht- und Viehhaltungsbetrieben und bei Gärtnereibetrieben ist die Errichtung von Dienstwohnungen im Ausmaß von insgesamt höchstens 160 Quadratmetern gestattet. Die Notwendigkeit eine Wohnung zu errichten muss vom gebietsmäßig zuständigen Landwirtschaftsinspektorat festgestellt werden und darauf beruhen, dass aufgrund objektiver Erfordernisse für die Ausübung der obigen Produktionstätigkeiten die ständige Anwesenheit einer Person erforderlich ist. Gärtnereibetriebe im Sinne dieses Absatzes sind solche, die über eine Fläche von wenigstens 5.000 Quadratmetern verfügen, von der mindestens 500 Quadratmeter mit Gewächshäusern bleibend überbaut sind. Der Betriebsführer muss im entsprechenden von der Berufsordnung vorgesehenen Register eingetragen sein und seit wenigstens drei Jahren als Gärtner gearbeitet haben.“

(7) Artikel 107 Absatz 23 drittletzter Satz des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Für die Dauer von 20 Jahren darf kein neues Gebäude und keine überdachte bauliche Anlage, Überdachungen für Mistlegen ausgenommen, für die Bewirtschaftung errichtet werden.“

(8) Artikel 107 Absatz 29 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„29. Die Landesregierung ernennt eine Kommission bestehend aus einem Vertreter der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, einem Vertreter der Landesabteilung Landwirtschaft und dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister, der den Vorsitz führt. Die Kommission entscheidet unter Berücksichtigung der objektiven Erfordernisse der Betriebsführung, der Siedlungsplanung und des Landschaftsschutzes. Im Falle der Aussiedlung einer Hofstelle eines geschlossenen Hofes in eine andere Gemeinde erteilt die für den alten Standort zuständige Kommission das bindende Gutachten über das Vorliegen der objektiven Erfordernisse, während die für den neuen Standort zuständige Kommission das bindende Gutachten über den Standort erteilt. Die Entscheidung der Kommission hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und ersetzt in jeder Hinsicht alle Gutachten, welche die landschaftlichen Unterschutzstellungen eventuell für das jeweilige Vorhaben vorsehen. Vor Erlass der Baukonzession muss der Antragsteller erklären, dass sich die objektiven Erfordernisse der Betriebsführung seit der Entscheidung der Kommission nicht geändert haben.“

Art. 10 (Änderung von Abschnitt X des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Artikel 115 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

“f) ein Vertreter der Umweltschutzverbände, der aus einem Dreiervorschlag des auf Landesebene repräsentativsten Umweltschutzverbandes zu wählen ist; der Dreiervorschlag muss beide Geschlechter berücksichtigen und die drei vorgeschlagenen Personen müssen ihren Wohnsitz in einer Gemeinde der jeweiligen Bezirksgemeinschaft haben,

g) ein Vertreter der Landwirte und Bauern, der aus einem Dreiervorschlag des auf Landesebene repräsentativsten Verbandes ausgewählt wird; der Dreiervorschlag muss beide Geschlechter berücksichtigen und die drei vorgeschlagenen Personen müssen ihren Wohnsitz in einer Gemeinde der jeweiligen Bezirksgemeinschaft haben.“

(2) Nach Artikel 115 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Der Techniker der Gemeine fungiert als Berichterstatter der Gemeindebaukommission.“

(3) Artikel 115 Absätze 8 und 9 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„8. Das unter Absatz 1 Buchstabe c) erwähnte Mitglied muss bei der Sitzung der Gemeindebaukommission anwesend sein und vor der Sitzung jedes Projekt hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Landschaftsschutzes und der Raumentwicklung überprüfen.

9. Das Ergebnis der Überprüfung muss im Gutachten der Gemeindebaukommission enthalten sein.“

(4) Nach Artikel 123 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, sind folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:

„3. Unter Berücksichtigung der besonderen Zweckbestimmung der Gebäude kann von der Zahl von Stellplätzen laut Absatz 1 abgewichen werden. Im Rahmen des Verkehrsplanes laut Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) oder eines Mobilitätskonzeptes für die Gemeinde kann die Gemeinde, unter Berücksichtung des Angebots an Infrastrukturen, Mobilitätsdiensten und der vorgesehenen Nutzungen im Planungsbereich, spezifische Standards für die Errichtung von Stellplätzen festlegen, auch indem sie für abgegrenzte Gebiete die Errichtung von Stellplätzen einschränkt oder Sammelstellplätze vorschreibt und zu Ersatzleistungen im Sinne von Absatz 2 verpflichtet.

4. Bei Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohnungen sind Radabstellplätze in angemessener Anzahl zu errichten.“

(5) Artikel 124 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erhält folgende Fassung: „Um die am 22. Juli 1992 bestehenden Gebäude, auch bei Abbruch und Wiederaufbau derselben, den im Artikel 123 angeführten Bestimmungen anzupassen, können unterirdisch auf den Zubehörsflächen oder in den im Erdgeschoß der Gebäude selbst gelegenen Räumen, auch in Abweichung von den geltenden Bauleitplänen und Bauordnungen, Parkplätze verwirklicht werden, die als Zubehör zu den einzelnen Liegenschaftseinheiten bestimmt werden. Die Baukonzession wird nach Vorlage einer einseitigen Verpflichtungserklärung erteilt, mit welcher der Bürgermeister ermächtigt wird, die Bindung als Zubehör zur Liegenschaftseinheit auf Kosten des Konzessionsinhabers im Grundbuch anmerken zu lassen.“

(6) In Artikel 127 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die beiden letzten Sätze durch folgenden Satz ersetzt:

„3. Wird eine neue Wohnung errichtet, so ist für diese die Bindung laut Artikel 79 im Grundbuch anzumerken.“

(7) Am Ende von Artikel 128 Absatz 7/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Unbebaute Flächen, die für die Führung des Betriebes nicht benötigt werden, dürfen ohne Unbedenklichkeitserklärung abgetrennt werden.“

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, „Landschaftsschutz“)

(1) Artikel 2 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 2 (Landeskommissionen für Landschaftsschutz)

1. Die Landesregierung ernennt für die Dauer der Legislaturperiode als Fach- und Verwaltungsorgane für das Sachgebiet des Natur- und Landschaftsschutzes folgende Kommissionen:

  1. Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung,
  2. Landschaftsschutzkommission, bestehend aus:
    1. einem Vertreter der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung als Vorsitzendem,
    2. einem Vertreter der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung als stellvertretendem Vorsitzenden,
    3. einem Vertreter der Landesabteilung Forstwirtschaft,
    4. einem Vertreter der Landesabteilung Landwirtschaft,
    5. einem Vertreter der Landesabteilung Denkmalpflege,
    6. einem vom auf Landesebene repräsentativsten Naturschutzverband vorgeschlagenen Vertreter,
    7. einem vom auf Landesebene repräsentativsten Bauernverband vorgeschlagenen Sachverständigen mit Doktorat in Agrar-, Forst- oder Ingenieurwesen.

2. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt, welches das ordentliche Mitglied im Falle der Abwesenheit oder der Verhinderung vertritt.

3. An den Sitzungen der Landschaftsschutzkommission nehmen, sofern diese die in den Artikeln 8 und 12 vorgesehenen Befugnisse ausübt, die Bürgermeister der gebietsmäßig betroffenen Gemeinden oder deren Beauftragte mit Stimmrecht teil. Die Abstimmung in der Kommission erfolgt jeweils getrennt nach Gemeinden.“

(2) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 3 (Feststellung der Güter, die unter besonderen Schutz zu stellen sind)

1. Die Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung schlägt die im Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben von a) bis e) angeführten Sachen oder Sachkomplexe vor, die im Sinne dieses Gesetzes unter besonderen Schutz gestellt werden müssen. Die Initiative hierzu kann auch von der Landesregierung, den Bezirksgemeinschaften sowie von Körperschaften, Vereinen und Verbänden, deren Hauptziel der Natur-, Landschafts- und Umweltschutz ist, auf der Grundlage einer ausreichenden Begründung ergriffen werden.

2. Die Unterschutzstellung kann auch vom Gemeindeausschuss gemäß dem in Artikel 19 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehenen Verfahren vorgeschlagen werden.

3. Der Unterschutzstellungsvorschlag der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung wird im Bürgernetz des Landes und für die Dauer von 30 Tagen an der Anschlagtafel der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde veröffentlicht. Es findet das Verfahren gemäß Artikel 19 Absätze 2 und folgende des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, Anwendung.

4. Betrifft das Verfahren die Ausweisung von Schutzgütern laut Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) wird der Vorschlag zur und die endgültige Entscheidung über die Unterschutzstellung den betroffenen Grundeigentümern übermittelt. Die Mitteilungspflicht beschränkt sich auf die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, deren Anschriften in den Gemeindeakten aufscheinen. Bei Miteigentum kann die Mitteilung an den beauftragten Verwalter erfolgen. Die Mitteilungen an die Eigentümer können gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erfolgen.

5. Der Beschluss der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung gilt als endgültige Genehmigung, wenn die vom Gemeindeausschuss im ausdrücklichen Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern vorgeschlagene Unterschutzstellung vom Gemeinderat vollinhaltlich angenommen wird. Dabei kann die Kommission im Falle der Umwidmung von Wald bei Vorliegen der erforderlichen Projektunterlagen die Zuständigkeit für den Erlass der Ermächtigung zur Rodung laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i) dem Bürgermeister übertragen, der die Entscheidung nach Anhören der Gemeindebaukommission trifft.

6. Im Falle der Umwidmung von Wald, landwirtschaftlichem Grün, bestockter Wiese und Weide oder alpinem Grünland in eine andere der genannten Flächenwidmungen werden die Befugnisse der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung von einer Kommission wahrgenommen, die sich aus einem Vertreter der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, einem Vertreter der Landesabteilung Forst und dem Bürgermeister der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde zusammensetzt.

7. Alle Akten des Verfahrens sind öffentlich.“

(3) Im Artikel 5 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „gemäß Artikel 4“ gestrichen.

(4) Im Artikel 6 Absatz 5 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „I. Landschaftsschutzkommission“ durch die Wörter „Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung“ ersetzt.

(5) Im Artikel 6 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „laut Artikel 4“ gestrichen.

(6) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 7 (Wirkung der Unterschutzstellung)

1. Die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Inhaber einer unter Schutz zu stellenden Liegenschaft dürfen ab Veröffentlichung des Unterschutzstellungsvorschlages des Gemeindeausschusses oder der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung im Bürgernetz des Landes, unabhängig von etwaigen größeren Bindungen, die einzelne Kategorien der Liegenschaft betreffen, die Liegenschaften nicht zerstören, noch an denselben Veränderungen vornehmen, welche diese beeinträchtigen würden. Sie müssen dem Bürgermeister der Gemeinde, in der die Arbeiten ausgeführt werden, die Pläne ihrer Vorhaben vorlegen und dürfen mit der Durchführung erst nach Erhalt der Ermächtigung beginnen.“

(7) Im Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „I. Landschaftsschutzkommission“ durch die Wörter „Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung“ ersetzt.

(8) In Artikel 8 Absätze 2, 3, 4, 6, 7 und 8, in Artikel 9 Absatz 1, in Artikel 12 Absätze 1, 10 und 11 und in Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft“ durch die Wörter „Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung“ ersetzt.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, „Forstgesetz“)

(1) Die Überschrift des II. Kapitels erhält folgende Fassung: „Besondere Vorschriften für Böden und Grundstücke“.

(2) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 5 (Umwidmung von Wald)

1. Die Umwidmung von Wald erfolgt auf der Grundlage der Verfahren laut den Landesgesetzen vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, und vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung. Mit der Genehmigung zur Umwidmung können angemessene ökologische Ausgleichmaßnahmen festgelegt werden.

2. Wer eine Umwandlung von Wald im Widerspruch zur Flächenwidmung vornimmt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 5,00 Euro für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter umgewandelter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 62,00 Euro beträgt. Wer die für die Umwandlung erteilten Vorschriften nicht beachtet oder die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen nicht durchführt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 2,00 Euro für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter umgewandelter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 62,00 Euro beträgt.

3. Wird die durchgeführte Umwandlung im Sanierungswege genehmigt, wird die Verwaltungsstrafe um 50 Prozent herabgesetzt.“

(3) Artikel 14 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, erhält folgende Fassung:

„3. Außer für die Durchführung von dringenden und unaufschiebbaren Maßnahmen im öffentlichen Interesse sowie in den mit Durchführungsverordnung festgelegten Fällen kann die Schlägerung der zur Nutzung bestimmten Bäume gemäß den Absätzen 1 und 2 erst nach vorheriger Auszeige durch die Forstbehörde erfolgen, welche besondere Vorschriften für die Durchführung der Schlägerung erlassen kann.“

(4) Artikel 59 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Zur Abwicklung der Aufgaben laut diesem Artikel und zur Durchführung der Arbeiten und Maßnahmen in Regie, welche in den Artikeln 25, 28, 31, 32 und 33 vorgesehen sind, nimmt der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft die Durchführung und Beschaffung von Arbeiten, Gütern und Dienstleistungen, einschließlich des Ankaufs von Kleidung, Ausrüstung und Dienstwaffen sowie von Fahrzeugen und Sondermaschinen, in Regie vor.“

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, „Wohnbaureform”)

(1) Artikel 35/quinquies des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 35/quinquies (Förderung des Erwerbs von Gewerbeflächen)

1. Um die Wirtschaftskraft Südtirols zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit der Südtiroler Unternehmen zu steigern und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern, kann das Land Südtirol im Rahmen des geltenden EU-Rechts über staatliche Beihilfen den Eigentumserwerb oder den Erwerb durch Leasing von Gewerbeflächen seitens Unternehmen, die vorwiegend eine Industrie-, Handwerks- oder Großhandelstätigkeit ausüben, für die Ansiedelung und Erweiterung ihrer Betriebe fördern.

2. In Bezug auf die Verpflichtungen zu Lasten des Begünstigten finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, Anwendung.

3. Den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) kann die Landesregierung einmalige Beiträge oder eine dem Beitrag entsprechende Reduzierung des Zuweisungspreises gewähren.

4. Den Unternehmen, die nicht unter die Kategorie laut Absatz 3 fallen, können, unter Einhaltung der von der Europäischen Kommission festgelegten Grenzen, Beihilfen gewährt werden, nachdem die Europäische Kommission vom Vorhaben gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterrichtet worden ist.

5. Den Betrieben mit Sitz in Gebieten, welche von der Landesregierung als benachteiligt festgelegt wurden, können im Rahmen der "De-minimis"-Regelung Förderungszuschläge gewährt werden.

6. Werden die vom Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen zu Lasten des Begünstigten nicht eingehalten, dann wird der Beitrag ganz oder teilweise widerrufen und muss im Verhältnis zur Restdauer der Verpflichtung rückerstattet werden, vorbehaltlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung.“

(2) Artikel 35/septies des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 35/septies (Erschließung von Gewerbegebieten)

1. Für die Erschließung der Gewerbegebiete von Gemeindeinteresse im Sinne von Artikel 48 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, kann das Land den Gemeinden für den zu ihren Lasten gehenden Anteil der Kosten eine Finanzierung im Ausmaß von bis zu 100 Prozent gewähren.“

(3) Nach Artikel 35/octies des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, wird folgender Artikel hinzugefügt:

„Art. 35/novies (Rotationsfonds zur Finanzierung des Erwerbs und der primären Erschließung von Gewerbeflächen)

1. Es ist ein Rotationsfonds zur Finanzierung des Erwerbs und der primären Erschließung von Gewerbegebieten sowie des Erwerbs von Flächen, welche für eine Ausweisung als Gewerbegebiet geeignet sind, errichtet. Mit den Finanzmitteln aus dem Rotationsfonds können weiters die Kosten für die Enteignung von Liegenschaften auf Grund des Widerrufs der Zuweisung sowie für die Ausübung der Kaufoption finanziert werden.

2. Der Fonds wird mit den Finanzmitteln dotiert, welche im Haushaltsvoranschlag des Landes dafür bereitgestellt werden, auch über Gesellschaften mit Landesbeteiligung, sowie mit den Rückflüssen aus diesem oder anderen Fonds.

3. Die Landesregierung kann die Gewährung einer zinsfreien Finanzierung zu Gunsten von Gemeinden gewähren, welche dafür ansuchen. Für die Festlegung des Ausmaßes der Finanzierung werden folgende Daten berücksichtigt:

  1. die geschätzte Enteignungsentschädigung der Gewerbeflächen bzw. der angemessene Preis für den Erwerb derselben,
  2. das genehmigte Projekt für die primäre Erschließung der Flächen.

4. Die Gemeinden verfügen über die Flächen im Sinne der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, und erstatten dem Land die aus deren Verkauf eingetriebenen Beträge innerhalb von 90 Tagen zurück. Die finanzierten Beträge, um den vom Land im Sinne von Artikel 35/septies bezuschussten Anteil vermindert, müssen jedenfalls dem Land innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 5 Jahren zurückgezahlt werden. In begründeten Fällen kann eine Verlängerung gewährt werden.

5. Die Verwaltung des Fonds kann auch an Gesellschaften anvertraut werden, an der das Land beteiligt ist.“

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, „Bestimmungen zur Bonifizierung“)

(1) Artikel 32 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 28. September 2009 , Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„5. Die in Absatz 1 angeführte Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Durchführung der Grundzusammenlegung von 70 Prozent der betroffenen Eigentümer, die bei der vom Landeshauptmann einberufenen Versammlung anwesend sind, genehmigt wird und diese mindestens 50 Prozent aller vom Grundzusammenlegungsplan betroffenen Eigentümer vertreten.“

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, „Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen“)

(1) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„1. Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem Gebäude, das nicht als Betriebsstätte eingestuft ist, in höchstens acht Zimmern oder fünf möblierten Ferienwohnungen Beherbergung anbieten.“

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, „Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist“)

(1) Artikel 6/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die in diesem Artikel vorgesehene Anzahlung kann nur für Flächen getätigt werden, welche eine Ausdehnung von über 100 Quadratmetern haben oder deren Entschädigung den Betrag von 500,00 Euro überschreitet. Ausgenommen sind begründete Fälle.“

(2) Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, erhält folgende Fassung:

„3. Das Dekret wird auf Ansuchen des Antragstellers beim zuständigen Grundbuchsamt einverleibt. Das Ansuchen ist innerhalb von 15 Tagen ab der Zustellung des Dekretes zu stellen.“

(3) Artikel 7/ter Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten Flächen, die für die Errichtung von Telekommunikationsanlagen, Anlagen für die Energieerzeugung und Aufstiegsanlagen bestimmt sind, als Flächen für Unternehmensansiedlung.“

(4) Artikel 7/quinquies Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Ist die Enteignung auf die Durchführung wirtschaftlich-sozialer Reformmaßnahmen ausgerichtet, wird die Entschädigung laut Absatz 1 um 25 Prozent vermindert.“

(5) Artikel 7/quinquies Absatz 5 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Im Falle einer Enteignung von Flächen, welche für die Errichtung von Telekommunikationsanlagen sowie von Anlagen für die Energieerzeugung bestimmt sind, entspricht die Enteignungsentschädigung den Werten laut Absatz 1. Wenn neben der institutionellen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, muss dies bei der Festlegung der für die Auferlegung der Dienstbarkeit geschuldeten Entschädigung berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die bereits im Betrieb sind und deren Nutzung nach Auferlegung der Dienstbarkeit für eine gewerbliche Tätigkeit erweitert wurde.“

(6) Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Landesregierung legt Kriterien zur Berechnung der Entschädigungen für die Auferlegung von Dienstbarkeiten fest.“

(7) Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Wird das Grundstück von einem Pächter, Halbpächter, Teilpächter, Teilhaber oder Konzessionär von Gemeinnutzungsgütern bewirtschaftet, so wird die Entschädigung im Sinne von Artikel 7/quater geschätzt und durch Anwendung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Koeffizienten erhöht. Zugunsten des Pächters, Halbpächters, Teilpächters, Teilhabers oder Konzessionärs von Gemeinnutzungsgütern wird von diesem Gesamtbetrag ein Zehntel der im Sinne von Artikel 7/quater geschätzten Entschädigung abgezogen, und zwar für jedes Jahr, in dem das Grundstück vor der Hinterlegung des Berichtes gemäß Artikel 3 Absatz 1 bewirtschaftet wurde, höchstens jedoch für 10 Jahre.“

(8) Artikel 21 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, erhält folgende Fassung:

„1. Die Artikel 19 und 20 sind nicht auf jene Grundstücksteile anwendbar, die vom Enteigner auf Antrag des Eigentümers gemäß Artikel 3 Absatz 5 erworben worden sind und nach Durchführung der Arbeiten verfügbar bleiben.“

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, „Neuordnung der Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften, usw.) zur Ausübung der Rechte an den gemeinsamen Grundstücken“)

(1) Die Überschrift von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Genehmigungen und Ermächtigungen“.

(2) Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Der Teilhaber darf die Nutzung des Gemeinschaftsgutes, beschränkt auf seinen Anteil, nur nach vorhergehender Ermächtigung der Versammlung der Gemeinschaft an andere abtreten. Die Aufteilung von Anteilen an Agrargemeinschaften oder deren Abtrennung von der jeweiligen verbundenen Liegenschaft unterliegen der Ermächtigung des zuständigen Landesrates; davon ausgenommen sind Änderungen des Bestands der verbundenen Liegenschaften. Die Veräußerung von Anteilen muss von der Versammlung der Gemeinschaft ermächtigt werden, wenn die Anteile nicht zusammen mit der verbundenen Liegenschaft veräußert werden. Der Gemeinschaft und nach ihr ihren Teilhabern, die Selbstbebauer sind, steht das Vorkaufsrecht zu. Dieses ist innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis des Vorvertrages oder des endgültigen Vertrages geltend zu machen. Bei Erbfolge bleiben die Anteile ungeteilt.“

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, „Kennzeichnung von Lebensmitteln ohne GVO-Eigenschaften“)

(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Kennzeichnung von genetisch nicht veränderten Lebensmitteln“.

(2) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 1 (Zielsetzung und Definitionen)

1. Dieses Gesetz regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die keine genetisch veränderten Organismen enthalten, nicht aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt sind, um den Verbraucher über deren Eigenschaften zu informieren.

2. Unter „genetisch veränderter Organismus“, in der Folge GVO genannt, versteht man einen Organismus, wie er in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 definiert ist.“

(3) Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 2 (Voraussetzungen für die Kennzeichnung)

1. Dieses Gesetz ermöglicht die Kennzeichnung von genetisch nicht veränderten Lebensmitteln, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen laut den Absätzen 2, 3 und 4 beachtet werden.

2. Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die gemäß

  1. Artikel 12 und 13 der Verordnung 2003/1829/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 oder
  2. Artikel 4 oder 5 der Verordnung 2003/1830/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003

gekennzeichnet sind oder, soweit sie in den Verkehr gebracht werden, zu kennzeichnen sind.

3. Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die zwar in den Anwendungsbereich der Verordnung 2003/1829/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 fallen, aber nach Artikel 12 Absatz 2 besagter Verordnung oder nach Artikel 4 Absätze 7 oder 8 oder Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung 2003/1830/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 von den Kennzeichnungspflichten ausgenommen sind.

4. Zum Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat dürfen keine durch einen genetisch veränderten Organismus hergestellten Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe oder Zusatzstoffe verwendet werden. Dies gilt nicht für Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe und Zusatzstoffe, für die auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung 2007/834/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2007 eine Ausnahme zugelassen ist.

5. Die Lebensmittel mit einem Etikett, auf dem vermerkt ist, dass sie keine GVO enthalten, nicht aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt sind, und die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Türkei rechtsmäßig hergestellt oder in den Handel gebracht worden sind, können in der Provinz Bozen vermarktet werden.“

(4) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält im deutschen Wortlaut folgende Fassung:

„c) Attestate oder Erklärungen betreffend die Eigenschaft „ohne GVO“ aller Zutaten und Hilfsstoffe sowie der eingesetzten Kulturen.“

(5) Artikel 6 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 6 (Futtermittel)

1. Im Falle eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat tierischer Herkunft darf dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen wird, kein Futtermittel verabreicht worden sein, das gemäß

  1. Artikel 24 und 25 der Verordnung 2003/1829/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 oder
  2. Artikel 4 oder 5 der Verordnung 2003/1830/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003

gekennzeichnet ist, oder, soweit es in den Verkehr gebracht wird, zu kennzeichnen ist.

2. Vor der Gewinnung des Lebensmittels darf das Tier für einen bestimmten Zeitraum nicht mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert werden; dabei gelten die Zeiträume, die in Anlage A für die verschiedenen Tierarten festgelegt sind.

3. Diesen Tieren dürfen weder Antibiotika, Hormone, Blut- oder Knochenmehl noch andere nicht artgerechten Begleitstoffe über die Futtermittel verabreicht werden; es muss die von der Landesregierung festgelegte Futtermittelzusammenstellung eingehalten werden. Die von einem Tierarzt zu Therapiezwecken verordnete Verabreichung von Antibiotika, Hormonen und anderen Arzneien ist auf jeden Fall zulässig.

4. Für die Kennzeichnung der Futtermittel finden die Bestimmungen laut Artikel 3 Absatz 2 und folgende Anwendung, wobei folgende Bezeichnung verwendet werden muss: „geeignet zur Herstellung von Lebensmitteln „ohne GVO“.“

Anlage A (Artikel 6 Absatz 2)

Tierart

Zeitraum

bei Equiden und Rindern

zwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens

bei kleinen Wiederkäuern

sechs Monate

bei Schweinen

vier Monate

bei milchproduzierenden Tieren

zwei Wochen

bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war

zehn Wochen

bei Geflügel für die Eierzeugung

sechs Wochen”

 

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, „Maßnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tiere“)

(1) Nach Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Im Falle von verletzten oder in Not befindlichen Tieren und, in Ausnahmefällen, auch wenn diese bereits tot sind, und wenn diese sich an Orten befinden, die schwer zugänglich sind, ist die Bergung derselben auch mittels Einsatz des Hubschraubers durch den Zivilschutz erlaubt. Die Regelung für die Durchführung diese Bergemethode sowie für die wirtschaftliche Beteiligung der für die Tiere verantwortlichen Personen an den daraus entstehenden Kosten wird von der Landesregierung festgelegt.“

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, „Neue Handelsordnung“)

(1) Nach Artikel 24/bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 24/ter (Immobilie der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer für die Förderung der einheimischen Wirtschaft)

1. Zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, welche mit der Förderung des einheimischen Unternehmertums zusammenhängen, kann die Gemeinde Bozen das an den Sitz der Handelskammer in der Südtiroler Straße angrenzende Grundstück durch freihändige Vergabe an die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen abtreten. Der Verkaufspreis darf nicht unter dem lokalen Marktwerk liegen.“

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7,„Liberalisierung der Handelstätigkeit“)

(1) In Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, in geltender Fassung, wird am Ende folgender Satzteil hinzugefügt: „, alternativ dazu kann die Mitteilung über die Aufnahme der Handelstätigkeit getätigt werden, wenn in der Zone mehr als 50 Prozent der Fläche für den geförderten Wohnbau bestimmt ist und hierbei 100 Prozent der Baumasse des nicht geförderten Wohnbaus verwirklicht ist.“

Art. 22 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, „Bestimmungen zur Lärmbelästigung“)

(1) In Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, in geltender Fassung, ist der letzte Satz gestrichen.

(2) In Artikel 19 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, in geltender Fassung, sind die Wörter „oder jedenfalls anlässlich der Überarbeitung des Bauleitplans“ gestrichen.

Art. 23 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Verfahren zur Genehmigung oder Änderung des Bauleitplanes der Gemeinde oder des Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplanes oder des Landschaftsplanes, die bei Veröffentlichung dieses Gesetzes bereits mit dem ersten Beschluss eingeleitet wurden, werden gemäß den bis dahin gültigen Vorschriften abgeschlossen. Für diese Verfahren werden die Befugnisse der Landesraumordnungskommission und der I. Landschaftsschutzkommission ab Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung und der von diesem Gesetz für die Umwidmung von Wald in landwirtschaftliches Grün, bestockte Wiese und Weide oder alpinem Grünland in eine andere der genannten Flächenwidmungen vorgesehenen Kommission wahrgenommen.

(2) Die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, bei der Gemeinde eingereichten Anträge im Sinne des Artikels 107 Absatz 13/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, können in Abweichung zur eingeführten Beschränkung in Bezug auf den Gebietsbereich genehmigt werden.

(3) Die für die Wohnbauzonen festgelegte Mindestbaudichte von 1,30 Kubikmeter pro Quadratmeter sowie der festgelegte Nutuzungskoeffizient von mindestens 0,8 finden im Falle von Wohnbauauffüllzonen nur auf ab Veröffentlichung dieses Gesetzes neu ausgewiesene Wohnbauauffüllzonen Anwendung.

(4) Für die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gesetzes von den Gemeinderäten bereits genehmigten Raumordnungsverträge finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen Anwendung.

(5) Die Artikel von 46 bis 51 sowie der Artikel 51/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden für alle Ansiedlungen in Gewerbegebieten Anwendung, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgewiesen wurden und für welche bereits die Enteignung beantragt wurde. In diesen Fällen müssen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 49/ter sowie die Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 51 desselben Gesetzes keine Anwendung finden, sofern diese gemäß Artikel 47 desselben Gesetzes geregelt werden.

(6) Für sämtliche Zuweisungen mit vorhergehender Enteignung, die von den für Gewerbegebiete zuständigen Körperschaften vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt wurden, gelten - vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 - für die jeweilige Restdauer unverändert die Verpflichtungen, die mit Vereinbarung, mit einseitiger Verpflichtungserklärung oder mit den Verträgen gemäß Vertragsverfahren des ehemaligen Artikels 51 eingegangen wurden.

(7) Sofern keine für das Unternehmen vorteilhaftere Regelung gilt, wird für die ersten 20 Jahre ab Zuweisung folgende Regelung angewandt: werden die zugewiesenen Liegenschaften oder darauf errichtete Gebäude zur Gänze oder zum Teil veräußert, werden an ihnen dingliche Rechte eingeräumt oder werden Quoten, Beteiligungen oder Aktien im Ausmaß von über 50 Prozent abgetreten, so muss der Zuweisungsbegünstigte der zuweisenden Körperschaft einen Betrag zahlen, welcher der Differenz zwischen dem Marktwert zum Zeitpunkt der Tätigung des Rechtsgeschäfts und dem an die zuweisende Körperschaft gezahlten Abtretungspreis entspricht. Dieser Betrag ist gemäß dem vom Landesinstitut für Statistik in Südtirol erhobenen Index der Lebenshaltungskosten aufzuwerten und reduziert sich im Verhältnis zur Restdauer der Verpflichtung. Bei Zuweisungen ohne vorhergehende Enteignung wird auf jeden Fall von der Anwendung jeglicher Sanktion abgesehen. Sofern im öffentlichen Interesse kann die zuständige Körperschaft auf den Widerruf der Zuweisung verzichten.

(8) Die für Gewerbegebiete zuständige Körperschaft kann auf Antrag Verpflichtungen, die der Begünstigte bei der Zuweisung laut Absatz 6 eingegangen war, mit begründeter Maßnahme aufheben, wenn der Käufer oder der Rechtsnachfolger die Zuweisung mit den entsprechenden Verpflichtungen und Bindungen übernimmt.

(9) Die in Artikel 35/quinquies des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, so wie er durch Artikel 12 Absatz 1 dieses Gesetzes ersetzt wurde, festgelegten Bestimmungen über die mit der Beitragsgewährung verbundenen Verpflichtungen werden, wenn dies für den Begünstigten vorteilhafter ist, auch auf die Förderungen angewandt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden.

(10) Begrenzt auf den Erwerb von Gewerbeflächen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Bioenergie, welche örtlich anfallende Substrate im Zusammenhang mit der örtlichen Land- und Forstwirtschaft sowie der Viehzucht verwenden, können auch bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne von Artikel 35/quinquies des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, eingereichte Gesuche gefördert werden.

Art. 24 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Aufgehoben sind:

  1. die Artikel 14 Absatz 2, 20, 25 Absatz 4, 27 Absatz 3 Buchstabe a), 28/bis, 41/bis Absätze 3 und 4, 49, 49/bis, 49/ter, 50, 50/bis, 51, 51/ter, 55, 107 Absatz 13/quater und 128/quinquies des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung,
  2. Artikel 55 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung,
  3. die Artikel 3/bis und 4 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung.

[Art. 25 (Finanzbestimmung)   delibera sentenza

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2013 auf den Haushaltsgrundeinheiten 15215 und 15225 bestimmt wurden und für die Maßnahmen der durch Artikel 24 aufgehobenen Artikel 49, 49/bis, 49/ter, 50, 50/bis, 51 und 51/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, autorisiert waren.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.] 1)

massimeCorte costituzionale - sentenza del 15 luglio 2014, n. 224 - Obbligo di copertura finanziaria delle innovazioni legislative – influenza complessiva sul bilancio di competenza e sugli esercizi futuri
1)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Juli 2014, Nr. 224, den Art. 25 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 10, für verfassungswidrig erklärt.

Art. 25/bis (Finanzbestimmung)

(1)  Die Deckung der Mehrausgaben, die sich aus der Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 im Zusammenhang mit der Ausdehnung der möglichen Förderung für den Erwerb von Gewerbeflächen, auch auf die Gewerbegebiete mit besonderer Nutzung ergeben, und in Höhe von jährlichen 100.000,00 Euro ab dem Jahr 2015 geschätzt sind, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellung des Landeshaushaltes auf der Haushaltsgrundeinheit 15225.

(2)  Die Deckung der Mehrausgaben, in Höhe von geschätzten 409.000,00 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2015, die sich aus Artikel 23 Absatz 10 ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellung des Landeshaushaltes auf der Haushaltsgrundeinheit 15225.

(3)  Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt. 2)

2)
Art. 25/bis wurde eingefügt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.

Art. 26 (Inkrafttreten)

(1) Artikel 4 Absätze 1, 2, 3, 4, 7, 8 und 9, Artikel 6, Artikel 8, Artikel 13 Absätze 2 und 3, die Artikel 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 Absätze 1, 2, 3 und 4, sowie Artikel 25 am Tag nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes im Amtsblatt der Region in Kraft.

(2) Die Artikel 1, 2, 3, 4 Absätze 5 und 6, die Artikel 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13 Absatz 1, der Artikel 23 Absätze 5, 6, 7, 8, 9 und 10 sowie der Artikel 24 treten am 60. Tag nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes im Amtsblatt der Region in Kraft.“

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActiona) Landesgesetz vom 10. Juni 2008, Nr. 4
ActionActionb) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 1
ActionActionc) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 2
ActionActiond) Landesgesetz vom 17. Januar 2011, Nr. 1
ActionActione) Landesgesetz vom 13. Mai 2011, Nr. 3
ActionActionf) Landesgesetz vom 21. Juni 2011, Nr. 4
ActionActiong) Landesgesetz vom 12. Dezember 2011, Nr. 14
ActionActionh) Landesgesetz vom 8. März 2013, Nr. 3
ActionActioni) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 9
ActionActionj) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 10
ActionActionArt. 1 (Änderung von Abschnitt I des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 2 (Änderung von Abschnitt II des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 3 (Änderung von Abschnitt III des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 4 (Änderung von Abschnitt IV des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 5 (Änderung von Abschnitt V des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 6 (Änderung von Abschnitt VI des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 7 (Änderung von Abschnitt VII des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 8 (Änderung von Abschnitt VIII des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 9 (Änderung von Abschnitt IX des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 10 (Änderung von Abschnitt X des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 11 (Änderung des , „Landschaftsschutz“)
ActionActionArt. 12 (Änderung des , „Forstgesetz“)
ActionActionArt. 13 (Änderung des , „Wohnbaureform”)
ActionActionArt. 14 (Änderung des , „Bestimmungen zur Bonifizierung“)
ActionActionArt. 15 (Änderung des , „Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen“)
ActionActionArt. 16 (Änderung des , „Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist“)
ActionActionArt. 17 (Änderung des , „Neuordnung der Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften, usw.) zur Ausübung der Rechte an den gemeinsamen Grundstücken“)
ActionActionArt. 18 (Änderung des , „Kennzeichnung von Lebensmitteln ohne GVO-Eigenschaften“)
ActionActionArt. 19 (Änderung des , „Maßnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tiere“)
ActionActionArt. 20 (Änderung des , „Neue Handelsordnung“)
ActionActionArt. 21 (Änderung des ,„Liberalisierung der Handelstätigkeit“)
ActionActionArt. 22 (Änderung des , „Bestimmungen zur Lärmbelästigung“)
ActionActionArt. 23 (Übergangsbestimmungen)
ActionActionArt. 24 (Aufhebung von Bestimmungen)
ActionAction[Art. 25 (Finanzbestimmung)  
ActionActionArt. 25/bis (Finanzbestimmung)
ActionActionArt. 26 (Inkrafttreten)
ActionActionk) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 11
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 16
ActionActionm) Landesgesetz vom 26. September 2014, Nr. 7
ActionActionn) Landesgesetz vom 26. September 2014, Nr. 8
ActionActiono) Landesgesetz vom 16. Oktober 2014, Nr. 9
ActionActionp) Landesgesetz vom 23. Oktober 2014, Nr. 10
ActionActionq) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 1
ActionActionr) Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 8
ActionActions) Landesgesetz vom 12. Oktober 2015, Nr. 14
ActionActiont) Landesgesetz vom 24. Mai 2016, Nr. 10
ActionActionu) Landesgesetz vom 12. Juli 2016, Nr. 15
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis