In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 07/09/2016

j) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 10
Änderungen zu Landesgesetzen auf den Sachgebieten Raumordnung, Landschaftsschutz, Forstwirtschaft, Gewerbegebiete, Bodenverbesserung, Beherbergungswesen, Enteignungen, Agrargemeinschaften, genetisch nicht veränderte Lebensmittel, Schutz der Tierwelt, Handel und Lärmbelästigung

Visualizza documento intero

Art. 3 (Änderung von Abschnitt III des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Nach Artikel 14 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 14/bis (Strategischer Gemeinde- oder übergemeindlicher Entwicklungsplan)

1. Auf Initiative der betroffenen Gemeinden können strategische Pläne erstellt werden. Diese definieren innerhalb einer Gemeinde oder koordinieren innerhalb homogener übergemeindlicher Räume auf der Grundlage gemeinsamer mittel- und langfristiger Entwicklungsziele die Entwicklung von Raum, Landschaft und Infrastrukturen. Die Erarbeitung dieser Pläne erfolgt in einem gemeinsamen Planungsprozess, in dem die Beteiligung der lokalen Bevölkerung, Körperschaften und Vereinigungen gewährleistet wird. Für die Genehmigung wird das für den Gemeindebauleitplan vorgesehene Verfahren unter Ausnahme der Mitteilung an die Eigentümer und der Einholung des Gutachtens der Militärbehörde gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 angewandt. Jede Gemeinde beschließt für ihren Zuständigkeitsbereich. Für Änderungen ist das für die Genehmigung vorgeschriebene Verfahren, einschließlich der Beteiligung aller betroffenen Gemeinden, einzuhalten.

2. Überarbeitungen oder Abänderungen des Bauleitplanes der betroffenen Gemeinden müssen den Zielen des strategischen Planes entsprechen. Der strategische Plan hat keine bindenden Wirkungen für die Grundeigentümer.“

(2) Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„g) der Umweltbericht laut Artikel 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001; für die Änderungen des Planes ist der Umweltbericht erforderlich, sofern für die eingefügten Vorhaben das Verfahren zur strategischen Umweltprüfung (SUP) gemäß Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung, durchzuführen ist."

(3) Artikel 19 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 19 (Verfahren für die Genehmigung des Bauleitplanes der Gemeinde)

1. Der Entwurf des Bauleitplanes der Gemeinde wird nach vorhergehender Information der örtlichen Vertreter der auf Landesebene repräsentativsten Sozialpartner und der Eigentümer der betroffenen Flächen vom Gemeindeausschuss beschlossen.

2. Der Beschluss wird zusammen mit dem Entwurf des Bauleitplanes der Gemeinde, dem Umweltbericht und den etwaigen Vereinbarungen im Sinne der Artikel 17 und 40/bis im Bürgernetz des Landes und an der Anschlagtafel der Gemeinde für 30 aufeinander folgende Tage veröffentlicht. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung übermittelt der Bürgermeister alle genannten Dokumente an die Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung. Während der Veröffentlichung des Beschlusses liegen eine Abschrift davon und die dazugehörigen Unterlagen im Sekretariat der Gemeinde zur allgemeinen Einsichtnahme auf. Im Zeitraum der Veröffentlichung an der Anschlagtafel der Gemeinde kann jeder in die Unterlagen Einsicht nehmen und bei der Gemeinde Stellungnahmen und Vorschläge zu den eingeführten Änderungen einbringen.

3. Der Bürgermeister teilt den Eigentümern der Flächen, die zu neuen Wohn- oder Gewerbegebieten oder für gemeinnützige Bauten oder Anlagen zweckbestimmt sind, die neue Zweckbestimmung mit. Die Mitteilungspflicht beschränkt sich auf die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, deren Anschriften in den Gemeindeakten aufscheinen. Bei Miteigentum kann die Mitteilung an den beauftragten Verwalter erfolgen. Die Mitteilungen sind den Eigentümern zuzustellen oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder zertifizierter elektronischer Post zu übermitteln. Ab Erhalt der Mitteilung kann der Eigentümer innerhalb der Frist von 15 Tagen bei der Gemeinde Stellungnahmen und Vorschläge zu den eingeführten Änderungen einbringen.

4. Für die in Artikel 22 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, angegebenen Gemeinden muss der Entwurf des Gemeindebauleitplanes dem regionalen Vertreter der Militärbehörde übermittelt werden. Dieser hat der Gemeinde innerhalb von 90 Tagen das im genannten Artikel 22 Absatz 2 vorgesehene Gutachten zu übermitteln. Die Gemeinde leitet das Gutachten unverzüglich an die Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung weiter.

5. Nach Ablauf der Fristen laut den Absätzen 2 und 3 übermittelt der Bürgermeister unverzüglich der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung die eingegangenen Stellungnahmen und Vorschläge, einschließlich jener der Grundeigentümer laut Absatz 3.

6. Die Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung beschließt über den Planentwurf innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt sämtlicher Unterlagen. Das Gutachten der Kommission wird der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt. Sollte festgestellt werden, dass Unterlagen fehlen, müssen diese innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Planentwurfs angefordert werden.

7. Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Gutachtens der Kommission beschließt der Gemeinderat unter Berücksichtigung desselben, im Rahmen des eingebrachten Vorschlages, über den Planentwurf und die eingereichten Stellungnahmen und Vorschläge. Abweichungen vom Gutachten der Kommission sind zu begründen. Der Bürgermeister übermittelt den Ratsbeschluss samt Unterlagen unverzüglich der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung.

8. Die Landesregierung beschließt innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Unterlagen. Dabei kann sie Änderungen am Bauleitplan vornehmen, um Folgendes zu gewährleisten:

  1. die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen sowie der Zielsetzungen des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes,
  2. die rationelle und koordinierte Eingliederung der Einrichtungen, Bauten und Anlagen, über die der Staat, das Land und die Bezirksgemeinschaften verfügen können,
  3. den Landschaftsschutz und den Schutz geschichtlich, archäologisch, denkmal- oder ensembleschützerisch bedeutsamer Bauwerke.

9. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

10. Alle Verfahrensakten sind öffentlich.“

(4) Artikel 21 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 21 (Änderungen des Bauleitplanes der Gemeinde)

1. Für die Änderungen des Bauleitplanes der Gemeinde wird das Verfahren laut Artikel 19 angewandt.

2. Die Landesregierung kann von sich aus gemäß dem Verfahren laut Artikel 12 die in Artikel 19 Absatz 8 vorgesehenen Änderungen am Bauleitplan vornehmen.

3. Innerhalb eines Zweijahreszeitraumes dürfen nicht mehr als drei Verfahren zur Änderung des Bauleitplanes eingeleitet werden. Drei Monate vor der Erneuerung des Gemeinderates dürfen keine Änderungen des Bauleitplanes eingeleitet werden. Von diesen Beschränkungen ausgenommen sind die verpflichtenden Anpassungen im Sinne dieses Gesetzes oder infolge von Plänen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung sowie Bauleitplanänderungen betreffend öffentliche Einrichtungen.

4. Die Berichtigung materieller Fehler in den Durchführungsbestimmungen, den grafischen Darstellungen oder in anderen Planunterlagen erfordert kein Verfahren zur Änderung des Planes. Die Berichtigung wird vom Gemeinderat beschlossen und der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung übermittelt, welche die Dokumente berichtigt und die Maßnahme im Amtsblatt der Region veröffentlicht."

(5) Artikel 22/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Auf die Genehmigung der Gefahrenzonenpläne wird das Verfahren laut Artikel 19 angewandt, wobei die Aufgabe der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung von einer Dienststellenkonferenz, koordiniert von der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, übernommen wird. An der Dienststellenkonferenz nehmen der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde sowie jeweils ein Vertreter der folgenden Landesabteilungen und Landesämter teil: Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, Abteilung Wasserschutzbauten, Abteilung Forstwirtschaft, Amt für Geologie und Baustoffprüfung und Amt für Zivilschutz."

(6) Am Ende von Artikel 27 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Als neue Baumasse im Sinne von Absatz 1 gilt die insgesamt auf dem einzelnen zusammenhängenden Baugrundstück oder Baubezirk gemäß der im Bauleitplan der Gemeinde festgesetzten Dichte oder gemäß Durchführungsplan realisierbare Baumasse, die durch Neuerrichtung oder Umwidmung einer bestehenden Baumasse mit der Zweckbestimmung laut Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben d) und e) verwirklicht wird.“

(7) Am Ende von Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, wird folgender Satz hinzugefügt: „diese Regelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn in den letzten fünf Jahren keine neue Baumasse auf demselben Baugrundstück oder Baubezirk genehmigt oder errichtet wurde;“

(8) Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„a) Gebäude oder Teile derselben, die sich in einer Wohnbauzone befinden und nicht aufgrund der einschlägigen Bestimmungen erweitert worden sind, können zur Gänze oder teilweise umgewandelt werden, sofern mindestens 60 Prozent der umgewandelten Baumasse für konventionierte Wohnungen laut Artikel 79 verwendet wird, unbeschadet der Ausnahmebestimmungen laut Artikel 27 Absatz 3."

(9) Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b) letzter Satz des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Nach Ablauf der Bindungsfrist kann der Gemeinderat die Umwidmung der Zweckbestimmung der erweiterten Baumasse in konventionierte Wohnungen im Sinne von Artikel 79 genehmigen. Die Landesregierung erlässt die entsprechenden Richtlinien,“

(10) Am Ende von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Nach Ablauf der Bindungsfrist kann die Landesregierung auch für die erweiterte Baumasse die Änderung der Zweckbestimmung in konventionierte Wohnungen im Sinne von Artikel 79 auf Antrag des Gemeinderates und im Höchstausmaß von nicht mehr als 2.000 Kubikmetern genehmigen. Das Gebäude darf jedoch nicht mehr als 300 Meter vom nächsten verbauten Ortskern entfernt sein und die bestehende überbaute Fläche darf in keinem Fall um mehr als 30 Prozent erweitert werden.“

(11) Nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„d) Beherbergungsbetriebe mit höchstens 20 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Buchstabens gemeldeten Betten können in konventionierte Wohnungen oder in Wohnungen umgewandelt werden, die für die private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen oder für den Urlaub auf den Bauernhof verwendet werden. Bei Einstellung dieser Tätigkeiten muss diese Baumasse in konventionierte Wohnungen umgewandelt werden, ohne dass die Baukostenabgabe rückerstattet wird.“

(12) Im Artikel 29 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird nach dem letzten Satz folgender Satz hinzugefügt: „Unbebaute Flächen, die für die Führung des Betriebes nicht benötigt werden, dürfen ohne Unbedenklichkeitserklärung abgetrennt werden.“

(13) Artikel 30 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1/bis. Der Gemeinderat bzw., in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, der Gemeindeausschuss kann auf der Grundlage eines auf städtebauliche Verbesserung ausgerichteten Bebauungskonzeptes und nach Anhören der Gemeindebaukommission für Teile von Baugebieten mit einer Ausdehnung bis zu 5.000 Quadratmetern die Erstellung eines Durchführungsplanes vorschreiben. Die Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung sorgt für die Kennzeichnung im Bauleitplan.“

(14) Artikel 32 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 32 (Genehmigung der Durchführungs- und der Wiedergewinnungspläne)

1. Der Entwurf des Durchführungsplans oder des Wiedergewinnungsplans, in der Folge als Plan bezeichnet, werden vom Gemeindeausschuss nach Anhören der Gemeindebaukommission beschlossen. Der Vorsitzende der Gemeindebaukommission kann ein Gutachten der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung anfordern. Sofern es sich um einen Wiedergewinnungsplan handelt oder der Durchführungsplan unter Denkmalschutz stehende Liegenschaften betrifft, ist das Gutachten der Landesabteilung Denkmalpflege einzuholen.

2. Sofern der Plan, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, von den privaten Eigentümern erstellt wird, muss der Planentwurf innerhalb von 60 Tagen ab Vorlage bei der Gemeinde vom Gemeindeausschuss behandelt werden.

3. Der Bürgermeister sorgt dafür, dass der Plan innerhalb von 15 Tagen nach dem Beschluss des Gemeindeausschusses für die Dauer von 20 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme hintergelegt wird. Die Hinterlegung wird im Bürgernetz des Landes angekündigt. Innerhalb dieser Frist kann jeder in den Plan Einsicht nehmen und jeder, der zum Schutz einer rechtlich relevanten Stellung ein Interesse hat, Stellungnahmen bei der Gemeinde einbringen.

4. Innerhalb von 20 Tagen ab Ablauf des Hinterlegungszeitraumes des Planes entscheidet der Gemeinderat bzw., in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, der Gemeindeausschuss über den Plan und die eingegangenen Stellungnahmen. Bei der Genehmigung des Planes werden die für die bestmögliche Siedlungsplanung erforderlichen und die Einhaltung der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen notwendigen Änderungen angebracht. Dabei kann auch die Zonengrenze an die reale Situation angepasst werden.

5. Die Genehmigung des Wiedergewinnungsplanes beinhaltet auch die Erklärung der Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit sämtlicher darin vorgesehener Maßnahmen.

6. Die Gemeinde veröffentlicht die endgültige Maßnahme auszugsweise im Bürgernetz des Landes. Der Plan tritt am Tage nach der Veröffentlichung der Maßnahme in Kraft.

7. Die Gemeinden können die Verfahren zur Genehmigung des Bauleitplans, des Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplans gleichzeitig einleiten.“

(15) Artikel 34 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 34 (Genehmigung und Änderung der Durchführungspläne für Zonen in der Zuständigkeit des Landes)

1. Der von der Landesregierung genehmigte Entwurf des Durchführungsplans für Zonen in der Zuständigkeit des Landes wird nach Ankündigung im Bürgernetz des Landes für die Dauer von 30 Tagen bei der betroffenen Gemeinde und bei der Landesverwaltung zur öffentlichen Einsichtnahme hinterlegt. Innerhalb dieser Frist kann jeder in den Plan Einsicht nehmen und jeder, der zum Schutz einer rechtlich relevanten Stellung ein Interesse hat, Stellungnahmen bei der Gemeinde einbringen.

2. Innerhalb der Verfallsfrist von 40 Tagen ab Ablauf des Hinterlegungszeitraumes übermittelt der Bürgermeister die eingegangenen Stellungnahmen und das Gutachten des Gemeinderates samt allfälligen Gegenäußerungen an die Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung.

3. Die Landesregierung genehmigt den Plan nach Anhören der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung und kann dabei jene Änderungen anbringen, die erforderlich sind, um die bestmögliche Siedlungsplanung sowie die Einhaltung der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu gewährleisten.

4. Die Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung veröffentlicht die endgültige Maßnahme auszugsweise im Bürgernetz des Landes. Der Plan tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.“

(16) Artikel 34/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 34/bis (Änderungen des Durchführungsplanes und des Wiedergewinnungsplanes)

1. Für die Änderungen des Planes wird das von Artikel 32 vorgesehene Verfahren angewandt. In Abweichung zu Artikel 32 Absatz 4 trifft die Entscheidung über den Plan stets der Gemeindeausschuss.“

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActiona) Landesgesetz vom 10. Juni 2008, Nr. 4
ActionActionb) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 1
ActionActionc) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 2
ActionActiond) Landesgesetz vom 17. Januar 2011, Nr. 1
ActionActione) Landesgesetz vom 13. Mai 2011, Nr. 3
ActionActionf) Landesgesetz vom 21. Juni 2011, Nr. 4
ActionActiong) Landesgesetz vom 12. Dezember 2011, Nr. 14
ActionActionh) Landesgesetz vom 8. März 2013, Nr. 3
ActionActioni) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 9
ActionActionj) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 10
ActionActionArt. 1 (Änderung von Abschnitt I des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 2 (Änderung von Abschnitt II des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 3 (Änderung von Abschnitt III des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 4 (Änderung von Abschnitt IV des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 5 (Änderung von Abschnitt V des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 6 (Änderung von Abschnitt VI des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 7 (Änderung von Abschnitt VII des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 8 (Änderung von Abschnitt VIII des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 9 (Änderung von Abschnitt IX des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 10 (Änderung von Abschnitt X des , „Landesraumordnungsgesetz“)
ActionActionArt. 11 (Änderung des , „Landschaftsschutz“)
ActionActionArt. 12 (Änderung des , „Forstgesetz“)
ActionActionArt. 13 (Änderung des , „Wohnbaureform”)
ActionActionArt. 14 (Änderung des , „Bestimmungen zur Bonifizierung“)
ActionActionArt. 15 (Änderung des , „Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen“)
ActionActionArt. 16 (Änderung des , „Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist“)
ActionActionArt. 17 (Änderung des , „Neuordnung der Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften, usw.) zur Ausübung der Rechte an den gemeinsamen Grundstücken“)
ActionActionArt. 18 (Änderung des , „Kennzeichnung von Lebensmitteln ohne GVO-Eigenschaften“)
ActionActionArt. 19 (Änderung des , „Maßnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tiere“)
ActionActionArt. 20 (Änderung des , „Neue Handelsordnung“)
ActionActionArt. 21 (Änderung des ,„Liberalisierung der Handelstätigkeit“)
ActionActionArt. 22 (Änderung des , „Bestimmungen zur Lärmbelästigung“)
ActionActionArt. 23 (Übergangsbestimmungen)
ActionActionArt. 24 (Aufhebung von Bestimmungen)
ActionAction[Art. 25 (Finanzbestimmung)  
ActionActionArt. 25/bis (Finanzbestimmung)
ActionActionArt. 26 (Inkrafttreten)
ActionActionk) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 11
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 16
ActionActionm) Landesgesetz vom 26. September 2014, Nr. 7
ActionActionn) Landesgesetz vom 26. September 2014, Nr. 8
ActionActiono) Landesgesetz vom 16. Oktober 2014, Nr. 9
ActionActionp) Landesgesetz vom 23. Oktober 2014, Nr. 10
ActionActionq) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 1
ActionActionr) Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 8
ActionActions) Landesgesetz vom 12. Oktober 2015, Nr. 14
ActionActiont) Landesgesetz vom 24. Mai 2016, Nr. 10
ActionActionu) Landesgesetz vom 12. Juli 2016, Nr. 15
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis