[(1) Nach Artikel 9 Absatz 3 desLandesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Unbeschadet der Rechte der Eigentümer, kann die Landesregierung, in begründeten Fällen, Bestimmungen in Abweichung zu den Absätzen 2 und 3 erlassen.“] 8)
(2) Artikel 15 desLandesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„Art. 15 (Stehende Gewässer)
1. Im Bereich von stehenden Gewässern ist es verboten: