(1) Für die Leistungen, die im Sinne der Zielsetzungen der Landesschulordnung erbracht werden, wird dem Personal laut Artikel 1 die von diesem LKV vorgesehene Besoldung und dienstrechtliche Stellung gewährt.
(2) Die Besoldung laut Absatz 1 besteht aus dem von den gültigen GSKV vorgesehenen Grundgehalt, der Sonderergänzungszulage, aus der Landeszulage, der Zwei- oder Dreisprachigkeitszulage sowie aus jeder weiteren Zusatzentlohnung, die in diesem Vertrag vorgesehen ist.
(3) Die wirtschaftliche Behandlung und der Rechtsstatus laut der beim Land geltenden Regelung finden ab der Versetzung des Lehrpersonals an Schulen oder Institute im restlichen Staatsgebiet nicht mehr Anwendung; im Zuge der Versetzung werden der wirtschaftliche und dienstrechtliche Status des betroffenen Personals neu bestimmt, wobei jegliche aufgrund des vorliegenden Vertrages zustehende Besserstellung aufgehoben wird.
(4) Die wirtschaftliche Behandlung und der dienstrechtliche Status laut geltenden GSKV finden ab der Versetzung des Personals an Schulen oder Institute in der Provinz Bozen nicht mehr Anwendung. Dieses Personal wird in die Landesstellenpläne laut Artikel 12 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 434 vom 24. Juli 1996 eingetragen. Bei der Eintragung in die genannten Stellenpläne werden die wirtschaftliche Behandlung und der dienstrechtliche Status dieses Lehrpersonals neu bestimmt, um die notwendige Anpassung an die vom Landeskollektivvertrag enthaltene Regelung vorzunehmen. Diese Bestimmungen werden für die Dauer des Dienstes in Südtirol auch für das Lehrpersonal mit provisorischer Zuweisung oder mit Verwendung angewandt.