(1) Die planmäßigen und außerplanmäßigen Stellen an den deutschen und italienischen Kindergärten gemäß Landesgesetz vom 17. August 1976, Nr. 36, können auch von Kindergärtnerinnen der ladinischen Sprachgruppe besetzt werden, die im Besitz des Diploms einer Kindergärtnerinnenschule sind, an welcher der Unterricht in der Sprache erteilt wird, in der sie ihre künftige Tätigkeit ausüben müssen.