In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 18. Mai 2006, Nr. 31)
Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Mai 2006, Nr. 22.

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz regelt durch ein System von Diensten die Maßnahmen bezüglich des Konsums von illegalen psychoaktiven Substanzen, Alkohol, Tabak und psychotropen Medikamenten sowie des Glücksspiels.

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Art. 2 (System von Diensten)  delibera sentenza

(1) Das System von Diensten besteht aus:

  1. den spezialisierten Gesundheitsdiensten für Abhängigkeitserkrankungen (D.f.A.),
  2. den Ärzten der Allgemeinmedizin, den Gesundheitssprengeln, den Krankenhauseinrichtungen, den stationären Einrichtungen und den territorialen Diensten des Landesgesundheitsdienstes,
  3. den stationären und teilstationären Therapieeinrichtungen,
  4. den Diensten der Sozialsprengel,
  5. den spezialisierten stationären und teilstationären Sozialdiensten,
  6. den folgenden Landesabteilungen:
    1. Örtliche Körperschaften,
    2. Deutsche Kultur und Familie,
    3. Italienische Kultur,
    4. Deutsches Schulamt,
    5. Italienisches Schulamt,
    6. Italienische Berufsbildung,
    7. Deutsche und ladinische Berufsbildung,
    8. Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung,
    9. Ladinische Kultur und ladinisches Schulamt,
    10. Arbeit,
    11. Gesundheitswesen,
    12. Sozialwesen,
    13. Handwerk, Industrie und Handel,
    14. Tourismus,
    15. Mobilität.
  7. den privaten akkreditierten Organisationen.

(2) Das System von Diensten hat im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten die Aufgabe, dem Phänomen der verschiedenen Formen von Abhängigkeiten vorzubeugen und diesem entgegenzuwirken, die Behandlung und Rehabilitation zu unterstützen, eine Gesundheitskultur und eine Kultur des Verantwortungsbewusstseins zu fördern und die soziale Ausgrenzung einzuschränken.

(3) Die Beziehungen zwischen den einzelnen Diensten werden durch Einvernehmensprotokolle geregelt.

(4) Die Krankenhausabteilungen und stationären Einrichtungen des Landesgesundheitsdienstes garantieren die für die Behandlungen zur Entwöhnung von Opiaten, Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen notwendigen Bettenkapazitäten.

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Art. 3 (Maßnahmen)

(1) Die Maßnahmen bezüglich des Konsums von illegalen psychoaktiven Substanzen, Alkohol, Tabak und psychotropen Medikamenten sowie des Glücksspiels umfassen:

  1. die universale und selektive Prävention,
  2. die gesundheitsbezogene Behandlung und Rehabilitation sowie die soziale Rehabilitation,
  3. die Verminderung von Risiken und Schäden.

(2) Mit Beschluss der Landesregierung, welcher im Amtsblatt der Region kundzumachen ist, werden die Kriterien und die Modalitäten zur Durchführung der Maßnahmen seitens der einzelnen Dienste festgelegt.

Art. 4 (Lenken von Kraftfahrzeugen)

(1) Die Dienste laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und g) und das Amt für Führerscheine führen die Präventionsmaßnahmen und die gesundheitlichen Behandlungen jener Personen durch, die wegen Lenkens von Kraftfahrzeugen in einem durch psychoaktive Substanzen veränderten Zustand gemeldet wurden.

Art. 5 (Unterricht und Ausbildung des Personals der Dienste)

(1) Das Land fördert ab dem Schuljahr 2007-2008 die Einführung von besonderen Themenbereichen betreffend die Formen von Abhängigkeiten in den Studienplänen für Sozial- und Gesundheitsberufe der Landesfachschulen und Landesfachhochschulen und der Universität und organisiert Bildungsveranstaltungen für das Personal der öffentlichen Sozial- und Gesundheitsdienste und der akkreditierten privaten Organisationen.

Art. 6 (Bestimmungen im Bereich Alkohol)

(1) Verboten ist die Verabreichung und der Verkauf von alkoholischen Getränken an Minderjährige unter 16 Jahren und an Personen, die offensichtlich betrunken sind, in Bars, Pubs, Kiosken, Diskotheken, Nachtlokalen, Clubs, Restaurants, Geschäften, Supermärkten und ähnlichen Betrieben und auf jeden Fall in allen Handelsbetrieben sowie anlässlich von öffentlichen Veranstaltungen, einschließlich Freizeitveranstaltungen, Konzerten, Volks-, Wiesen- und anderen Festen, Sportveranstaltungen, Messen und Märkten, und auf jeden Fall an allen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

(2) Die in Selbstbedienungsgeschäften verkauften alkoholischen Getränke müssen getrennt von den nicht alkoholischen Getränken feilgeboten werden. In den Handelsbetrieben müssen Hinweise auf das Verbot der Verabreichung und des Verkaufs von alkoholischen Getränken an Minderjährige unter 16 Jahren ausgehängt werden.

(3) Die Leiter der Betriebe und die Organisatoren der Veranstaltungen laut Absatz 1 müssen gewährleisten, dass mindestens zwei Arten von kalten, nicht alkoholischen Getränken zur Verabreichung oder zum Verkauf als Alternative zur Verfügung stehen; diese sind zu einem geringeren Preis als jenem des günstigsten alkoholischen Getränks anzubieten. Davon ausgenommen sind Weinverkostungen und Bauernmärkte.

(4) Die Werbung für alkoholische Getränke ist verboten:

  1. im Rahmen von spezifisch an Minderjährige gerichteten Sendungen und in den fünfzehn Minuten vor und nach der Ausstrahlung der genannten Sendungen,
  2. wenn sie therapeutische Wirkungen oder Indikationen zuerkennt, welche nicht ausdrücklich vom Gesundheitsministerium anerkannt wurden,
  3. wenn sie Minderjährige beim Konsum von Alkohol zeigt.

(5) Zwischen 16.00 und 19.00 Uhr ist die Radio- und Fernsehwerbung für alkoholische Getränke verboten.

(6) Jegliche Form von Werbung für alkoholische Getränke ist verboten, sofern sie

  1. in an Minderjährige gerichteten Tageszeitungen und Zeitschriften erscheint,
  2. in Kinosälen anlässlich der Vorführung von an Minderjährige gerichteten Filmen erfolgt.

(7) Bei Veranstaltungen, die an Jugendliche unter 18 Jahren gerichtet sind und an Orten stattfinden, die ausschließlich oder überwiegend von denselben besucht werden, ist die Werbung für alkoholische Getränke verboten. Falls die in erster Linie an Jugendliche unter 18 Jahren gerichteten Veranstaltungen an Orten oder in Strukturen stattfinden, welche auch für andere Veranstaltungen, die an ein erwachsenes Publikum gerichtet sind, genutzt werden, so muss das dort dauerhaft angebrachte Werbematerial nicht entfernt werden.

(8) Die Gemeinden der Provinz Bozen können mit eigener Verordnung einschränkende Maßnahmen für die Ausstellung folgender Ermächtigungen erlassen:

  1. betreffend die dauerhafte oder zeitweilige Werbung für alkoholische Getränke in sämtlichen Einrichtungen, in Sportanlagen und bei sämtlichen Veranstaltungen,
  2. betreffend Aktionen zur zeitlich begrenzten Preissenkung der alkoholischen Getränke gegenüber den offiziellen Preislisten,
  3. betreffend Aktionen zur Absatzförderung an allen öffentlichen Orten und bei den Veranstaltungen laut Absatz 1.

(9) Der Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 wird mit einer Geldbuße laut Artikel 54 Absatz 3 und 55 Absatz 3 des Landesgesetzes 14. Dezember 1988 Nr. 58, geahndet.

(10) Der Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 4, 5, 6 und 7 und die Nichteinholung oder Nichtbeachtung der Ermächtigungen laut Absatz 8 werden mit einer Geldbuße von 500,00 Euro bis 1.500,00 Euro geahndet. Für jede weitere Übertretung wird die Geldbuße verdoppelt.

(11) Die Verbote gemäß Absatz 4 Buchstabe a), Absatz 5 und Absatz 6 Buchstabe a) gelten lediglich für die lokalen Radio- und Fernsehsender und für die lokale Presse. Die Verbote gemäß Absatz 4 Buchstabe a) und Absatz 5 gelten nicht für die von lokalen Radio- und Fernsehsendern ausgestrahlten ausländischen Sendungen.

Art. 7 (Landesweite Koordinierung)

(1) Beim Ressort für Gesundheit und Sozialwesen wird eine Koordinierungseinheit im Bereich der Abhängigkeitserkrankungen eingerichtet.

(2) Die Koordinierungseinheit wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus:

  1. einer Person in Vertretung der Landesabteilung Gesundheitswesen,
  2. einer Person in Vertretung der Landesabteilung Sozialwesen,
  3. einer Person, die aus einem Dreiervorschlag der akkreditierten privaten Organisationen ausgewählt wird,
  4. einer Person, die aus einem Dreiervorschlag der spezialisierten öffentlichen Gesundheitsdienste ausgewählt wird,
  5. einer Person, die aus einem Dreiervorschlag der spezialisierten öffentlichen Sozialdienste ausgewählt wird.

(3) Die Koordinierungseinheit bedient sich auch der Mitarbeit von Vertretern der Jugendeinrichtungen, der Schule, der Arbeitswelt, der Wirtschaft und der Gemeinden.

(4) Die Koordinierungseinheit hat die Aufgabe, Leitlinien, Maßnahmenpläne und Projekte im Bereich der Abhängigkeitserkrankungen auszuarbeiten, das Abhängigkeitsphänomen zu beobachten und periodische Berichte über die Abhängigkeitserkrankungen abzufassen sowie die Koordinierung und Integration zwischen den Ämtern, Diensten und Einrichtungen, welche im Bereich der Abhängigkeitserkrankungen tätig sind, zu gewährleisten.

Art. 8 (Abkommen und Beiträge)   delibera sentenza

(1) Das Land, die Sanitätsbetriebe und die im Sinne von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, delegierten Gebietskörperschaften können Abkommen mit öffentlichen Körperschaften und akkreditierten privaten Organisationen zur Führung der Dienste im Bereich der Abhängigkeitserkrankungen abschließen.

(2) Um das Funktionieren der Dienste laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und g) zu gewährleisten, kann das Land Beiträge für laufende Ausgaben im Höchstausmaß von 90 Prozent des als zulässig anerkannten Betrages und für Investitionsausgaben im Höchstausmaß von 80 Prozent des als zulässig anerkannten Betrages gewähren.

(3) Für Sozialhilfemaßnahmen kann das Land Beiträge im Sinne des Artikels 20/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, gewähren.

massimeBeschluss Nr. 478 vom 16.02.2009 - Genehmigung der Tagessätze für die Betreuung von Drogen -und Alkoholabhängigen in den operativen Einrichtungen der von den Vereinigungen „La Strada-der Weg“ und „Hands“ Bozen geführten Therapie-gemeinschaften für das Jahr 2009
massimeBeschluss Nr. 1459 vom 02.05.2007 - Neufestlegung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an öffentliche oder private Körperschaften und an private akkreditierte Organisaitonen laut Landesgesetz vom 18. Mai 2006, Nr. 3 betreffend "Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten"

Art. 9 2)

2)
Ersetzt Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe h) des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13.

Art. 10 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)  delibera sentenza

(1) Aufgehoben sind:

  1. das Landesgesetz vom 7. Dezember 1978, Nr. 69, in geltender Fassung,
  2. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer 1) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13,
  3. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer 2) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13,
  4. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe l) Ziffer 2) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13,
  5. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe o) Ziffer 1) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13,
  6. Artikel 26 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung.
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 31 del 22.02.1983 - Sostanze stupefacenti - Prevenzione e cura della tossicodipendenza.

Art. 11 (Finanzbestimmung)

(1) Dieses Gesetz bringt für das laufende Finanzjahr keine Mehrausgaben mit sich. Die Ausgaben zur Durchfürhrung der Maßnahmen dieses Gesetzes werden für das Jahr 2006 mit den noch verfügbaren Anteilen der zu Lasten des Haushaltes des Finanzjahres 2006 genehmigten Ausgabenbereitstellungen zur Durchführung der unter Artikel 10 dieses Gesetzes aufgehobenen Gesetzesbestimmungen gedeckt.

(2) Die Ausgaben zu Lasten der nachfolgenden Jahre werden mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Art. 12 (In-Kraft-Treten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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