(1) Beim Ressort für Gesundheit und Sozialwesen wird eine Koordinierungseinheit im Bereich der Abhängigkeitserkrankungen eingerichtet.
(2) Die Koordinierungseinheit wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus:
(3) Die Koordinierungseinheit bedient sich auch der Mitarbeit von Vertretern der Jugendeinrichtungen, der Schule, der Arbeitswelt, der Wirtschaft und der Gemeinden.
(4) Die Koordinierungseinheit hat die Aufgabe, Leitlinien, Maßnahmenpläne und Projekte im Bereich der Abhängigkeitserkrankungen auszuarbeiten, das Abhängigkeitsphänomen zu beobachten und periodische Berichte über die Abhängigkeitserkrankungen abzufassen sowie die Koordinierung und Integration zwischen den Ämtern, Diensten und Einrichtungen, welche im Bereich der Abhängigkeitserkrankungen tätig sind, zu gewährleisten.