In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 39 (Übernahme der Wohnung durch das Wohnbauinstitut)

(1) Ist zu erwarten, daß die beantragte Notstandshilfe nicht geeignet ist das Wohnungseigentum für die Familie des Bewerbers dauerhaft zu sichern, oder wird dies nach der erfolgten Gewährung festgestellt, kann das Wohnbauinstitut ermächtigt werden, die Wohnung zu den in Artikel 29 genannten Bedingungen zu übernehmen, wobei die gemäß Artikel 38 gewährten Beiträge zum Abzug kommen.

(2) Das Wohnbauinstitut weist dem früheren Eigentümer die gekaufte oder eine andere dem Bedarf seiner Familie angemessene Wohnung zu. Der frühere Eigentümer wird für alle Rechtswirkungen Mieter des Wohnbauinstitutes.