In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 32 (Ausschlußgründe)

(1) Keinen Anspruch auf die Beiträge laut Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a) hat:

  1. wer Eigentümer eines katastrophengeschädigten Gebäudes ist, bei dessen Bau gegen die Bestimmungen des Landesraumordnungsgesetzes verstoßen wurde und für das keine Baukonzession im Sanierungswege erteilt wurde,
  2. wer die Voraussetzung laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b) nicht erfüllt,
  3. wer Mitglied einer Familie ist, deren Einkommen jenes laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e) übersteigt, 42)
  4. wer Eigentümer einer Wohnung ist, bei welcher der von der Naturkatastrophe verursachte Schaden, einschließlich des Schadens durch den Verlust von Möbeln, Einrichtungsgegenständen, Kleidung und Hausrat, weniger als 4 Prozent der gesetzlichen Baukosten beträgt; dieser Ausschlußgrund gilt nicht, wenn das Gesamteinkommen der Familie des Eigentümers geringer ist als das gemäß Landesgesetz vom 26. Oktober 1973, Nr. 69berechnete Lebensminimum.

(2) Die Ausschlußgründe gemäß Absatz 1 gelten nicht, wenn die ausgebesserte oder wiederaufgebaute Wohnung im Sinne von Artikel 79 des Landesraumordnungsgesetzes, konventioniert wird. Der einmalige Beitrag darf in diesem Fall nicht mehr als 30 Prozent der anerkannten Ausgaben betragen. Wenn die Wohnung vor der Katastrophe vermietet war, muß dem Mieter das Recht auf Rückkehr in die Wohnung eingeräumt werden.

42)
Der Buchstabe c) des Art. 32 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14