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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 27 (Beiträge an das Wohnbauinstitut)

(1) Die Kapitalbeiträge und die gleichbleibenden mehrjährigen Beiträge laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben A) und B) verfolgen den Zweck, den Wohnungsbestand des Wohnbauinstitutes zu mehren, der aus Mietwohnungen für die Allgemeinheit der einkommensschwächeren Familien, für die Sonderkategorien und für die besonderen sozialen Kategorien laut Artikel 22, sowie aus Wohnheimen für Arbeiter, für Schüler oder Studenten, für Personen mit Behinderung, für getrennte/geschiedene Personen in sozialen Notlagen und für besondere soziale Kategorien besteht.32)

(2) Die Vermehrung des Wohnungsbestandes des Wohnbauinstituts wird verwirklicht:

  1. durch den Bau oder den Kauf von Wohngebäuden oder den Kauf von Bauten, die zur Wiedergewinnung von Wohnungen geeignet sind,
  2. durch die außerordentliche Instandhaltung und die Wiedergewinnung der im Eigentum oder in Verwaltung des Wohnbauinstitutes stehenden Wohnungen,
  3. durch die langfristige Anmietung von Liegenschaften, die zur Wiedergewinnung von Wohnungen geeignet sind.

(3) Wohnungen dürfen nur gekauft werden, wenn sie nicht besetzt sind, und ihre Merkmale dem Bedarf des Wohnbauinstitutes entsprechen.

(4) Zur Durchführung des Bauprogrammes können auch Gebäude gekauft werden, die zur Wiedergewinnung von Wohnungen geeignet sind, die aber teilweise von Mietern besetzt sind, die die Voraussetzungen besitzen, vom Wohnbauinstitut eine Mietwohnung zugewiesen zu erhalten. Der Kauf dieser Wohnungen bedarf der vorherigen Ermächtigung durch den zuständigen Landesrat, und es muß der Nachweis erbracht werden, daß nach Durchführung der Wiedergewinnungsarbeiten die Anzahl der Wohnungen, die für eine Neuzuweisung wiedergewonnen werden, dreimal so hoch ist wie die von den Altmietern besetzten Wohnungen.

(5) Das Wohnbauinstitut führt den Jahresgesamtbetrag der Mietzinsen abzüglich der allgemeinen, der Verwaltungs- und ordentlichen Instandhaltungskosten sowie der Steuern einem eigenen Sonderkonto zu, ebenso den Jahresgesamtbetrag der Nettomietzinsen der im Eigentum des Landes und in der Verwaltung des Wohnbauinstitutes stehenden Wohnungen.

(6) Im Einsatzprogramm laut Artikel 6 ist die Verwendung der dem Sonderkonto zugeführten Mittel für die Zwecke dieses Artikels vorzusehen.

(7) Für die Verwirklichung der eigenen Bauprogramme kann das Wohnbauinstitut nach vorheriger Ermächtigung durch die Landesregierung Darlehen bei Bankinstituten aufnehmen. Für die vom Wohnbauinstitut aufgenommenen Darlehen übernimmt die Landesregierung die Bürgschaft. Das Wohnbauinstitut zahlt die Darlehensraten mit den dem Sonderkonto zugeführten Mitteln ab. Falls die dem Sonderkonto zugeführten Mittel nicht genügen, werden im Einsatzprogramm laut Artikel 6 entsprechende Maßnahmen getroffen.

(8) Bei der Festsetzung der Beitragshöhe an das Wohnbauinstitut werden auch die aus der Abtretung des Eigentums an Wohnungen des Wohnbauinstituts selbst eingenommenen Beträge berücksichtigt.

32)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 31 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.